Kündigung wegen privater Telefonate auf dem Diensthandy zulässig?
Ein Arbeitgeber muss seine Erlaubnis zur privaten Nutzung eines Diensthandys klipp und klar widerrufen. Ansonsten ist die Kündigung wegen privater Telefonate normalerweise rechtswidrig.
Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Diensthandy erhalten. Der Arbeitgeber unterrichtete ihn dabei nicht, inwieweit er damit private Telefonate führen darf. Etwa fünf Jahre später wurde er von seinem Chef darauf aufmerksam gemacht, dass er auf seinen Wunsch eine zweite PIN erhalten kann. Mit dieser könne er private Telefonate auf seine Kosten abrechnen. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab.
Nach etwa 3 Jahren kündigte der Arbeitgeber ihm den Arbeitsvertrag. Er warf dem Mitarbeiter vor, dass er über das Diensthandy ein privates Telefonat mit der Länge von 107 Minuten geführt habe. Dies habe den Arbeitgeber 17,61 € netto gekostet.
Der Mitarbeiter zog daraufhin vors Arbeitsgericht und reichte dort eine Kündigungsschutzklage ein. Hierzu entschied das hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.10.2012 (Az. 12 Sa 312/09), dass die Kündigung des Arbeitnehmers rechtswidrig ist. Ein Arbeitnehmer darf zwar gewöhnlich eine Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer unerlaubt private Telefonate geführt hat. Hier kann sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages in Betracht kommen.
Hier ist jedoch fraglich, ob das private Telefonat unerlaubt gewesen ist. Denn der Arbeitgeber hatte bei der Übergabe des Handys weder ein Verbot ausgesprochen, noch die separate Abrechnung von Privatgesprächen gefordert. Vielmehr hatte der Arbeitnehmer zumindest behauptet, dass der Arbeitgeber ihm gesagt habe, dass er hin und wieder ein privates Telefonat zu Lasten des Arbeitgebers führen dürfe. Diese Erlaubnis hat er nicht dadurch widerrufen, dass er lediglich auf die Möglichkeit einer separaten Abrechnung hinwies. Vielmehr hätte er ihm die klare Weisung erteilen müssen, dass private Telefonate muss noch über die zweite PIN gemacht und abgerechnet werden dürfen. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes nicht geschehen.
Arbeitnehmer dürfen darüber hinaus auch ohne Erlaubnis private Telefonate zu Lasten des Arbeitgebers weiterhin private Telefonate am Arbeitsplatz führen, solange der Arbeitgeber kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat.
Quelle: Rechtsanwalt Agirman- Arbeitsrecht Hannover