Unfallopfer kann bei Reparaturverzögerung Nutzungsausfall geltend machen
Delmenhorst/Berlin (DAV). Bei einem Unfall muss der Verursacher dem Geschädigten den Schaden zahlen. Allerdings: Wenn sich das notwendige Sachverständigengutachten und dann auch die Reparatur verzögern, bekommt das Unfallopfer auch diese Kosten ersetzt. Versicherungen verschweigen dies gern mal. Dies hat am 12. Juni 2013 noch einmal das Amtsgericht Delmenhorst klargestellt (AZ: 41 C 1071/13), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Zwar wird in einem Gutachten auch die voraussichtliche Dauer bis zur Reparatur festgelegt. Daran orientiert sich die gegnerische Versicherung. Steht also im Gutachten „Reparaturdauer zehn Tage“, zahlt die Versicherung des Unfallgegners für den Nutzungsausfall in diesen zehn Tagen. Aber viele Geschädigte haben einen deutlich höheren Anspruch und verzichten aus Unwissenheit darauf.
Denn viele wissen nicht, dass die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens zum Nutzungsausfall dazugezählt werden können – insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige Zeit damit lässt. Auch wenn es zu Schwierigkeiten bei der Reparatur kommt, beispielsweise weil ein Ersatzteil nicht so schnell lieferbar ist, geht dies nicht zu Lasten des Unfallopfers.
In dem konkreten Fall verzögerte sich nach einem Verkehrsunfall die Erstellung des Sachverständigengutachtens ebenso wie die Reparatur des Fahrzeugs. Der Geschädigte forderte für den gesamten Zeitraum Entschädigung für den Nutzungsausfall.
Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Solche Verzögerungen habe das Unfallopfer nicht zu verantworten. Dieses Risiko und das sogenannte „Werkstattrisiko“ trage der Unfallverursacher.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein