Mitschuld bei Fahrradunfall ohne Helm?
Berlin (DAV). Erwachsene greifen beim Radfahren nur selten zum Schutzhelm. Rechtlich kann sich dann aber manchmal die Frage stellen, ob Radfahrer bei Unfällen eine Mitschuld an ihren Kopfverletzungen tragen. Kann ihnen der Schadensersatz gemindert werden? Nach Ansicht von Verkehrsrechtsexperten ist eine Mitschuld von Radfahrern ausgeschlossen, denn eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht. Das erklärt die Deutsche Anwaltauskunft im Vorfeld der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 17. Juni 2014 (AZ: VI ZR 281/13) zur Frage der Mitschuld „unbehelmter“ Radfahrer bei Unfällen.
Insgesamt 15 Prozent aller Bundesbürger tragen beim Radeln einen Schutzhelm. Bei Kindern ist die Helmquote in den letzten Jahren stark gestiegen und liegt aktuell bei 75 Prozent. In Deutschland existiert keine gesetzliche Helmpflicht.
Tragen Radfahrer keinen Helm und verletzen sich bei einem Unfall am Kopf, kann sich die Frage nach der Mitschuld an den Verletzungen stellen und auch nach finanziellen Abstrichen beim Schadensersatz. „Ich bin zwar dafür, dass Radfahrer Helme tragen, aber ihre Mitschuld ist meiner Ansicht nach ausgeschlossen, wenn es keine gesetzliche Helmpflicht gibt und Helme auch noch nicht allgemein üblich sind“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Elsner von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine Mitschuld bestehe bei Sport-Radfahrern.
Bei der Frage der Mitschuld bei Skifahrern, die in Unfälle verwickelt und ohne Helm unterwegs waren, sieht die Rechtslage demgegenüber anders aus. Demnach tragen „unbehelmte“ Skifahrer bei Unfällen eine Mitschuld. „Bei Skifahrern gibt es zwar wie bei Radfahrern keine Helmpflicht, aber beim Skifahren ist es inzwischen üblich, dass auf den Pisten Helme getragen werden“, sagt Verkehrsrechtsexperte Jörg Elsner. Für Skifahrer gebe es eine „quasi-Helmpflicht“.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft, Tel.: 030 726152-135