Verkehrsunfall: Minderwert muss auch bei Alt-Kfz mit hohem Kilometerstand ersetzt werden
Hamburg/Berlin (DAV). Auch bei einem Dieselfahrzeug mit einer Laufleistung von 195.000 Kilometern ist ein sogenannter merkantiler Minderwert auszugleichen. Dabei handelt es sich um den geringeren Erlös beim Weiterverkauf des Autos gegenüber einem vergleichbaren nicht beschädigten Fahrzeug. Über die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 (AZ: 52 C 63/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Bei einem Verkehrsunfall wurde ein sieben Jahre altes Dieselauto mit einer Laufleistung von fast 200.000 Kilometern beschädigt. Der Halter verlangte umfassenden Schadensersatz.
Zu Recht, entschied das Gericht. Zum Umfang des Schadens gehöre auch der merkantile Minderwert. Dem widerspreche auch nicht, dass das Auto bereits sieben Jahre alt sei und eine Laufleistung von 195.000 Kilometern habe. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem möglichen späteren Weiterverkauf ein Mindererlös von 200 Euro zu erwarten sei. Auch bei älteren Fahrzeugen mit längerer Laufzeit müsse die heute wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, berücksichtigt werden.
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein