Hohe Geschwindigkeit – Mithaftung bei Unfall
Koblenz/Berlin (DAV). Wer sich auf der Autobahn an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hält, verhält sich wie ein „Idealfahrer“. Überschreitet er diese Geschwindigkeit deutlich, kann er bei einem Unfall allein wegen der hohen Geschwindigkeit mithaften, auch wenn der Unfallgegner einen schweren Fehler begangen hat. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2013 (AZ: 12 U 313/13) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Beim Auffahren auf die Autobahn wechselte ein Autofahrer grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um ein Fahrzeug zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Wagen, der sich mit rund 200 km/h von hinten näherte. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung existierte im befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht. Der Halter des überholenden Fahrzeugs machte Ansprüche wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs geltend.
In der zweiten Instanz entschieden die Richter, dass der Mann Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent des Schadens hat. Die von der hohen Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Gefahr habe wesentlich zum Unfall beigetragen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte der Fahrer bereits durch eine mittelstarke Bremsung den Unfall vermeiden können. Trotz des Fehlverhaltens des anderen Fahrers hafte er daher zu 40 Prozent mit.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht