Dashcam-Aufnahmen im Prozess um Autounfall nicht verwertbar
München (jur). Videoaufzeichnungen einer sogenannten Dashcam im Auto sind im Zivilprozess um die Unfallschuld nicht verwertbar. Das hat das Amtsgericht München in einem am Donnerstag, 14. August 2014, bekanntgegebenen Hinweisbeschluss vom Vortag entschieden (Az.: 345 C 5551/14). Denn die Aufnahmen seien rechtswidrig entstanden. Würden die Autokameras akzeptiert, könnten letztlich überall private Aufnahmen von anderen Menschen gemacht werden.
Streitig war ein Unfall Mitte Januar 2014 in München. Ein Münchner wollte von seinem Grundstück nach rechts in den Frankfurter Ring einbiegen, der dort zwei Fahrspuren je Richtung hat. Ein anderer Autofahrer aus Erding fuhr ihm in die Seite.
Den Hergang schildern beide Fahrer unterschiedlich: Der Münchner behauptet, er sei erst losgefahren, als die rechte Fahrspur frei war. Der Erdinger sei dann plötzlich und ohne zu blinken von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Der Erdinger dagegen behauptet, er sei durchgehend auf der rechten Spur gefahren; der Münchner habe ihn wohl übersehen.
Zeugen für den Unfall haben sich nicht gemeldet. Nach dem „Beweis des ersten Anscheins“, also der Annahme eines üblichen Unfallhergangs, wäre die Schuld wohl eher dem Münchner zuzuschreiben.
Der allerdings hatte eine Dashcam (Armaturenbrett-Kamera) laufen, die den Unfallhergang aufgezeichnet hat. Mit diesen Aufnahmen wollte der Münchner seine Version des Unfallhergangs beweisen.
Mit seinem Hinweisbeschluss stellte das Amtsgericht München nun jedoch klar, dass es diesen Beweis nicht akzeptieren wird. Denn mit solchen Aufzeichnungen werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der aufgezeichneten Personen verletzt. Sie verstießen gegen den Datenschutz und das Recht am eigenen Bild. Das Interesse von Autofahrern, für den Fall eines Unfalls Beweismittel zu haben, müsse demgegenüber zurücktreten.
„Die bloße Möglichkeit“, in einen Unfall verwickelt zu werden und danach die Aufzeichnungen als Beweis zu benötigen, könne den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer, auch unbeteiligter Personen nicht rechtfertigen. Andernfalls könnten Fußgänger Kameras auch an ihrer Kleidung befestigen. Dies würde letztlich dazu führen „dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde“, betonte das Amtsgericht München.
Ähnlich hatte am 12. August 2014 auch das Verwaltungsgericht Ansbach im Streit um eine Verbotsverfügung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht argumentiert; im konkreten Fall hatte es die Verfügung aber dennoch aufgehoben, weil sie unzureichend begründet gewesen sei (Az.: 4 K 13.01634; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
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