Häftlinge haben Anspruch auf Behandlung nach medizinischen Kriterien
Im Justizvollzug ist ein Inhaftierter allein aufgrund medizinischer Erwägungen ärztlich zu behandeln. Um eine derartige ärztliche Behandlung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu gewährleisten, kann das Haftgericht ausnahmsweise auch die Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt anordnen. Das hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.07.2014 entschieden.
Der 40-jährige Angeklagte aus Porta-Westfalica befindet sich seit November 2013 in Untersuchungshaft. Im Januar 2014 verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld wegen unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Nach der vom Angeklagten eingelegten Revision ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Eine aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begonnene Substitutionsbehandlung setzte der Angeklagte nach seiner Inhaftierung im November 2013 in der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht des Anstaltsarztes durch die Einnahme von ihm überlassenem Polamydon fort. Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Anstaltspersonal gekommen war, entschied der Anstaltsarzt, die Substitution zu beenden und reduzierte die dem Angeklagten verabreichten Dosen Polamydon. Auf Antrag des Angeklagten erließ daraufhin die Strafkammer des Landgerichts Bielefeld am 07.03.2014 eine vorläufige Anordnung mit dem Inhalt, dass die Substitution bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen sei. Mit weiterem Beschluss vom 03.04.2014 stellte die Strafkammer fest, dass die ungeachtet der einstweiligen Anordnung vom Anstaltsarzt beendete Substitution rechtswidrig gewesen sei, ohne dass der Angeklagte jedoch einen Anspruch auf Wiederaufnahme der Substitutionsbehandlung habe. Letzteres sei eine medizinische Entscheidung, die dem Ermessen des Anstaltsarztes unterfalle. Der Angeklagte hat daraufhin am 09.04.2014 seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Anstaltsarzt habe es abgelehnt, die Substitution wieder aufzunehmen, solange noch ein “Verfahren laufe“. Vertrauen in eine angemessene Krankenbehandlung in der Anstalt habe er, der Angeklagte, nicht mehr.
Der Verlegungsantrag hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm besteht ein gewichtiger Grund, den Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen. Dieser ergebe sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte objektiv begründet jedwedes Vertrauen in eine angemessene ärztliche Behandlung in der derzeitigen Justizvollzugsanstalt verloren habe und eine solche Behandlung gegenwärtig nicht gewährleistet sei. Eine angemessene ärztliche Behandlung des Angeklagten im Vollzug sei nur dann gegeben, wenn ärztliche Entscheidungen ausschließlich auf der Basis medizinischer Erwägungen (Indikation/Nichtindikation) getroffen würden. Aufgrund der zurückliegenden Vorfälle bestünden begründete Zweifel daran, dass dies in der derzeitigen Justizvollzugsanstalt gewährleistet sei. Das rechtfertige die Verlegung des Angeklagten in eine andere Justizvollzugsanstalt.
Quelle: Oberlandesgerichts Hamm