Blitzer-Marathon: Wie eine Strafe verhindert werden kann
Berlin (DAV). Bundesweit steht am Donnerstag der zweite Blitzer-Marathon an. Im vergangenen Jahr wurden 83.000 Temposünder so überführt. Dabei kommt es immer wieder zu Mess- oder Formfehlern der Behörden. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft und weist zudem auf eine spezielle Ermittlungsmethode hin: die Fahndung bei Facebook.
Tausendfach stehen Polizisten 24 Stunden lang ab Donnerstagmorgen an Straßenrändern des Bundesgebiets, um Raser zu überführen. Wer geblitzt wird, erhält – so nicht direkt vor Ort – einen Anhörungsbogen zugeschickt, ehe ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. „Man sollte keine Angaben zur Sache machen. Wenn man sich wehren will, sollte man alle Details und das weitere Vorgehen mit einem Anwalt besprechen“, rät Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Auch wer direkt von der Polizei angehalten wird, sollte schweigen.
Doch auch andernorts werden Fehler gemacht. Durch die Behörden, wenn sie Fristen nicht einhalten, oder durch Betreiber von Radaranlagen, die diese falsch einstellen oder deren Aufbau fehlerhaft dokumentieren.
Verjährung: Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate ab der Tat. In dieser Zeit müssen die Behörden den Fahrer ermittelt und den Bußgeldbescheid erlassen haben. Diese Frist kann einmalig durch eine Anhörung – etwa der Zustellung des Anhörungsbogens – unterbrochen werden und beträgt anschließend erneut drei Monate.
Beweisfoto: Die eindeutige Identifizierung des Fahrers auf einem Blitzerfoto ist ebenso eine Hürde. Um ein Foto zweifelsfrei einer Person zuordnen zu können, müssen eine Vielzahl von biometrischen Merkmalen auf dem Bild identifizierbar sein. „Die Qualität der Fotos erfüllt oft nicht die Erfordernisse, die vor Gericht an ein beweiskräftiges Foto gestellt werden“, so Rechtsanwältin Mielchen gegenüber der Deutschen Anwaltauskunft.
Ermittlungsbehörden nutzen inzwischen auch die persönlichen Profilseiten in den sozialen Netzwerken zum Foto-Abgleich, um sicherzugehen, dass es sich bei der geblitzten Person tatsächlich auch um dieselbe handelt. Daniela Mielchen begrüßt dieses Vorgehen zwar nicht, sagt aber: „Die Behörden dürfen das, und es ist gängige Praxis.“ Wer Informationen öffentlich über sich preisgebe, müsse mit einer möglichen Überführung rechnen.
Messfehler: Wenn weder die Fristeinhaltung versäumt wurde, noch Zweifel an der Identität des Fahrers bestehen, lohnt mitunter ein Blick auf die Technik. Viele Blitzvorgänge weisen Messfehler auf und ihre Ergebnisse sind damit angreifbar. So dürfen Anlagen etwa nur von speziellen Beamten bedient werden, und sie müssen geeicht sein. Fehlen die Nachweise in den Unterlagen, kann das Messergebnis angezweifelt werden.
Besondere Umstände: Es kann Bedingungen geben, die den Fahrer entschuldigen. Zum Beispiel, wenn man auf der Autobahn einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug ausweichen muss und deshalb eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersieht. „Besondere Umstände können vor Gericht durchaus dazu führen, dass man an den Punkten in Flensburg vorbeikommt“, sagt Verkehrsrechtsexpertin Mielchen im Gespräch mit der Deutschen Anwaltauskunft.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht