Haschisch ist auch für Sicherungsverwahrte tabu
Besitz oder Konsum von Haschisch stellen bei einem Sicherungsverwahrten ebenso wie bei einem Strafgefangenen eine schwere Verfehlung dar, die mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.09.2014 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg bestätigt.
Der 43 Jahre alte Untergebrachte befindet sich in der Sicherungsverwahrung in einer nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt. Bei einer im Dezember 2013 durchgeführten Personenkontrolle händigte der Untergebrachte eine Zigarettenschachtel mit einer Substanz aus, bei der es sich nach seinen Angaben um „Gras“ – gemeint war Haschisch – handelte. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt verhängte gegen den Untergebrachten im Januar 2014 wegen dieses Vorfalls einen Arrest von 2 Tagen, der für 3 Monate zu Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Untergebrachte im März 2014 eine zwecks Nachwe ises der Drogenabstinenz angeordnete Urinkontrolle verweigerte, widerrief der Anstaltsleiter die Aussetzung des Arrestes zur Bewährung und ordnete dessen Vollzug an. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Untergebrachte mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag hatte vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vorläufig Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte die Verfehlung des Untergebrachten, verpflichtete den Anstaltsleiter aber dazu, die angeordnete Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch einmal zu überprüfen, weil der Betroffene den Besitz der Drogen offen gelegt und eingeräumt habe und zudem insoweit nicht vorbelastet gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt gegen diese Entscheidung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht zugelassen. Rechtsbeschwerden bedürfen nach dem Gesetz der Zulassung, etwa zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung. Liegt kein Zulassungsgrund vor, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Es gilt dann die angefochtene Entscheidung, auch wenn diese – wie hier möglicherweise – in der Sache falsch sein sollte. Einen Zulassungsgrund hat der Senat im vorliegenden Fall verneint. Es sei hinreichend geklärt, dass Haschischkonsum bei einem Strafgefangenen grundsätzlich eine schwere Verfehlung im Sinne des Strafvollzugsgesetzes darstelle. Insoweit könne nicht zweifelhaft sein, dass ein solches Verhalten eines Sicherungsverwahrten ebenfalls eine schwere Verfehlung im Sinne der gleich lautenden Bestimmung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen darstelle. Es bestehe auch kein Anlass, den Besitz von Haschisch als einen weniger schwerwiegenden Verstoß einzustufen als den Konsum des Rauschmittels.
Quelle: Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.09.2014 (1 Vollz(Ws) 378/14)