Fahrlehrer darf während der Ausbildungsfahrt telefonieren
Karlsruhe (jur). Fahrlehrer dürfen während einer Ausbildungsfahrt telefonieren. Das Handy am Ohr führt jedenfalls dann nicht zu einem Bußgeld, wenn der Fahrschüler mit seiner Ausbildung fortgeschritten ist und die konkrete Fahrsituation kein Eingreifen des Fahrlehrers erfordert, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 23. September 2014 (Az.: 4 StR 92/14). Der Fahrlehrer sei in solch einem Fall nicht als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen.
Konkret ging es um eine Geldbuße des Amtsgerichts Singen gegen einen Fahrlehrer in Höhe von 40 Euro wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons. Der Fahrlehrer war während einer Ausbildungsfahrt am 21. März 2013 erwischt worden, wie er auf dem Beifahrersitz mit seinem Handy telefonierte.
Die am Steuer sitzende Fahrschülerin hatte allerdings alles im Griff. Es gab keine konkrete Gefahrensituation, auch galt sie mit ihren mindestens sechs Fahrstunden als „fortgeschritten“.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts beantragte der Fahrlehrer beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe erfolgreich die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Karlsruher Richter reichten das Verfahren aber an den BGH weiter, da es unter den OLGs strittig ist, ob ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz überhaupt als Führen des Kraftfahrzeugs anzusehen ist. Nur dann kann ein Bußgeld wegen des Telefonierens mit einem Handy verhängt werden.
Der BGH stellte nun klar, dass ein Fahrlehrer, der nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, grundsätzlich nicht als Führer des Kraftfahrzeugs gilt. „Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“, so der 4. Strafrechtssenat des BGH.
Diese Voraussetzungen erfülle ein Fahrlehrer nicht, „solange er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift“. Auch wenn der Fahrlehrer dem Fahrschüler Weisungen erteilen könne, lasse dies ihn nicht zum Fahrzeugführer werden.
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