Haftung bei Unfall mit betrunkenem Fußgänger
Naumburg/Berlin (DAV). Die sogenannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann bei einem Unfall mit einem betrunkenen Fußgänger komplett entfallen. Dann haftet der Fußgänger allein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Autofahrer nachweisen konnte, sich an die Vorschriften gehalten zu haben. Üblicherweise haftet aufgrund der Betriebsgefahr des Autos der Fahrer ganz oder überwiegend, da es gefährlicher ist als ein Fußgänger. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Januar 2014 (AZ: 1 U 81/13).
Im Bereich eines Volksfestes war auf der Straße die Geschwindigkeit auf 40 km/h herabgesetzt. Dennoch kam es zu einem Unfall: Ein Fußgänger fiel dabei über die Motorhaube in die Windschutzscheibe des Autos und verletzte sich dabei. Der genaue Unfallhergang ist allerdings streitig. Der Fußgänger hatte 2,8 Promille im Blut und telefonierte, als der Unfall passierte. Er meinte, das Auto sei zu schnell gefahren, und der Fahrer müsse deshalb komplett haften.
Das Oberlandesgericht gab dem Fußgänger nur zum geringen Teil Recht. Es verteilte die Haftung zu 75 Prozent auf ihn und zu nur 25 Prozent auf das Auto. Die Haftung des Autofahrers käme deswegen in Betracht, weil er nicht habe nachweisen können, dass er ein „Idealfahrer“ gewesen sei. Als solcher hätte er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten müssen. Ein Sachverständiger konnte weder ausschließen, dass er 40 km/h gefahren war, noch, dass es 60 km/h waren. Da der Fahrer den Beweis nicht erbringen konnte, trat die Betriebsgefahr des Autos nicht komplett gegenüber dem möglichen Verschulden des betroffenen Fußgängers zurück.
Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht