Rosenmontag: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?
Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu zwingen, dass er die Tradition des freien Rosenmontags beibehält? Dies dürfte eher fraglich sein.
Vorliegend hatte ein Betrieb in der Nähe der Karnevalshochburg Köln seinen Mitarbeitern zum Rosenmontag frei gegeben. Doch der Arbeitgeber überlegte es sich plötzlich anders. Er führte plötzlich eine Regelung in seinem Betrieb ein, wonach der Rosenmontag als Arbeitstag gilt. Dies geschah, ohne den Betriebsrat einzuschalten. Hiergegen wollte der Betriebsrat vorgehen und rief das Arbeitsgericht Bonn an. Doch dieses wies den Antrag vom Betriebsrat zurück. Der Betriebsrat wollte sich dies nicht gefallen lassen und legte gegen die Entscheidung in Form eines Beschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Dabei vertrat der Betriebsrat die Auffassung, dass sein Mitbestimmungsrecht unzulässig beschnitten worden sein.
Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich dem allerdings nicht an und wies den Beschluss des Betriebsrates mit Beschluss vom 25.04.2013 – 7 TaBV 77/12 zurück. Das in § 87 Abs. 1 BetrVG niedergelegte Mitbestimmungsrecht ist nach Ansicht der Richter nicht tangiert, weil es in der Regelung lediglich um den Umfang der Wochenarbeitszeit in der Karnevalswoche geht. Demgegenüber gehe es nicht um die Verteilung der Arbeitszeit über die einzelnen Tage der Woche.
Auch Arbeitnehmern in den rheinischen Karnevalshochburgen sollten bedenken, dass sie an den Karnevalstagen nicht einfach von der Arbeit wegbleiben dürfen. Ansonsten müssen Sie unter Umständen sogar damit rechnen, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausspricht. Denn Rosenmontag ist nicht von vornherein ein gesetzlicher Feiertag. Der Betriebsrat hat hier normalerweise keine Einflussmöglichkeit. Sie sollten sich erkundigen, welche Regelungen in Ihrem Unternehmen gelten. Notfalls müssen Karnevalsfans rechtzeitig Erholungsurlaub beim Arbeitgeber beantragen.
Bei rechtlichen Probleme im Arbeitsrecht sollte ein Rechtsanwalt Arbeitsrecht kontaktiert werden.