Toilettenaufsicht klagt Anteil an Trinkgeldern ein
Mit Teilurteilen vom 21.01.2014 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen (1 Ca 1603/13 und 1 Ca 2158/13) ein Gladbecker Reinigungsunternehmen in zwei Fällen verurteilt, über die Einnahmen Auskunft zu erteilen, die über Sammelteller, die in den dortigen vier Besucher-Toilettenanlagen des Centro Oberhausen jeweils im Zugangsbereich aufstellt sind, erzielt worden sind (vgl. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.01.2014). Das Gericht ging dabei davon aus, dass den Toilettenaufsichten und auch den Reinigern ein Anteil an diesen Einnahmen („Trinkgeldern“) zusteht, den sie ohne die Auskunft nicht berechnen können.
Die gegen die Urteile von der Arbeitgeberin eingelegte Berufung wurde mit Beschluss vom 15.04.2014 durch die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm als unzulässig verworfen. Die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte beim Landesarbeitsgericht ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Maßgeblich für die Berechnung ist der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Erteilung der Auskunft über die Trinkgelder entsteht. Dieser übersteigt auch nach Auffassung der Arbeitgeberin 600 Euro nicht. Da auch keine sonstigen Gründe vorlagen, die ausnahmsweise eine höhere Beschwer begründen könnten, war kein Rechtsmittel gegen die Teilurteile gegeben, so dass die Berufungen als unzulässig verworfen worden sind.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben, so dass die Teilurteile rechtskräftig sind (16 Sa 199/14 und 16 Sa 200/14).
Quelle: Justizministerium NRW