Pausenzeitpunkt und Dauer können kurz vorher festgelegt werden
Köln/Berlin (DAV). Pausen sind unerlässlich. So sind mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden sowie von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorgeschrieben. Damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann, reicht es aus, wenn er zu Beginn der Pause deren Länge erfährt. Wird eine Pause angeordnet, die länger als die gesetzliche vorgesehene Zeit dauert, hat der Mitarbeiter in dieser Zeit Anspruch auf Lohn. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. März 2013 (AZ: 7 Sa 261/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Mitarbeiter der Flugsicherung am Flughafen hatte geklagt. Um flexibel auf das Passagieraufkommen reagieren zu können, legte sein Chef die Pausen immer kurzfristig fest. Manchmal dauerten die Pausen länger als die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Der Mitarbeiter meinte, bei den als „Breaks“ beschriebenen Arbeitsunterbrechungen handele es sich nicht um gesetzliche Ruhepausen. Daher verlangte er dafür eine Bezahlung.
Das Gericht gab ihm nur teilweise Recht. Allein für die Zeit, die über der gesetzlich vorgeschriebenen Länge gelegen habe, könne er eine Bezahlung verlangen. Grundsätzlich seien Pausen eben Arbeitsunterbrechungen – unabhängig davon, ob sie mit einem englischen Wort bezeichnet würden. Auch müssten diese nicht zu Beginn des Arbeitstages festgelegt werden. „Es gibt typischerweise bestimmte Branchen, in denen für bestimmte Berufsgruppen im Arbeitsalltag ein stets gleichbleibender Arbeitsanfall nicht zuverlässig im Voraus geplant werden kann. Hierbei handelt es sich insbesondere um Branchen, bei denen der Umfang des jeweiligen Arbeitsanfalls vom Kundenaufkommen abhängig ist. Dies betrifft typischerweise den Einzelhandel, aber etwa auch die Beklagte“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Von den geforderten etwa 1.700 Euro erhielt der Mann nur rund 360 Euro für den Zeitraum, in dem er seine Arbeit nach den gesetzlichen Ruhezeiten angeboten hatte, aber „zwangsweise“ in der Pause gewesen war.
Quelle: DAV Arbeitsrecht