Die Notwehrlage: Probleme mit den Irrtümern

Einwirkungen auf den Körper anderer Personen werden in den meisten Fällen unter dem Tatbestand der einfachen oder qualifizierten Körperverletzung subsumiert, es könnten zudem auch Fälle der Nötigung vorliegen. Im dreigliedrigen Deliktsaufbau, der sich aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld zusammensetzt, stellt die Notwehr gemäß § 32 StGB einen Rechtfertigungsgrund dar, der zur Straflosigkeit, der an sich tatbestandlichen Handlung führt. 

Voraussetzung ist ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff, der Angriff muss also noch fortdauern und darf nicht etwa dadurch gerechtfertigt sein, dass es sich dabei wiederum um einen Angriff aus Notwehr handelt. Denn der Täter, der eine Notwehrhandlung des Opfers über sich ergehen lassen muss, kann dann seinerseits nicht zur Notwehr schreiten. 

Der Angriff aus Notwehr sollte erforderlich und geboten sein, allerdings braucht das Unrecht dem Recht nicht zu weichen, etwa in Form vom ,,Weglaufen“. Zudem muss ein Verteidigungswille vorliegen, der Angriff muss also gegen den Angreifer gerichtet sein.  

Irrtümer 

Es kann dazu kommen, dass man aus Irrtum an eine Notwehrlage glaubt. Irrtümer sind in den §§ 16, 17 StGB normiert und umfassen Tatbestands – , Verbots -, und Erlaubnistatbestandsirrtümer.

Wer sich nun vorstellt, ein Täter täusche nur vor, dass er nun friedlich ist und kein Angriff mehr zu erwarten ist, der könnte einem dieser teilweise recht komplizierten Irrtümer erliegen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist einschlägig, wenn jemand an eine Sachlage glaubt, die bei ihrem tatsächlichen Vorliegen ein Rechtfertigungsgrund darstellt. Zusammengefasst entfällt laut herrschender Meinung die sogenannte Vorsatzschuld gemäß §16 StGB analog. Ausnahmsweise wird also auf der Ebene der Schuld diskutiert und nicht auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Dies ist nicht zuletzt der Tatsache gedankt, dass der Erlaubnistatbestandsirrtum keine gesetzliche Normierung gefunden hat.

Der geneigte Leser könnte sich dazu in ein Dutzend Theorien vertiefen, die sich mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum befassen. Dies ist natürlich ein schmaler Grad, denn simuliert der Täter tatsächlich nur seine Aufgabe und Friedfertigkeit, liegt eine Notwehrlage noch vor. Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH in seinem Beschluss vom 21.08.2013 (1 StR 5449/13).

Fazit: 

Als Otto – Normalverbraucher sehen Sie an diesem Fall, dass Sie leicht wegen fahrlässiger Begehung strafbar mächen könnten, wenn sie die Notwehrlage falsch einschätzen. Es ist bei eventuellen Vorkommnissen, bei denen es zur gebotenen und erforderlichen Notwehrhandlung kommt, nicht über die Stränge zu schlagen. Dies ist vor allem in Hinblick auf eine zeitliche Zäsur zu verstehen, da das Instrument der Notwehr kein Freibrief darstellen soll, einen Täter noch Tage später hinterrücks niederzustrecken. Damit wäre der Selbstjustiz Tor und Tür geöffnet und dies darf in einem Rechtsstaat nicht der Fall sein. 

Die Rechtsprechung ist bei der Bewertung einer Handlung, die angeblich durch die Notwehr gerechtfertigt sei, nicht zimperlich. So spricht sie von einer Art ,,umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum“, wenn dem Handelnden der Verteidigungswille fehlt und die objektive Tatbestandsmäßigkeit der Notwehr bloß ausnutzt. Dann sei aus vollendetem Delikt zu bestrafen, in Betracht kommen, wie oben bereits erwähnt, Delikte der Körperverletzung.

  29. August 2014
  Kategorie: Strafrecht