Bei Betriebsübergang bleibt Arbeitnehmervertretung im Amt

Stuttgart (jur). Nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg bleibt nach einem Betriebsübergang die Arbeitnehmervertretung des verkauften Betriebs im Amt. Dies sei nach EU-Recht geboten, heißt es in einem am Samstag, 30. August 2014, veröffentlichten Urteil vom 13. August 2014 (Az.: 4 Sa 12/14). Damit stellten sich die Stuttgarter Richter gegen die bislang vorherrschende Meinung. Konkret sind danach Massenentlassungen bei der Fluglinie OLT Express Germany vom April 2013 teilweise unwirksam.

Die Bremer OLT hatte zum September 2012 die Stuttgarter Fluggesellschaft Contact Air übernommen. Bei Contact Air bestanden aufgrund tariflicher Vereinbarungen Personalvertretungen für die Piloten und für das Kabinenpersonal.

OLT sah sich an diese Tarifverträge nicht gebunden; die Personalvertretungen stellten ihre Arbeit ein.

Am 29. Januar 2013 meldete die bereits 1958 gegründete und damit älteste deutsche Regionalfluglinie OLT Insolvenz an. Im April 2013 wurde das gesamte Bordpersonal entlassen. Das Unternehmen zeigte der Arbeitsagentur die Entlassung von 218 Mitarbeitern des fliegenden Personals an.

Laut Gesetz müssen Arbeitgeber vor Massenentlassungen die Arbeitnehmervertretungen informieren und mit ihnen über Möglichkeiten beraten, wie eventuell Arbeitsplätze gerettet werden könnten. Dieses sogenannte Konsultationsverfahren war hier unterblieben.

Mit Erfolg wehrte sich daher ein Pilot der früheren Contact Air gegen seine Entlassung. Denn OLT hätte deren Personalvertretung vorab über die geplante Massenentlassung informieren müssen, urteilte das LAG.

Zur Begründung erklärten die Stuttgarter Richter, der zwischen den Gewerkschaften und Contact Air geschlossene „Tarifvertrag Personalvertretung“ wirke auch nach der Übernahme durch OLT nach. Die gesetzliche Nachwirkung sei nicht auf Tarifregelungen zu den individuellen Arbeitsbedingungen beschränkt. Sie beziehe sich auch auf tarifliche Vereinbarungen über „betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Daher war „die Personalvertretung auch nach dem Betriebsübergang noch im Amt“, heißt es in dem Stuttgarter Urteil. Weil sie nicht wie gesetzlich vorgeschrieben im Zuge der Massenentlassung beteiligt wurde, sei die Kündigung unwirksam.

Damit stellt sich das LAG gegen die herrschende Meinung, dass bei einem Betriebsübergang lediglich Regelungen zu den individuellen Arbeitsbedingungen auf den Erwerber übergehen. Die gegenläufige Auslegung sei aber insbesondere nach EU-Recht geboten, argumentierten die Stuttgarter Richter. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen sie die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Quelle: © www.juragentur.de – Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

  1. September 2014
  Kategorie: Arbeitsrecht