Zu hoher Cannabiskonsum führt zum Verlust des Führerscheins
Leipzig (jur). Zu hoher Cannabiskonsum führt zum Verlust des Führerscheins. Auch gelegentliche Cannabiskonsumenten müssen dies so vom Autofahren trennen, dass „eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann“, urteilte am Donnerstag, 23. Oktober 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 3.13).
Es wies damit einen Autofahrer aus dem Raum Freiburg ab. Er hatte sich mit 1,3 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blut ans Steuer gesetzt und musste danach seinen Führerschein abgeben. THC ist der psychoaktive Wirkstoff von Cannabis.
Laut Fahrerlaubnis-Verordnung schließen sich gelegentlicher Cannabiskonsum und Führerschein nicht generell aus. Die Vorschriften verlangen aber eine „Trennung dieses Konsums vom Fahren“.
In der Vorinstanz hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hierzu ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Danach ist ab 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum mit Fahruntüchtigkeit zu rechnen. Bei 1,3 Nanogramm scheide daher eine ausreichende „Trennung“ des Cannabiskonsums vom Fahren aus.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Nach dem Konsum von Cannabis müssten Autofahrer so viel Zeit verstreichen lassen, dass „eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann“. Dies sei hier offenbar nicht geschehen.
Über den vom VGH Mannheim gesetzten Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum konnte das Bundesverwaltungsgericht aus formalen Gründen nicht direkt entscheiden. Der Kläger habe hiergegen aber „keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben“, erklärten die Leipziger Richter.
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