Keine Rückforderung von tariflichen Sanierungsbeiträgem
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Automobilzulieferer, am Standort D. beschäftigt. Diese unterhielt in Deutschland zusammen mit einem Schwesterbetrieb insgesamt vier Standorte. Im Rahmen eines Beschäftigungssicherungstarifvertrages vom 12.03.2008 (BTV – Auszug s. Seite 2) war u.a. eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vereinbart worden. Neben der Beschäftigungssicherung sah § 5 Abs. 1 BTV eine Investitionsverpflichtung von insgesamt 40 Mio. Euro bis zum 31.12.2012 vor. Eine Übersicht zu den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben sollte bis zum 30.04.2008 erstellt werden. Diese Anlage erstellten die Tarifvertragsparteien nicht. § 5 Abs. 2 BTV enthielt als „Erfüllungsanreiz“ einen Anspruch auf Nachvergütung, soweit die Beklagte ihrer Investitionsverpflichtung nicht nachkam. Nach dem Ende der Laufzeit des BTV zum 31.05.2013 schloss die Beklagte das Werk in D. und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigte der Kläger sich mit der Beklagten durch Teilvergleich.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die ihm seiner Ansicht nach zustehende Nachvergütung gemäß § 5 Abs. 2 BTV in Höhe von insgesamt 14.000 Euro.
Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Klage – auch in den verhandelten Parallelverfahren – abgewiesen. Die Investitionsverpflichtung in § 5 Abs. 1 BTV sei vorrangig unternehmensbezogen zu verstehen. Wie die Vorbemerkung des BTV erkennen lässt, ging es den Parteien des Tarifvertrags um die Rettung des Unternehmens aus der Insolvenz. Diesem Zweck dienten sowohl der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer als auch die Investitionsverpflichtung der Beklagten. Der unter § 5 Abs. 2 BTV angelegte und durch die Erstellung der Anlage noch ergänzungsbedürftige Nachvergütungsanspruch war nur ein Sicherungsinstrument, das die gegenüber der Gewerkschaft eingegangene Verpflichtung der Beklagten durch einen Anspruch einzelner Arbeitnehmer absichern sollte. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien den Abschluss der Anlage bewusst unterließen. Gewerkschaft und Arbeitgeberseite sind stillschweigend davon au sgegangen, dass es aufgrund der tatsächlichen Entwicklung eines „Erfüllungsanreizes“ und damit auch der Anlage nicht mehr bedurfte. Haben die Tarifertragsparteien danach aber bewusst und gewollt § 5 Abs. 2 BTV unvollkommen gelassen, lassen sich daraus keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer ableiten. Die Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer aus D. waren damit keinesfalls wertlos. Denn auch bezogen auf den Betrieb in D. konnten die Arbeitsplätze zumindest für die Laufzeit des BTV gesichert werden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf