Nach Provisionsschwindel verliert Betriebsratsvorsitzender den Job

Stuttgart (jur). Nach besonders schweren Pflichtverletzungen muss auch ein Betriebsratsvorsitzender seinen Job abgeben. Hat sich der Betriebsratsvorsitzende einer Bank Provisionen erschwindelt, kann auch der Betriebsrat die Kündigung nicht verhindern, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 24. Februar 2015, veröffentlichten Beschluss betont (Az.: 13 TaBV 6/14). Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber danach „in gebotener Eile“, nicht aber „in hektischer Eile“ überprüfen.

Der Betriebsratsvorsitzende der Volksbank Kraichgau bei Heidelberg war zu 80 Prozent von seiner Arbeit freigestellt, zu 20 Prozent aber noch als Wertpapierberater tätig. Die Berater der Bank erhielten Provisionen, wenn Kunden nach einer Beratung Wertpapiergeschäfte getätigt haben. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Berater ein Beratungsprotokoll anfertigen.

Nach den Ermittlungen der Bank hatte sich der Betriebsratsvorsitzende 2013 in insgesamt 47 Fällen nachträglich als Berater für Wertpapiergeschäfte eingetragen, die die Kunden ohne Beratung online getätigt hatten. Beratungsprotokolle konnte der Betriebsratsvorsitzende in diesen Fällen nicht vorlegen. Durch die Manipulationen hätte er 1.540 Euro zusätzliche Provisionen bekommen.

Die Volksbank sprach die fristlose Kündigung aus, der Betriebsrat verweigerte aber die Zustimmung. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 28. Januar 2015 hat das LAG diese Zustimmung nun ersetzt. Es liege ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Die Manipulationen zum eigenen Vorteil und zu Lasten der Bank seien eine „schwere Pflichtverletzung“ gewesen.

Über die Kündigung selbst hatte das LAG zwar formal nicht zu entscheiden. In seinen Entscheidungsgründen wertete es die Einlassung des Betriebsratsvorsitzenden, er habe die Kunden jeweils telefonisch beraten, als unglaubwürdig. Angesichts der zeitlichen Abläufe und fehlender Protokolle sei dies „fernliegend“.

Weiter betonte das LAG, dass die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung „den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben“ soll. „Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen“, heißt es im Leitsatz des Gerichts. Zwar dürfe ein Arbeitgeber bei den Ermittlungen nicht trödeln. Entscheidend sei aber, ob er sie „mit der gebotenen Eile durchgeführt hat“ und nicht, ob es gegebenenfalls auch noch schneller gegangen wäre. Hier habe die Volksbank die „gebotene Eile“ und damit auch die Kündigungsfrist gewahrt.

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  24. Februar 2015
  Kategorie: Arbeitsrecht