„Pedale verwechselt“, Probefahrt misslungen – Fahrerlaubnis weg
Düsseldorf (jur). Hohes Alter ist zwar für sich allein noch kein Grund, die Fahreignung eines Autofahrers anzuzweifeln. Wer bei einer praktischen Fahrprobe Fehler gleich in Serie macht, muss seinen Führerschein allerdings abgeben, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 4. März 2015 entschied (Az.: 4 L 484/15).
Es wies damit zunächst im Eilverfahren einen 94-Jährigen ab. Er hatte auf dem Parkplatz eines Friedhofs beim Ausparken seines Automatik-Wagens den Vorwärts- statt des Rückwärtsgangs eingelegt. Als er das Bremspedal losließ, beschleunigte das Auto und fuhr gegen einen etwa drei Meter vor der Parkbucht stehenden Baum. Die Ehefrau des Mannes auf dem Beifahrersitz wurde leicht verletzt, das Auto derart eingebeult, dass es abgeschleppt werden musste.
Als Ursache für den Unfall gab der Mann an, er habe „die Pedale verwechselt“. Die Führerscheinstelle nahm dies zum Anlass, ein Eignungsgutachten anzufordern. Bei einer 30-minütigen Fahrprobe missachtete der 94-Jährige mehrfach die Rechts-vor-Links-Regel und die Höchstgeschwindigkeit. Beim Linksabbiegen fuhr er einmal so stark auf die linke Seite der Straße, dass der Prüfer eingreifen musste, um einen Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr zu verhindern.
Alles in allem kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der alte Mann sei nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch der Hausarzt des 94-Jährigen teilte diese Ansicht.
Die Führerscheinstelle hielt es daher nicht mehr für erforderlich, auch noch ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Sie zog die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung ein.
Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied. Danach ist eine praktische Fahrprobe „ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung“. Und hier sei die Fahrprobe eindeutig negativ ausgefallen. Dass die Einziehung des Führerscheins seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen werde, habe der alte Mann nicht geltend gemacht. Daher sei auch der Sofortvollzug gerechtfertigt. „Für sich genommen“ sei hohes Alter allerdings „noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln“, betonten die Düsseldorfer Richter.
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