Rechtsanwalt Kinderpornographie

Sexualdelikte sind ein sehr sensibles Thema und verlangen gerade bei ihrer Aufarbeitung ein hohes Maß an Diskretion. Nicht nur für die betroffenen Opfer, sondern auch für die mutmaßlichen Täter ist der Besitz und die Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten ein heikles Thema. Denn gelangen solche Vorwürfe an die Öffentlichkeit ist der mutmaßliche Täter oftmals einer gesellschaftlichen Vorverurteilung ausgesetzt. Auch wenn vor Gericht bis zum Schluss die Unschuldsvermutung gilt, ist es schwer seinen gesellschaftlichen Ruf selbst bei einem Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens wieder herzustellen. Auch berufliche Konsequenzen können drohen, sofern Ihr Arbeitgeber von dem Verdacht eines Sexualdelikts erfährt. Doch nicht nur in der Gesellschaft ist Kinderpornographie ein sehr sensibles Thema, auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sehen in solchen Fällen ganz genau hin. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger bei einer Vorladung wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt für Kinderpornographie an seiner Seite zu haben.

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Was sind pornographische Inhalte?

Das Gesetz spricht wortwörtlich von pornographischen Schriften, doch gehören zu diesen Schriften auch unterschiedliche Ton- und Bildträger, Abbildungen sowie Datenspeicher. Pornographisch sind diese Schriften, wenn die Darstellung hauptsächlich auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt. Durch das darstellen von sexuellen Handlungen, kann dies zum Beispiel vorliegen. Der Begriff der Pornographie wurde in der letzten Zeit immer wieder erweitert, sodass auch die Abbildung „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltungen“ strafbar ist. Des Weiteren werden auch Nahaufnahmen, welche die unbekleideten Genitalien oder Gesäße von Kindern oder Jugendlichen zeigen unter dem Begriff der Pornographie subsumiert.

Sie merken, gerade der Begriff der Pornographie steht unter einem ständigen Wandel. Es empfiehlt sich, also einen erfahrenen Rechtsanwalt für Kinderpornographie an seiner Seite zu haben. 


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Wo ist der Unterschied zwischen Kinder- und Jugendpornographie?

Kinderpornographie oder Jugendpornographie? Im Volksmund wird dazwischen nicht unterschieden. Doch das Gesetz differenziert an dieser Stelle sehr klar. Der Gesetzgeber hat dies mit den Straftatbeständen § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte und § 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte getan. Doch wo liegt hier der Unterschied?

Der entscheidende Unterschied liegt im Alter der zusehenden Person. Handelt es sich um eine Person unter vierzehn Jahren, ist diese Person ein Kind und es handelt sich um kinderpornographische Schriften. Handelt es sich um eine Person im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, dann spricht das Gesetz von Jugendpornographie.

Ob es sich in Ihrem individuellen Fall um Kinder- oder Jugendpornographie handelt, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Kinderpornographie, Ihnen gern in meiner Kanzlei in einem persönlichen Gespräch.


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Was versteht man unter dem Besitz von Kinderpornographie?

Wie bereits beschrieben ist der Besitz von kinderpornographischen Schriften strafbar. Aber wann kann man von Besitz sprechen? Der strafbare Besitz kinderpornographischer Inhalte ist gegeben, wenn der Täter über diese Inhalte frei verfügen kann. Also dann, wenn die Fotos, Filme oder auch andere Inhalte heruntergeladen oder abgespeichert wurden. Dafür ist es irrelevant, ob dies auf dem PC, dem Smartphone, einem USB-Stick, einer Festplatte oder einem Cloud-Speicher erfolgt ist.

Auch wenn diese Inhalte aufgrund einer automatischen Speicherung im Cache auf Ihrem Gerät gelandet sind, gehört dies zum Besitz. So kann es dazu kommen, dass bereits das Betrachten dieser Inhalte zu einem strafrechtlichen Verfahren führen kann. Gerade in solch einem Fall, ist es noch wichtiger einen erfahrenen Anwalt für Kinderpornographie an seiner Seite zu haben. Denn dieser kann dann glaubhafte Beweise dafür vortragen, dass Sie diese Bilder nicht gezielt gesucht, aufgerufen und gespeichert haben, sondern diese Speicherung automatisch bei dem Besuch einer legalen pornografischen Internetseite erfolgte und so keine Grundlage für eine strafbare Handlung darstellt.

Zu dem ist es wichtig, dass eindeutig erkennbar ist, dass explizit der Angeklagte und kein anderer im Besitz der kinderpornographischen Schriften ist. Wird ein Gerät, auf dem sich die kinderpornographischen Dateien befinden, von mehreren Personen genutzt, kann in der Praxis oft nicht klar zugeordnet werden, wem die infrage stehenden Materialien gehören. Für eine Verurteilung ist dies jedoch zwingend notwendig.

Als Rechtsanwalt für Kinderpornographie, erarbeite ich gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie für Sie.


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Wann spricht man von der Verbreitung von Kinderpornographie?

Neben dem Besitz ist auch die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften strafbar. Unter der Verbreitung versteht der Gesetzgeber, dass der Täter die Materialien so zur Verfügung stellt, dass er keinerlei Übersicht darüber hat, wen genau und wie viele Menschen er mit seinen Materialien erreicht. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte tatsächlich von anderen auch wahrgenommen werden. Einzig und allein das Zurverfügungstellen reicht für die Strafbarkeit aus.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei der Verbreitung von Datenspeichern die Datei im Arbeitsspeicher des jeweiligen Rechners ankommen muss, das bedeutet, dass sowohl der Upload als auch der Download vom Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfasst sind.

Ob auch Sie kinderpornographische Inhalte verbreitet haben, erläutere ich, als Anwalt für Kinderpornographie, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.


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Welche Strafe droht mir?

Als Rechtsanwalt für Kinder- und Jugendpornographie, wird mir in der Praxis immer als erstes die Frage gestellt „Welche Strafe kommt auf mich zu?“.  Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht, denn die Strafe ist immer vom konkreten Einzelfall und der Summe der Bilder und Videos abhängig.

Neben dem Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften sind auch der Erwerb, die Herstellung und die Verbreitung dieser strafbar. Eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe droht bei der der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz von kinderpornographischen Inhalten. Mit einem erfahrenen Anwalt für Kinderpornographie an Ihrer Seite kann in den meisten Fällen eine drohende Gefängnisstrafe verhindert werden.

Dies verdeutlich ein weiteres Mal, wie wichtig es ist einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt für Kinderpornographie an seiner Seite zu haben.


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Was tun bei einer Anklage wegen Kinderpornographie?

Wenn Sie eine Anklage, wegen dem Besitz, Erwerb oder der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften erhalten, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Auch wenn Sie sich zu dem Zeitpunkt bereits im Hauptverfahren befinden. Ein Anwalt kann noch immer die Einsicht der Akten beantragen und aus den Erkenntnissen daraus eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Wenn auch Sie eine Anklage wegen Kinderpornographie erhalten haben, melden Sie sich gern bei mir und ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen die für Sie beste Verteidigungsstrategie.

Verjährt meine Tat?

In Deutschland können Taten (ausgenommen von Mord) nicht ewig verfolgt werden. So verjähren auch Sexualdelikte. Bei der Verjährung wird jedoch unterschieden und zwar gibt es zum einen die Verfolgungsverjährung und zum anderen die Vollstreckungsverjährung.

Die Verfolgungsverjährung ist im Strafgesetzbuch (StGB) in § 78 geregelt. Sie macht die Ahndung einer Tat nach dem Ablauf der Frist unmöglich, sodass nach diesem gewissen Zeitraum ein Verfahrenshindernis entsteht. Diese Verjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat, sollte es trotz Verjährung zu einem Strafverfahren kommen, ist dieses zwingend einzustellen.

Einzelne Vorschriften können es jedoch Richtern möglich machen die Verfolgungsfrist hinauszuschieben. Die Verfolgungsverjährung kann zu dem eine Vorstrafe verhindern, denn durch diese verjähren sowohl das Verfahren als auch die Verfolgung. Es kann also gar nicht erst zu einer Vorstrafe kommen. Dies gilt auch dann, wenn der mutmaßliche Täter die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Würde der Täter die Tat nach der Verjährung gestehen, hätte er selbst dann nichts zu befürchten, da es nicht mehr zu einem Verfahren und somit auch nicht zu einer Verurteilung kommen kann. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der zu erwartenden Strafe der jeweiligen Straftat. Liegt die Höchststrafe bei mehr als fünf bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, beträgt die Verfolgungsverjährung zehn Jahre. Bei der Verbreitung, dem Erwerb und dem Besitz von kinderpornographischen Inhalten steht eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren an. Dieses Delikt verjährt demnach erst nach zehn Jahren.


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Die Vollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt. Sie entsteht, wenn eine Strafe oder eine Maßnahme rechtskräftig verhängt wurde, also ein Urteil gesprochen wurde. Ist die Vollstreckungsverjährung abgelaufen darf das gesprochene Urteil nicht mehr vollstreckt werden. Im Gegensatz zur Verfolgungsverjährung hat die Vollstreckungsverjährung nicht zur Folge, dass die Strafe selbst nicht mehr besteht. Diese besteht weiterhin, sie kann nur aufgrund der Verjährung nicht mehr vollstreckt werden.

Eine Strafe, die aufgrund der Vollstreckungsverjährung nicht vollstreckt wurde, verbleibt dennoch im Führungszeugnis. Sie gelten also trotzdem als vorbestraft.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Vollstreckungsverjährung einen Zeitraum bestimmt in dem der verurteilte Täter noch in Haft genommen werden darf. Wird eine Freiheitsstrafe von über fünf bis zu zehn Jahren verhängt, beträgt die Frist der Vollstreckungsverjährung 20 Jahre.

Sie sehen auch der Besitz, der Erwerb und das Verbreiten von kinderpornographischen Inhalten kann verjähren. Je nach dem in welcher Phase des Strafverfahrens Sie sich befinden, kann es aber dennoch sein, dass Sie auch bei einer Verjährung vorbestraft sind.

Ob die Ihnen vorgeworfene Tat bereits verjährt ist oder ob Sie noch ein Strafverfahren oder eine Vollstreckung zu befürchten haben, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Kinderpornographie, gern mit Ihnen gemeinsam in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Kinderpornographie in Hannover