Rechtsanwalt Erschleichen von Leistungen

Das so genannte „Schwarzfahren“ kennt fast jeder, entweder man ist zu spät dran und hat keine Zeit mehr ein Fahrschein zu kaufen oder aber der besagte Fahrschein liegt zuhause. Ist doch nicht so schlimm, ich werde schon nicht erwischt, werden viele in solch einem Moment denken. Aber wird man ohne Fahrschein erwischt, ist auch das „Schwarzfahren“ strafbar. Der Gesetzgeber hat dies in § 265a StGB geregelt und zwar als Erschleichen von Leistungen. Es handelt sich also um eine Straftat, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte, sondern besser einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen sollte.

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Womit habe ich mich strafbar gemacht?

Der Wortlaut des § 265a StGB „Erschleichen von Leistungen“ ist für den juristischen Laien nicht sehr eindeutig. Welche Leistungen sind gemeint und was versteht man unter „erschleichen“. Der wohl bekannteste Fall des § 265a StGB ist wohl das „Schwarzfahren“. Jedoch gehört noch viel mehr zum Straftatbestand des § 265a StGB.

Erschleichen im Sinne von § 265a StGB bedeutet dem Grunde nach, das Umgehen oder Ausschalten von Kontrollmaßnahmen.

Was man alles erschleichen kann hat der Gesetzgeber ebenfalls in § 265a StGB festgelegt.

So kann man zum einen die Leistung eines Automaten erschleichen. Unter die Automaten fallen nur sog. Leistungsautomaten dazu gehören zum Beispiel Glücksspielautomaten, Fotoboxen oder Greifkräne auf Jahrmärkten. Automaten die lediglich eine Ware und keine Leistung anbieten fallen demnach nicht darunter. Die Differenzierung dieser Automaten ist nicht einfach, aufgrund dessen empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben.

Außerdem kann man die Leistungen eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes erschleichen. Wichtig ist dabei, dass das Netz der Allgemeinheit entgeltlich zur Verfügung steht. Im heutigen fortgeschrittenen digitalen Zeitalter ist dies der Fall, wenn eine Person den Anschluss seines Kommunikationsgerätes an das öffentliche Netz in manipulativer Weiser anschließt und so auf den Kosten eines anderen im Internet surft.

Der bereits genannte Fall des „Schwarzfahrens“ fällt ebenfalls unter das Erschleichen einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Besitzen Sie zum Beispiel ein Monatsticket, vergessen die Fahrkarte jedoch zuhause und fahren trotzdem mit der Bahn, liegt keine Straftat in Form des Erschleichens von Leistungen vor. Denn Sie haben ja bereits den Preis für die Leistung im Vorfeld bezahlt und somit ist dem Beförderungsunternehmen kein Schaden entstanden. Außerdem haben Sie in solch einem Fall auch nicht die Absicht den Preis nicht zu zahlen, da dies ja bereits erfolgt ist.

Steigen Sie jedoch bewusst ohne Fahrschein in die Bahn, ohne das Entgelt für die Fahrt entrichten zu wollen, liegt rechtlich betrachtet eine ganz andere Lage vor.

Ob es sich bei Ihnen um „Schwarzfahren“ handelt oder nicht erkläre ich, als Anwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

Zuletzt kann man sich auch den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung erschleichen. Dies erfasst den klassischen Fall, dass eine Person eine Kinovorstellung oder ein Konzert besucht, ohne ein gültiges Ticket dafür zu besitzen.

Sie merken es ist nicht immer einfach zu erkennen, ob es sich um das Erschleichen von Leistungen handelt oder doch nicht. Ob es sich in Ihrem speziellen Fall, um eine Straftat nach § 265a StGB handelt oder eben nicht erläutere ich Ihnen, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

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Welche Strafe droht mir?

Der Gesetzgeber hat für das Erschleichen von Leistungen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen, solange keine andere Vorschrift eine schwerere Strafe vorsieht. Wenn Sie Ersttäter sind können Sie von einer Geldstrafe ausgehen. Mit Hilfe eines guten Rechtsanwalts für Strafrecht, kann aber auch die Einstellung des Verfahrens bewirkt werden. Sollten Sie hingegen bereits mehrere Male wegen dem Erschleichen von Leistungen verurteilt worden sein, steht eine Freiheitsstrafe im Raum. Daran merken Sie, dass es sich nicht um ein Bagatelldelikt handelt und es ratsam ist, einen Rechtsanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben, der sich in diesem Gebiet bestens auskennt.

Werde ich immer bestraft?

Nicht jede erschlichene Leistung wird strafrechtlich verfolgt. Handelt es sich bei der von Ihnen erschlichenen Leistung um eine geringwertige Leistung, wird das Erschleichen nur verfolgt, wenn der Betroffene einen Antrag auf Strafverfolgung stellt (§§ 265a Abs.3, 248a StGB). Es sei denn es wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Ahndung der Tat festgestellt. Die Geringwertigkeit bezieht sich dabei auf den Preis der Leistung und nicht auf die Qualität der Leistung. Grundsätzlich liegt die Grenze der Geringwertigkeit bei 50€.

Ob für die Ihnen vorgeworfenen Tat ein Strafantrag von Nöten ist, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gern in einem Gespräch in meiner Kanzlei.

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Verjährt meine Tat?

Wie viele Taten kann auch das Erschleichen von Leistungen nicht ewig verfolgt werden. Denn auch bei der Leistungserschleichung läuft die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs.3 nach drei Jahren ab. Die Beendigung der Tat bringt die Verjährungsfrist zum Laufen. Es gibt jedoch viele Möglichkeiten, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, zum Beispiel den Erlass eines Strafbefehls, die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Erhebung einer öffentlichen Klage oder aber die Anberaumung eines Termins für die Hauptverhandlung.

Ob die Ihnen vorgeworfene Tat bereits verjährt ist oder nicht, erkläre ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.

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Brauche ich einen Anwalt?

Wie Sie bereits bemerkt haben, sollte man auch das Erschleichen von Leistungen nicht auf die leichte Schulter nehmen.  Aus diesem Grund ist es empfehlenswert sich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht an die Seite zu holen.

Wurde gegen Sie bereits ein Strafbefehl erlassen, kann Ihr Anwalt gegen diesen Einspruch erheben und Akteneinsicht fordern. Bei einem Einspruch kommt es dann zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, bei dem Sie von ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht verteidigt werden.

Haben Sie bereits eine Anzeige oder eine Anklage wegen Erschleichen von Leistungen erhalten, weil Sie bereits des Öfteren gegen § 265a StGB verstoßen haben, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Bedenken Sie dabei, dass eine Verurteilung auch in Ihr polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird. Auch in diesem Fall wird Ihr Anwalt die Einsicht der Akten beantragen und Sie vor Gericht verteidigen.

Bei einer Vorladung durch die Polizei sollten Sie ebenfalls den Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Dieser wird den Termin für Sie bei der Polizei absagen und zunächst Akteneinsicht fordern. Daraufhin wird er mit Ihnen Besprechen, ob es sinnvoll ist eine Aussage zu verweigern oder nicht. Gegebenen falls wird er diese Aussage mit Ihnen erarbeiten und verfassen.

Sie sehen es ist in jedem Fall ratsam einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht an seiner Seite zu haben. Was genau in Ihrem individuellen Fall getan werden kann und was lieber nicht gemacht werden soll, bespreche ich, als Rechtsanwalt für Strafrecht, gern mit Ihnen in meiner Kanzlei, um Sie so juristisch bestmöglich zu unterstützen.


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Wie verhalte ich mich richtig?

Wenn Sie bei einer „Schwarzfahrt“, also ohne einen Fahrschein, von einem Kontrolleur erwischt werden, sollten Sie mit diesem kooperieren und nicht die Flucht ergreifen oder die Angabe Ihrer Personalien verweigern. Denn wenn Sie das tun, können Sie sicher sein, dass die Polizei hinzugezogen wird und dies ist nicht sonderlich fördernd für einen möglichen Prozess, ganz im Gegenteil. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht, empfehle ich Ihnen nach der Aufnahme der Personalien, sowohl gegenüber dem Kontrolleur, als auch gegenüber der Polizei, von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen. Machen Sie sich bewusst, dass Ihnen Ihr Schweigen nicht zur Last gelegt werden kann, ganz im Gegensatz zu einer unüberlegten Aussage, welche Sie nicht revidieren können.

Ob es sich bei der Ihnen vorgeworfenen Tat letzten Endes um das Erschleichen von Leistung handelt, ist Auslegungssache des Gerichts. Aufgrund dessen empfiehlt es sich daher, unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Um den für Sie bestmöglichen Erfolg zu erzielen.

Vereinbaren Sie gern einen Termin in meiner Kanzlei für ein persönliches Beratungsgespräch, um detaillierte und individuelle Informationen zu erhalten.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erschleichen von Leistungen in Hannover