Rechtsanwalt Pflichtteil geltend machen

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Gehört man zu dem Kreis pflichtteilsberechtigter Personen, wurde aber in einem Erbfall nicht bedacht, steht einem ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Anspruch entsteht dabei nicht automatisch, sondern er muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Um den Pflichtteil einzufordern, muss dieser berechnet werden. Dafür stehen dem Pflichtteilsberechtigten unter anderem Auskunftsansprüche zu. Bei der Geltendmachung muss für den Pflichtteilsberechtigten aber auch Verschiedenes beachtet werden, beispielsweise die Verjährung oder ob das Einfordern des Pflichtteils überhaupt sinnvoll ist.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover stehe ich Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteils zur Seite.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Was ist der Pflichtteil?

Wurde man bei einem Testament oder Erbvertrag nicht bedacht oder hat man weniger als den gesetzlichen Pflichtteil erhalten, gehört man aber zum Kreis pflichtteilsberechtigter Personen, steht einem der Pflichtteilsanspruch zu. Einem bestimmten Personenkreis entsteht daher ein Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben auf Auszahlung in Geld. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht nicht automatisch mit dem Erbfall, sondern er muss geltend gemacht werden. Der Pflichtteil muss also bei den Erben eingefordert werden.

Wer kann einen Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch steht nur pflichtteilsberechtigten Personen zu. Die Berechtigung bestimmt sich nach den §§ 2303 ff. BGB. Vor allem sind Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartner und Kinder pflichtteilsberechtigt. Es können aber auch Eltern oder Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteilsanspruch darf aber auch nicht durch Verzicht ausgeschlossen sein oder nach § 2333 BGB entzogen.

Pflichtteil einfordern

Der Pflichtteilsberechtigte erfährt im Regelfall vom Nachlassgericht, dass er einen Anspruch auf das Erbe hat.

Damit der Pflichtteilsberechtigte sich den Pflichtteil auszahlen lassen kann, hat er verschiedene weitere Ansprüche. Das sind beispielsweise Auskunftsansprüche oder Ansprüche auf die Ermittlung der Werte, um den Anspruch zu beziffern.

Verjährung beachten

Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, ansonsten verjähren die Ansprüche. Es gilt dabei in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Der maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht unbedingt der Todestag des Erblassers. Entscheidend ist wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Frist beginnt dann zum Ende des Jahres dieser Kenntnis.

Es gilt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren.

    Beispiel

    Der Erblasser ist im Dezember 2023 verstorben. Sie erfahren aber erst im Februar 2024, dass Sie enterbt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2024 und endet daher mit Ablauf des 31.12.2027.

Auskunft

Um den Pflichtteil einzufordern, muss die konkrete Höhe bekannt sein, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch genau beziffern kann. Zur Berechnung muss der Pflichtteilsberechtigte den oder die Erben zur Auskunft über den Nachlass auffordern.
Die Erben müssen dann ein Nachlassverzeichnis erstellen. Auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann vom Pflichtteilsberechtigten verlangt werden. Dabei müssen alle Tatsachen offengelegt werden, die für eine Berechnung erforderlich sind.

Der Pflichtteilsberechtigte hat, zur Ermittlung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche, auch einen Auskunftsanspruch darauf, ob und in welchen Umfang der Erblasser Schenkungen an andere Personen gemacht hat.

Bestehen begründete Zweifel an der Auskunft kann ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehen.

Wertermittlung

Unabhängig vom Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, steht ihm auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Dieser Anspruch muss dann gesondert geltend gemacht werden. Die Ermittlung kann auch durch einen Sachverständigen erfolgen. Der Sachverständige ist dabei von den Erben zu wählen und die Kosten gehen zu Lasten des Nachlasses.

Pflichtteil berechnen

Ist der Nachlasswert dem Pflichtteilsberechtigten bekannt, kann der Pflichtteilsanspruch berechnet werden.

§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Der Anspruch setzt sich also aus der Pflichtteilquote und dem Nachlass zusammen.

Es muss daher zuerst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden. Es handelt sich dabei um die Erbquote, die gelten würde, wenn der Erblasser ohne Testament gestorben wäre. Die Erbquote ist abhängig davon, ob der Erblasser verheiratet war, Kinder hatte, wenn ja wie viele und wie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist. Von der gesetzlichen Erbquote ist aber nur die Hälfte die Pflichtteilsquote.

Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist diese Quote dann auf den Nachlass anzuwenden.

Beispiel

Vater V und Mutter M sind verheiratet und haben ein Berliner Testament errichtet. Sie haben zwei Kinder. Vater V stirbt. Nach dem Berliner Testament wird die Mutter Alleinerbin.
Nach der gesetzlichen Erbfolge, also ohne ein Testament, würden die Kinder jeweils 1/4 vom Erbe erhalten. Die Pflichtteilsquote der beiden Kinder beträgt also jeweils 1/8.

Einfordern

Wenn für einen Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsanspruch besteht, bekommt dieser den Pflichtteil nicht automatisch. Der Anspruch muss geltend gemacht werden. Ist der Pflichtteilsanspruch berechnet, können Sie sich außergerichtlich an den oder die Erben wenden und den Zahlungsanspruch beziffern und so geltend machen.

Die Geltendmachung sollte schriftlich erfolgen und enthält idealerweise neben der Höhe auch gleich eine Frist und die Bankverbindung, worauf der Erbe und die Erben den Anspruch überweisen sollen.

Klagen

Wenn der Pflichtteil durch den Erben oder die Erben nach schriftlicher Aufforderung nicht ausgezahlt wird, muss Klage eingereicht werden, damit der Pflichtteilsanspruch durchgesetzt werden kann.

Stufenklage

Sollten die Erben jegliche Mitwirkung verweigern, kann vor dem zuständigen Gericht Stufenklage eingereicht werden. Hierbei werden Auskunfts- und Zahlungsansprüche zusammengebracht. Um den Pflichtteil berechnen zu können, wird zuerst Auskunft über den Nachlass eingeklagt.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass die Erben eine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Wenn eine Berechnung des Anspruchs erfolgen kann, kann auch der Pflichtteil eingeklagt werden.

Pflichtteilsklage

Haben die Erben bereits Auskunft erteilt, den Pflichtteilsanspruch aber noch nicht bezahlt, sollte der Anspruch im Wege einer Pflichtteilsklage, auch Zahlungsklage, geltend gemacht werden. Die genaue Pflichtteilshöhe ist so schon bekannt, es wird nur der Zahlungsanspruch gegenüber den Erben durchgesetzt.

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Pflichtteil geltend machen …

… bei Pflichtteilsstrafklauseln

Bei Ehegattentestamenten, wie dem Berliner Testament, sind häufig sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln eingebaut. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Es wird festgelegt, dass die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils erben sollen. Häufig ist dabei dann bestimmt, dass Kinder die den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten sollen. Das soll die Kinder davon abbringen gleich nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Es kann aber auch in einigen Konstellationen sinnvoll sein auch nach dem Erbfall des ersten Elternteils den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Es kann aber auch rechtliche Nachteile mit sich bringen. Dabei sind verschiedene Aspekte mit einzubeziehen und eine Beurteilung muss individuell erfolgen.

… zu Lebzeiten

Der Pflichtteilsanspruch ist daran gebunden, dass man in einem Erbfall enterbt wurde. Der Anspruch kann also immer erst nach dem Tod geltend gemacht werden. Vermögen kann aber im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten übertragen werden. Es kann aber auch ein Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.

… bei minderjährigen Kindern

Pflichtteilsberechtigt sind auch Kinder unter 18 Jahren. In den Bereich der Vermögenssorge der Eltern fällt es dabei, auch den Pflichtteil für den Minderjährigen geltend zu machen. Zu Interessenskonflikten kann es insbesondere bei einem Berliner Testament kommen, in dem der Minderjährige zugunsten des anderen Elternteils enterbt ist.

Die Pflichtteilsansprüche von Minderjährigen verjähren aber nicht vor dem 21. Geburtstag. Somit kann der Pflichtteilsanspruch selbst nach dem 18. Lebensjahr geltend gemacht werden, wenn die Eltern dies noch nicht getan haben.

… mit Pflichtteilsergänzungsanspruch

Dem Pflichtteilsberechtigten kann auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Hat der Erblasser den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten durch Schenkungen verringert, kommt ein solcher Anspruch in Betracht. Die Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre führen so zu einer Ergänzung des Pflichtteils. Die Höhe wird nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell berechnet.

Brauche ich einen Anwalt?

Der Pflichtteilsanspruch muss nicht zwangsläufig durch einen Anwalt geltend gemacht werden.

Es können aber bis zur Auszahlung des Pflichtteils viele Probleme auftreten, die mit der nötigen Fachkunde verhindert werden können. Beispielsweise ein falscher Nachlasswert oder ein falsches Nachlassverzeichnis. Es kann also vermieden werden, dass ein zu geringer Pflichtteil ausgezahlt wird.

Auch können in der Kommunikation mit den anderen Erben Probleme auftreten, da die Enterbung auch häufig einhergeht mit familiären Unstimmigkeiten. Damit sich auch nicht die Erben so in den Weg stellen, dass beispielsweise Verjährung eintritt, kann der Anwalt aus einer neutraleren Position die Rechte geltend machen und sicherstellen, dass die Pflichten der Erben richtig erfüllt werden, wie beispielsweise das Nachlassverzeichnis richtig zu erstellen oder den Pflichtteilsberechtigten nicht solange hinhalten, bis Verjährung eintritt.

Auch bei einer Klage können Sie Ihren Pflichtteil selber einklagen. Sie müssen sich aber zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn es sich um einen Rechtsstreit vor einem Landgericht handelt. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist die Eingangsinstanz das Landgericht. Vor einem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten.

Mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht kann im Vorhinein schon besprochen werden, wie sinnvoll beispielsweise die Erhebung einer Klage ist und was im weiteren Verlauf beachten werden muss. So können die Chancen und Risiken besprochen und abgewogen werden.

Kosten und wer trägt sie?

Zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann auch der Weg zum Gericht notwendig sein. Dabei entstehen natürlich Kosten. Wird die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, fallen auch dort Kosten an.

Gerichtskosten

Muss der Pflichtteil gerichtlich eingeklagt werden fallen Gerichtskosten an. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz, dem GKG, geregelt und bestehen aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe hängt dabei vom sogenannten Streitwert ab, also der Höhe des geforderten Pflichtteils. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine Stufen- oder Pflichtteilsklage handelt.

Es können dabei auch noch Sachverständigenkosten und Zeugenvernehmungskosten anfallen.

Anwaltskosten

Anwaltskosten können gerichtlich und außergerichtlich anfallen. Das ist abhängig davon, ob und wann man einen Rechtsanwalt zu Rate zieht. Zu beachten ist dabei, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dem RVG. Sie sind abhängig vom Streitwert. Je höher der Streitwert, desto höher also auch die Anwaltskosten.

Wer trägt die Kosten?

Wenn der Pflichtteil eingeklagt werden soll, gibt es mehrere Möglichkeiten der Kostentragung.

Erben

Für den Pflichtteilsberechtigten gibt es auch die Möglichkeit Kosten von dem Erben zurückzufordern. Grundsätzlich zahlt die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die beiderseitigen Anwaltskosten. Bei einem Vergleich werden die Kosten in der Regel „gegeneinander aufgehoben“. Jeder trägt so seine Kosten selbst und die Gerichtskosten werden aufgeteilt.

Rechtsschutzversicherung

Auch eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten abdecken. Dabei muss jedoch die individuelle Versicherungspolice beachtet werden.

Prozesskostenhilfe

Hat der Pflichtteilsberechtigte nicht die finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit, kann er Prozesskostenhilfe geltend machen. Der Antrag kann beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Sollten Sie enterbt worden sein oder haben Sie einen zu geringen Erbteil erhalten, berate ich Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und Chancen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne bei der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Pflichtteil geltend machen in Hannover

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