Rechtsanwalt Ehegattenerbrecht

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Der Erblasser kann seinen Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag nach seinen Wünschen verteilen. Liegt eine wirksame letztwillige Verfügung hingegen nicht vor, gilt das gesetzliche Erbrecht, sowohl für die Abkömmlinge, als auch für den Ehegatten oder ggf. sonstige Verwandte.

Die Verwandten werden in sogenannte Ordnungen eingeteilt. Daneben gilt das Ehegattenerbrecht. Dabei ist das Erbrecht des Ehegatten abhängig vom Güterstand in dem die Eheleute leben und davon, welche Verwandten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorhanden sind.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Ehegattenerbrecht.

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Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist abhängig vom ehelichen Güterstand und davon, welche Verwandten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorhanden sind. Das Bestehen der Ehe ist Grundvoraussetzung.

Erben 1. Ordnung, § 1924 BGB:

Die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Hierzu gehören grundsätzlich auch nichteheliche Kinder und Adoptivinder; Stiefkinder aber nicht.

Erben 2. Ordnung, § 1925 BGB:

Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Bei den Abkömmlingen der Eltern handelt es sich also um die Geschwister des Erblassers. Sowie wiederum deren Kinder, das sind die Nichten und Neffen des Erblassers.

Erben 3. Ordnung, § 1926 BGB:

Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Abkömmlinge sind hier Tante bzw. Onkel des Erblassers und deren Kinder.

Das Erbrecht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft entspricht dem Ehegattenerbrecht.

Man unterscheidet die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Ohne Berücksichtigung des Güterstandes der Ehegatten, sieht das Gesetz die folgenden Erbquoten vor:

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung, § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB: ¼
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern, § 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB: ½ (Beachte: § 1931 Absatz 1 Satz 2 BGB)
  • Wenn keine Abkömmlinge, keine Verwandten der 2. Ordnung und keine Großeltern vorhanden sind, dann wird der Ehegatte Alleinerbe, § 1931 Absatz 2 BGB.

Diese Erbquoten sind je nach Güterstand der Ehegatten anzupassen. Der verbleibende Erbteil wird auf die Verwandten nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts verteilt.

Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ist auch relevant für die Höhe des Pflichtteils.

GüterstandNeben 1 KindNeben 2 KindernBei mehr als 2 Kindern
Zugewinngemeinschaft½½½
Gütertrennung½¼
Gütergemeinschaft¼¼¼

… bei Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Eheleute ehevertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben. Dabei bleibt das Vermögen der Eheleute grundsätzlich getrennt. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft hat der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat als der andere, einen Ausgleich zu leisten. Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen Anfangsvermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft und Endvermögen zum Ende der Zugewinngemeinschaft. Gemäß § 1378 BGB steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.

Anstatt eine genaue Berechnung des Zugewinns vorzunehmen, kann nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung der gesetzliche Erbteil nach § 1931 Absatz 3 BGB i.V.m. § 1371 Absatz 1 BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht werden. Es soll so sichergestellt werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall dem überlebenden Ehegatten zusteht. Diese Regelung gilt auch, wenn ein tatsächlicher Zugewinn während der Ehezeit nicht erzielt wurde.  

Es ergeben sich daher die folgenden Erbquoten des Ehegatten:

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung: ½
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern: ¾
  • Sind keine Abkömmlinge, keine Erben der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, wird der Ehegatte bereits nach den erbrechtlichen Regeln Alleinerbe.

Zugewinngemeinschaft und Ausschlagung der Erbschaft

In bestimmten Konstellationen kann es aber auch vorkommen, dass der überlebende Ehegatte mit der pauschalen Erhöhung schlechter steht, als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, der über einem Viertel des gesamten Nachlasses liegt. Der überlebende Ehegatte muss sich mit der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht zufriedengeben. Daher hat der überlebende Ehegatte nach § 1371 Absatz 3 BGB die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen und neben dem Ausgleich des konkreten Zugewinns den Pflichtteil zu verlangen.

Nach dieser sogenannten güterrechtlichen Lösung kann der Ehegatte nach § 1378 BGB den konkret berechneten Zugewinnausgleich (ähnlich wie bei der Scheidung) geltend machen. Daneben kann der Ehegatte seinen Pflichtteil fordern. Die Quote beträgt bei dem Pflichtteil dann nur (aufgrund des nicht erhöhten Ehegattenerbteils von einem Viertel) 1/8, der sogenannte „kleine“ Pflichtteil, und die Zugewinnausgleichsforderung muss vom Nachlass als Verbindlichkeit abgezogen werden.

Kinderlose Ehepaare in der Zugewinngemeinschaft = Alleinerbe?

Ein häufiger Irrtum bei der gesetzlichen Erbfolge ist es, dass bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Nach § 1931 Absatz 1 BGB erhält der Ehegatte, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern, die Hälfte der Erbschaft. Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, erhöht sich der Erbteil um ein Viertel. Der verbleibende Nachlass fällt an die Eltern des Erblassers. Zwischen den Eltern des Erblassers und dem überlebenden Ehegatten entsteht eine Erbengemeinschaft.

Nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein.

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… bei Gütertrennung

Bei der Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehegatten. Nach dem Ende der Ehe kommt es zu keinem Zugewinnausgleich. Während der Ehe gibt es zwischen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung kaum Unterschiede.

Da es keinen Zugewinnausgleich gibt, kommt es nicht zur pauschalen Erhöhung des Erbteils. Neben ein oder zwei Kindern, erbt der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, § 1931 Absatz 4. So soll vermieden werden, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer ist als der erbenden Kinder. Es ergeben sich daher folgende Erbquoten:

  • Neben einem Kind: ½ – ebenso wie das Kind
  • Neben zwei Kindern: Ehegatte und Kinder bekommen jeweils 1/3
  • Bei mehr als zwei Kindern, bekommt der Ehegatte ¼

Im Erbfall steht der Ehegatte also grundsätzlich schlechter als bei der Zugewinngemeinschaft.

… bei Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft werden das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehezeit erworbene Vermögen regelmäßig zu gemeinsamem Vermögen der Ehegatten, dem Gesamtgut. Der Ehegatte kann nur zusammen mit dem anderen Ehegatten darüber verfügen. Die Ehegatten können Sondergut haben, welches nicht zum gemeinsamen Vermögen wird. Einem Ehegatten können auch bestimmte Gegenstände als Alleineigentum vorbehalten sein, das sogenannte Vorbehaltsgut.

Bei der Gütergemeinschaft gehört jedem Ehegatten bereits die Hälfte des gemeinsamen Vermögens.

Von der Hälfte des Gesamtguts, welches dem verstorbenen Ehegatten zustand, bekommt der überlebende Ehegatte:

  • Neben den Verwandten der 1. Ordnung: ¼
    Das entspricht ⅛ des Gesamtguts. Da der überlebende Ehegatte vor dem Erbfall die Hälfte des Gesamtguts besaß, steht ihm ⅝ des Gesamtguts zu.
  • Neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern steht dem überlebenden Ehegatten, die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtgut zu. Es ergibt sich für den überlebenden Ehegatten daher ein Anteil von ¾ am Gesamtgut.

Voraus

Neben dem gesetzlichen Erbteil erhält der Ehegatte noch den sogenannten Voraus, § 1932 BGB. Dazu gehören alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, sowie Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der zweiten Ordnung und neben den Großeltern stehen diese Gegenstände dem Ehegatten ausschließlich zu. Der Ehegatte erhält die Gegenstände neben den Erben der ersten Ordnung nur, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Der Voraus steht dem Ehegatten nur zu, wenn er gesetzlicher Erbe wird. Bei einem Testament oder Erbvertrag müsste hinsichtlich des Hausrats ein Vermächtnis angeordnet werden, sonst gehört dieser zur Erbschaft.

Dreißigster

Nach § 1969 BGB hat jeder Familienangehörige, der zum Hausstand des Erblassers gehört und von ihm Unterhalt bezogen hat, einen Anspruch gegen die Erben auf Unterhalt und Wohnungsnutzung für eine Dauer von 30 Tagen nach dem Erbfall.

Scheidung

Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht und daher auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Gemäß § 1933 BGB ist das Erbrecht des Ehegatten bereits ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover informiere ich Sie über das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und berate Sie gern hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
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