Rechtsanwalt Ersatzerbe
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Unvorhergesehene Ereignisse oder unerwartete Todesfälle können dazu führen, dass die geplante Erbfolge nicht mehr realisiert werden kann. Daher sollte der letzte Wille möglichst genau dargestellt werden. Dazu gehört auch für den Fall vorzusorgen, wenn nicht alles so läuft wie geplant. Es sollten möglichst alle Eventualitäten abgedeckt werden. Dazu gehört auch darüber nachzudenken, was mit dem Nachlass geschehen soll, wenn derjenige der als Erbe eingesetzt wurde vorher verstirbt. Im Testament kann dies durch die Einsetzung eines Ersatzerben geregelt werden.
Ersatzerbe ist eine Person, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen für den Fall eingesetzt hat, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall weggefallen ist.
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Was ist ein Ersatzerbe?
Der Ersatzerbe erbt, wenn ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, § 2096 BGB. Der Erblasser kann also vorausschauend für einen Erben in seiner letztwilligen Verfügung einen Ersatz benennen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt. Der Erblasser kann solche Fälle im Testament berücksichtigen, damit der Nachlass an die Personen fällt, wenn der von ihm eingesetzte Erbe nicht Erbe wird.
Es können auch mehrere Personen neben- oder nacheinander zu Ersatzerben berufen werden.
Ist kein Ersatzerbe benannt und kann der eingesetzte Erbe aus irgendeinem Grund nicht erben, greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge.
Hat der Erblasser in seinem Testament seine Abkömmlinge bedacht und fällt ein Abkömmling weg, dann ist nach § 2069 BGB im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an seine Stelle treten. Wenn beispielsweise ein Kind vor dem Erblasser verstirbt und hat der Erblasser dies in seinem Testament nicht bedacht, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dann das Enkelkind Erbe wird.
Vom Ersatzerben ist der Nacherbe zu unterscheiden. Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem der Vorerbe Erbe des Erblassers geworden ist. Der Ersatzerbe wird erst Erbe, wenn der eigentliche Erbe weggefallen ist.
Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt worden ist, so gilt er als Ersatzerbe, § 2102 Absatz 2 BGB.
Wie setze ich jemanden zum Ersatzerben ein?
Die Ersatzerbfolge kann angeordnet werden. Dies muss entweder ausdrücklich erfolgen oder kann sich zumindest aus der Auslegung des Testaments ergeben.
Es ist zwar ratsam, aber nicht zwingend erforderlich einen Ersatzerben zu benennen.
Beispiel: „Hiermit setze ich meinen Sohn S zu meinem Alleinerben ein. Zum Ersatzerben benenne ich die Tochter meines Sohnes T.“
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Warum braucht man einen Ersatzerben?
Aus vielen Gründen kann ein Ersatzerbe nötig sein.
- Erbe verstirbt vor dem Erblasser
- Erbausschlagung
- Erbverzicht
- Erbunwürdigkeit
- Anfechtung der Erbeneinsetzung
- Unwirksamkeit der Erbeneinsetzung
Die Ersatzerbfolge tritt nicht bei bloßem Nachversterben ein.
Welche Recht hat der Ersatzerbe?
Der Ersatzerbe hat die gleichen Rechte wie der Erbe. Dazu gehört insbesondere das Recht, das Erbe anzutreten oder auszuschlagen.
Vor dem Wegfall des eingesetzten Erben stehen dem Ersatzerben keine Rechte zu, da er rechtlich noch nicht in der Position eines Erben ist. Der Ersatzerbe kann also so lange keine Rechte geltend machen, bis die Voraussetzungen für das Nachrücken in die Erbenstellung erfüllt sind.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne bei Ihrer Nachlassplanung und berate Sie auch zum Thema Ersatzerbe.
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