Rechtsanwalt Berliner Testament

0511 – 450 189 54

Rufen Sie uns unverbindlich an
MO – FR VON 8 – 18 UHR

Kanzlei Gramm & Kollegen –
Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Hannover und Umgebung

Ehegatten können, ebenso wie eingetragene Lebenspartner, ihren letzten Willen gemeinschaftlich in einer Urkunde niederschreiben. So kann zusammen mit dem Partner oder der Partnerin ein Ehegattentestament aufgesetzt werden, um sich gegenseitig abzustimmen oder abzusichern.

Das Berliner Testament ist die wohl beliebteste Testamentsform unter Ehegatten. Unter anderem kann die damit verbundene Bindungswirkung aber auch zu schlechten Überraschungen führen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments und berate Sie gerne zum Berliner Testament.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist ein Berliner Testament?

Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten wird dieses oft auch als Ehegattentestament bezeichnet. Das gemeinschaftliche Testament kann ausschließlich von Ehegatten oder Lebenspartnern erstellt werden.

Haben die Eheleute kein gültiges Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Ohne Testament erbt der unverheiratete und nicht verpartnerter Partner oder Partnerin, also der bloße Lebensgefährte, im Todesfall nichts, da auch hier die gesetzliche Erbfolge gilt.

Das Berliner Testament ist dabei eine besondere Form des Ehegattentestaments. Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute wechselseitig als Erben des Erstversterbenden von ihnen ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an einen Dritten fallen soll, § 2269 BGB. Bei dem Dritten handelt es sich dann meist um die gemeinsamen Kinder. Die Kinder werden beim Tod des Erstversterbenden enterbt.

Daneben findet man in einem Ehegattentestament oft noch einige weitere Klauseln, unter anderem:

  • Widerruf bestehender letztwilliger Verfügungen
  • Pflichtteilsstrafklauseln
  • Wiederverheiratungsklauseln

Vorsicht ist aber geboten bei Erbfällen mit Auslandsbezug. Nicht alle Staaten erkennen ein gemeinschaftlich verfasstes Testament an.

Bindungswirkung

Der Erblasser kann grundsätzlich sein Testament jederzeit ersetzen oder vernichten. Haben aber Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen, entsteht hierdurch eine starke Bindungswirkung. Die Verfügungen hängen in ihrem rechtlichen Bestand voneinander ab. Die Ehegatten treffen Bestimmungen im gemeinschaftlichen Testament, die jeder Partner nur deshalb trifft, weil der andere Partner ebenfalls entsprechende Verfügungen macht. Die Ehegatten können so verhindern, dass der andere Ehegatte heimlich einen anderen Erben einsetzt und abweichend verfügt. Das Ausmaß der Bindungswirkung richtet sich danach, ob beide Ehepartner noch leben oder ob bereits einer der Ehegatten verstorben ist.

Zu Lebzeiten bewirkt die Bindungswirkung, dass ein Ehegatte nicht heimlich abweichend verfügen kann. Eine abweichende Verfügung ist unwirksam. Jeder Ehegatte kann aber die Verfügungen durch notarielle Widerrufserklärung einseitig widerrufen. Diese muss dem anderen Ehepartner zugehen.

Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an den gemeinsam erklärten letzten Willen gebunden, es kann nicht mehr abweichend testiert werden. Eine Ausnahme davon gibt es, wenn der Ehegatte sein Erbe ausschlägt. Der überlebende Ehegatte kann seine wechselbezügliche Verfügung auch anfechten.

Es ist aber auch möglich einen bestimmten Handlungsspielraum für den länger lebenden Ehegatten einzuräumen. Dieser kann die Änderungen der Erbfolge bestimmen, um auf kurzfristige Entwicklungen der familiären Situation reagieren zu können oder die Änderung ist an bestimmte Bedingungen oder Grenzen geknüpft.

Sind sich hingegen beide Ehegatten zu Lebzeiten einig und wollen eine oder mehrere Verfügungen des Testaments ändern oder widerrufen, so ist dies gemeinsam zu jeder Zeit möglich.

Wir garantieren einen schnellen Termin in allen Erbschaftssachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.

Gründe für die anfängliche Enterbung der Kinder im Berliner Testament

Ohne ein Berliner Testament bilden der überlebende Ehegatte und die Kinder des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Als Miterbe einer Erbengemeinschaft kann man nur über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt, nicht aber über den Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Die Miterben dürfen über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Der Ehepartner könnte so unzureichend versorgt sein, da er nicht die alleinige Verfügungsgewalt über den Nachlass hat. Bei der anfänglichen Enterbung gäbe es auch keine Erbauseinandersetzung. Diese Teilung des Nachlasses unter den Erben gehört zu den problematischsten Themen im Erbrecht.

Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments

Es stehen den Ehegatten verschiedene Möglichkeiten der Nachlassregelung zur Verfügung. Dabei werde die Einheitslösung und die Trennungslösung unterschieden.

Einheitslösung

Der Regelfall beim Berliner Testament ist die Einheitslösung. Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten geht dessen Vermögen in das des überlebenden Ehegatten über. Der überlebende Ehegatte hat somit uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Nachlass. Der Schlusserbe erhält zu diesem Zeitpunkt nichts, er erbt das übrige Vermögen des überlebenden Ehegatten. Im ersten Erbfall werden pflichtteilsberechtigte Schlusserben des zweiten Erbfalls erstmal enterbt. Diese können dann den Pflichtteil herausverlangen.

Trennungslösung

Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte als Vorerbe eingesetzt, der Dritte – meist die Kinder – ist der Nacherbe (Vor- und Nacherbschaft). Der Unterschied liegt darin, dass der Nachlass nicht Teil des Vermögens des überlebenden Ehepartners wird, es bleiben zwei getrennte Vermögensmassen bestehen. Der überlebende Ehegatte kann nur frei über sein eigenes Vermögen verfügen, er unterliegt Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des geerbten Vermögens des Erstverstorbenen. So soll erreicht werden, dass die Substanz des Nachlasses erhalten wird und dem Vorerben nur die Nutzung der Vorerbschaft zusteht, damit das Vermögen an die im Testament vorgesehenen Nacherben fällt. Er kann daher nicht frei über das Vermögen verfügen.

Form

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wichtig ist, dass die Testamentsform nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offensteht, nicht Lebensgefährten.

Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten können eigenhändig oder auch in notarieller Form errichtet werden. Wird das Testament eigenhändig errichtet, schreibt ein Ehegatte den gesamten Text des Testaments eigenhändig (handschriftlich) nieder und unterzeichnet diesen mit Ort und Datum. Häufig wird darunter vom anderen Ehegatten dann noch etwas vermerkt wie „Dies ist auch mein letzter Wille“ und der andere Ehegatte unterzeichnet ebenfalls mit Ort und Datum. Spätere Ergänzungen müssen ebenfalls von beiden Eheleuten mit Ort und Datum unterzeichnet werden.

Alternativ dazu kann ein Berliner Testament auch beim Notar erstellt werden.

Enterbung und Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall

Im ersten Erbfall gehen die Kinder beim Berliner Testament leer aus, sie werden enterbt. Aus verschiedenen Gründen wird das auch mal von den Kindern nicht hingenommen. Die Kinder sind berechtigt Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Um für den überlebenden Ehegatten Liquiditätsprobleme zu vermeiden, beispielsweise wenn Immobilien oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören, kann die Geltendmachung des Pflichtteils verhindert werden. In Betracht kommen Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsstrafklauseln.

Pflichtteilsverzicht

Es kann auch bereits zu Lebzeiten versucht werden mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Dieser bietet den umfassendsten Schutz für den überlebenden Ehegatten. Der Verzicht beruht auf Freiwilligkeit. Das kann auch gegen die Zahlung einer Abfindung erfolgen.

Pflichtteilsstrafklauseln

Um die Kinder davon abzuhalten, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, enthalten Berliner Testamente regelmäßig Pflichtteilsstrafklauseln. Sind Kinder nicht bereit auf den Pflichtteil zu verzichten, sollte über Pflichtteilsstrafklauseln nachgedacht werden. In der Regel wird festgelegt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im ersten Erbfall der Abkömmling auch im zweiten Erbfall enterbt wird und lediglich seinen Pflichtteilsanspruch hat. Das Kind erhält in beiden Erbfällen nur den Pflichtteil. Der Anreiz zur Geltendmachung des Pflichtteils soll so minimiert werden. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen lässt sich durch Pflichtteilsstrafklauseln entschärfen, aber nicht ausschalten.

Der Sinn einer Pflichtteilsstrafklausel sollte aber im konkreten Fall beurteilt werden, auch unter steuerlichen Gesichtspunkten.

Auswirkungen der Scheidung

Das Berliner Testament ist nur so lange wirksam, wie die Ehe besteht. Es wird schon in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem die Voraussetzungen der Scheidung bereits vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus dem Testament deutlich hervorgeht, dass die Eheleute sich auch nach der Scheidung letztwillig bedenken wollen. Um hier Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam im Testament ausdrücklich festzulegen, ob das Testament wirksam bleiben soll oder nicht.

Wiederverheiratungsklausel

Nicht selten werden auch sogenannte Wiederverheiratungsklauseln verwendet. Eine erneute Heirat des überlebenden Ehegatten würde dazu führen, dass der neue Ehegatte auch erb- und pflichtteilsberechtigt wird, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt. Für die Kinder, die eigentlich im zweiten Erbfall das gesamte Erbe erhalten sollten, besteht so die Gefahr, dass der spätere Nachlass geschmälert wird. Dies kann mit der Wiederverheiratungsklausel verhindert werden. Der Nachlass soll so ganz oder teilweise auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe schließt. Erreicht wird dies durch eine bedingte Vor- und Nacherbschaft bzw. durch ein Herausgabevermächtnis.

Erbschaftsteuer

Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall kann auch steuerliche Nachteile haben. Das ist insbesondere bei größeren Vermögen der Fall. Der überlebende Ehegatte bekommt den gesamten Nachlass, die Freibeträge der Kinder (jeweils 400.000 €) werden nicht genutzt. So kann beim überlebenden Ehegatten Erbschaftsteuer anfallen. Im zweiten Erbfall bekommen die Kinder den Nachlass. Auch hier könnten die Freibeträge nicht ausreichen. Es könnte nochmals Erbschaftsteuer anfallen.

Vielen wird dieser Umstand erst bei Eintritt des Erbfalls bewusst. Dann kann darüber beraten werden, ob in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen oder ob der überlebende Ehegatte die Erbschaft zugunsten mehrerer Kinder ausschlägt, beispielsweise wenn die Summe der Freibeträge deutlich höher ist.

Im Rahmen einer vorausschauenden Nachfolgeplanung können die Kinder im ersten Erbfall auch Vermächtnisse erhalten, um die Freibeträge zu nutzen.

Auch im Hinblick auf Pflichtteilsstrafklauseln sollten die steuerlichen Aspekte berücksichtigt werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Berliner Testament und unterstütze Sie bei der Erstellung eines Testaments, das zu Ihrer Lebens- und Familiensituation passt.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Berliner Testament in Hannover

Wir garantieren einen schnellen Termin in allen Erbschaftssachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!

Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.