Rechtsanwalt Haftantritt

Wenn man in einem Verfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist dies der größte Einschnitt in einem Leben. Denn das bedeutet, dass man eine gewisse Zeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) verbringen wird. Doch bevor man die Haft antritt, sollte man einige Dinge regeln. Worauf Sie vor und bei Haftantritt achten müssen und was Sie sonst noch darüber wissen müssen, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen im folgenden Beitrag.

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Wo muss man seine Haft absitzen?

Wo und wann eine Haft abgesessen werden muss, ist nicht pauschal zu beantworten. Wenn der Verurteilte zuvor bereits in Untersuchungshaft (U-Haft) saß, wird er die Haft direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung antreten müssen.

Ist dies nicht der Fall, so werden Sie eine Ladung von der jeweiligen Vollstreckungsbehörde erhalten, in der Ihnen das Datum und auch der Ort der Haftantritt mitgeteilt wird. Wenn der Verurteilte der Ladung nicht nachkommt und seine Haft nicht freiwillig antritt, wird die zuständige Behörde gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Das hat zur Folge, dass die Polizei den Verurteilten zur Fahndung ausschreibt oder aber ihn von zuhause abholt.

Allerdings kann es auch, wenn man zuvor nicht in U-Haft saß, passieren, dass die Haft sofort angetreten werden muss. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Haftgrund wie zum Beispiel die Fluchtgefahr. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht, weiß ich allerdings aus der Praxis, dass diese Fälle der Seltenheit angehören. Denn wenn ein Haftgrund bestünde, würde bereits vor der Hauptverhandlung die U-Haft angeordnet werden.

In welcher JVA die Haftstrafe abgesessen werden muss kann der Verurteilte nicht selbst entscheiden. Denn in jedem Bundesland gibt es einen Vollstreckungsplan nach dem entschieden wird, wer wo seine Haftstrafe anzutreten und zu verbüßen hat. Wenn man in eine andere Haftanstalt verlegt werden möchte, kann man einen Verlegungsantrag stellen. Darin muss allerdings nachvollziehbar begründet werden können, dass aufgrund einer Verlegung die Behandlung oder die Wiedereingliederung nach der Haftentlassung gefördert wird. Ein möglicher Grund ist zum Beispiel, dass nach der Haft die vorherige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden kann. Es ist allerdings immer eine Einzelfallentscheidung, ob dem jeweiligen Antrag auf Verlegung stattgegeben wird oder nicht. Aus diesem Grund ist eine gute Argumentation unumgänglich, weshalb es sich in solch einer Angelegenheit empfiehlt einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo und wann Sie Ihre Haft antreten müssen, dann erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen dies gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Wie viel Zeit habe ich bis zum Haftantritt?

Wenn man eine Ladung zum Haftantritt erhält, hat man in der Regel noch eine Woche bis die Haft angetreten werden muss. Diese Zeit gewährt der Gesetzgeber dem Verurteilten, um noch wichtige Angelegenheiten wie beispielsweise die Unterbringung von Haustieren zu regeln.

Was benötige ich für den Haftantritt?

Dass man für einen Haftantritt nicht seinen Koffer packen muss, wie wenn man in den Urlaub fährt, erklärt sich von selbst. Was allerdings unbedingt dabei sein muss, sind wichtige Papiere wie zum Beispiel der Personalausweis, die Versichertenkarte der Krankenkasse, der Führerschein oder aber auch der Sozialversicherungsausweis.

Welche Dokumente Sie in Ihrem individuellen Fall für den Haftantritt benötigen, erläutere ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem Gespräch in meiner Kanzlei.

Kann man die Haft noch verhindern?

Eine Haftstrafe wird in der Regel durch ein Urteil erlassen. Ein solches ist, wenn der Verurteilte die Ladung für den Haftantritt erhält bereits rechtskräftig und kann damit nicht mehr abgeändert werden. Auch ein Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Sofern auch die Frist für eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht verfallen ist, besteht die einzige Möglichkeit, um das Urteil zu ändern in einem Wiederaufnahmeverfahren oder einer Menschenrechtsbeschwerde. Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht, weiß ich aber aus der Praxis, dass diese Verfahren eher selten und nicht erfolgsversprechend sind.

In der Regel kann man einen Haftantritt sodann nur noch im Strafvollstreckungsverfahren versuchen zu verhindern. Als Anwalt für Strafrecht ist es mir jedoch wichtig Ihnen bewusst zu machen, dass die Verhinderung eines Haftantritts in solch einer Phase rechtlich sehr schwierig ist eher eine Ausnahme darstellt.

Wie die Möglichkeiten in Ihrem Fall aussehen, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.


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Kann man die Haft verschieben?

In der Ladung zum Haftantritt ist der Beginn, also das Datum bereits festgelegt. Doch es besteht noch eine kleine Chance den Beginn der Haft zu verschieben.

Sofern Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden können oder aber bzgl. der Auslegung des Urteils oder der Berechnung der Strafe Zweifel bestehen, kann nach § 458 Abs.1 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Vollstreckung gehemmt wird, also der Haftantritt verhindert wird. Allerdings kann in bestimmten Fällen vom Gericht ein vorläufiger Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung angeordnet werden.

Gängige Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung können unter anderem bei folgenden Vollstreckungshindernissen bestehen:

  • bereits vollstreckte Strafe,
  • Existenz einer Begnadigung oder einer Amnestie,
  • Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung,
  • Vollstreckungsverjährung ist bereits eingetreten,
  • fehlende Identität des Betroffenen, gegen den die Strafe vollstreckt werden soll, mit Verurteilten.

Unzulässige Einwendungen hingegen sind solche, die sich gegen die Rechtsmäßigkeit und den Bestand der gerichtlichen Bewertung, also gegen das Urteil oder den Strafbefehl, richten.

Zweifel über die Urteilsauslegung können zum Beispiel durch Widersprüche zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen hervorgerufen werden. Wenn das Urteil keine Angaben zu einer Anrechnung der Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung macht können auch hierdurch Zweifel an der Berechnung der Strafe entstehen. Aber auch wenn sonstige Zweifel bestehen kann eine solche Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden.


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Als erfahrener Anwalt für Strafrecht, weiß ich jedoch aus der Praxis, dass eine Entscheidung des Gerichts und damit ein Aufschub des Haftantritts eher selten vorkommen und zu den Ausnahmefällen gehören.

In der Praxis erlebe ich es häufiger, dass Verurteilte einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO stellen. Durch diesen kann die Haft um höchstens vier Monate verschoben werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile bringen würde. Ein Haftaufschub wird allerdings nur in Härtefällen gewährt, daher müssen einschlägige Gründe vorgebracht werden. Wichtig ist, dass es sich nicht um übliche Nachteile einer Haft handeln darf, dazu gehören beispielsweise der Verlust der Arbeit und damit verbundene finanzielle Einbußen. Die Nachteile müssen also schwerwiegender sein, als die üblichen Nachteile. Außerdem müssen diese schweren Nachteile durch die Verschiebung der Haft vermieden werden können. Wenn die aufgeführten Nachteile nach den vier Monaten weiterhin bestehen blieben, würde ein Antrag auf Strafaufschub abgelehnt werden. Beispiele für tatsächlich schwerwiegende Nachteile sind folgende:

  • Ein verurteilter Student könnte bei sofortigen Haftantritt das laufende Semester nicht erfolgreich absolvieren.
  • Durch einen Haftaufschub kann der Verurteilte seine laufende Ausbildung erfolgreich beenden.
  • Der Ehepartner des Verurteilten liegt im Krankenhaus und bei sofortigen Haftantritt könnte sich keiner um die gemeinsamen minderjährigen Kinder kümmern.

Ob eine Verschiebung des Haftantritts auch in Ihrem individuellen Fall möglich ist und wie die Erfolgsaussichten aussehen, erläutere ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch vor Ort in meiner Kanzlei.

Sie merken das Thema Haftantritt bringt einige Einschränkungen mit sich und zwar nicht nur für den Verurteilten. Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder aber eine Beratung zu diesem Thema wünschen, dann kontaktieren Sie mich gern in meiner Kanzlei.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Haftantritt in Hannover