Rechtsanwalt Erbteil verkaufen
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Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Miterben können nur gemeinsam über den Nachlass bestimmen.
Bis eine Erbengemeinschaft vollständig aufgelöst ist und die Miterben ihren Anteil erhalten haben, können Jahre vergehen. Der Verkauf des eigenen Erbteils ist häufig der schnellste Weg das Erbe finanziell zu verwerten. Es können aber auch Meinungsverschiedenheiten unter den Miterben der Grund dafür sein, dass der Wunsch besteht aus der Erbengemeinschaft auszutreten.
Der Käufer übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers. Der Verkauf ist grundsätzlich jederzeit und ohne Zustimmung der Miterben möglich, diese haben aber nach Kenntnis vom Verkauf ein Vorkaufsrecht.
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Was bedeutet es den Erbteil zu verkaufen?
Gemäß § 2033 Absatz 1 BGB hat jeder Miterbe das Recht frei über seinen Anteil am Nachlass zu verfügen. Möchte also ein Miterbe nicht Teil der Erbengemeinschaft sein, kann dieser seinen Erbteil verkaufen. Der Verkauf eines Erbteils bezieht sich auf den Anteil am Vermögen, der einer Person aus einem Erbfall zusteht. Der Verkauf ist in den §§ 2371 ff. BGB geregelt.
Der Erbteil ist der eigene Anteil an der Erbschaft, welcher sich nach der Erbquote bestimmt. Nicht zu verwechseln ist der Verkauf von Erbteilen mit dem Verkauf einzelner Gegenstände. Der Nachlass steht den Miterben gemeinsam zu, kein Miterbe darf allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Der Erwerber übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten vom Verkäufer. Der Käufer erhält das Erbrecht des Verkäufers und tritt in die Erbengemeinschaft ein.
Der Verkauf ist grundsätzlich jederzeit und ohne Zustimmung der Miterben möglich, diese haben aber nach Kenntnis vom Verkauf ein Vorkaufsrecht.
Der Erbteil darf auch verschenkt werden,
anstatt ihn zu verkaufen.
Auch der Alleinerbe kann das Erbe verkaufen, wenn er das Erbe nicht antreten will. Der Verkauf hat im Vergleich zur Ausschlagung den Vorteil, dass der Erbe nichts mehr mit dem Nachlass und den damit verbundenen Pflichten zu tun hat, aber trotzdem einen Profit daraus zieht.
Es kann verschiedene Gründe geben, warum Erben ihren Erbteil verkaufen wollen, beispielsweise:
- Es bestehen Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft.
- Häufig wollen die Erben schnell über liquide Mittel verfügen.
- Das Erbe kann auch eine zeitaufwendige und emotionale Belastung darstellen, von der man sich lösen will.
Auch die steuerlichen Konsequenzen sollten beim Verkauf des Erbteils beachtet werden.
Wer kommt als Käufer eines Erbteils in Frage?
Grundsätzlich kann der Erbteil an jede beliebige Person verkauft werden. Das sind natürlich vorerst die anderen Miterben. Die Miterben können so ihre Erbquote erhöhen und sie haben in der Regel auch ein großes Interesse daran, dass der Erbteil nicht an Dritte verkauft wird.
Der Erbteil kann aber an jede natürliche oder juristische Person verkauft werden. Es können aber auch Personen aus dem privaten Umfeld in Betracht kommen, die nicht Teil der Erbengemeinschaft sind. Es gibt auch zahlreiche Investoren wie Unternehmen oder Banken, die als Käufer in Betracht kommen. Diese haben sich auf den Ankauf und die Liquidierung von Miterbenanteilen spezialisiert und haben insbesondere ein Interesse am Kauf von Erbteilen, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.
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Wie ist der Ablauf?
Der Erbe, der seinen Erbteil verkaufen will, muss sich selbst um einen geeigneten Käufer kümmern und mit diesem einen Kaufpreis vereinbaren und den Kaufvertrag aushandeln. Dafür muss bekannt sein, wie groß die Erbmasse ist und ob die Erbschaft durch Schulden belastet ist und der Miterbe muss seine Erbenstellung nachweisen können.
Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden.
Der Verkäufer ist nach Abschluss des Kaufvertrags dazu verpflichtet, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft zu informieren. Die Miterben haben dann die Möglichkeit von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Diese können in den abgeschlossenen Kaufvertrag an Stelle des anderen Käufers zu den gleichen Konditionen den Erbteil erwerben.
Läuft die Frist, in der die Erben das Vorkaufsrecht geltend machen können ab, geht der Erbteil an den ursprünglichen Käufer über. Der Käufer tritt an die Stelle des Erben in der Erbengemeinschaft und übernimmt dessen Rechte und Pflichten.
Kaufpreis
Die Ermittlung des Kaufpreises erfolgt ausgehend von dem Wert aller Aktiva des Nachlasses. Dazu gehören unter anderem Bankguthaben, Barvermögen, Immobilien, Unternehmensanteile und andere Wertgegenstände. Davon sind die Passiva abzuziehen. Das sind insbesondere die Schulden des Erblassers. Das Ergebnis ist der sogenannte Nettonachlass. Anhand davon kann der Wert des eigenen Anteils bestimmt werden.
Vom Wert des Erbteils ist dann ein Abschlag abzuziehen, da der Käufer mit dem Kauf auch die damit verbundenen Risiken übernimmt. Der Abschlag berücksichtigt dabei den zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Liquidierung und die Auseinandersetzung. Zusätzlich werden auch andere rechtliche und steuerliche Risiken, die der Käufer eingeht berücksichtigt. Die Höhe hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Dabei sind unter anderem die Beschaffenheit des Nachlasses und die Situation in der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen.
Vorkaufsrecht der Miterben
Möchte ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen, steht gemäß § 2034 BGB den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Der Miterbe hat so die Möglichkeit in einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag anstelle des Käufers einzusteigen. Das Vorkaufsrecht entsteht erst, nachdem mit dem Dritten ein Kaufvertrag über den Erbteil geschlossen wurde. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate ab Kenntnis des Vorkaufsfalls, § 2034 Absatz 2 BGB.
Wenn der Miterbe also einen Kaufvertrag über seinen Erbteil schließt, kann ein anderer Miterbe innerhalb von zwei Monaten durch formlose Erklärung in den Vertrag als Käufer eintreten.
Manchmal informiert der Notar nach Abschluss des Kaufvertrages die Miterben, ansonsten ist der Miterbe selbst verpflichtet, die anderen Miterben zu informieren.
Tritt ein Miterbe in den Kaufvertrag ein, übernimmt er ihn zu denselben Konditionen, die mit dem Dritten ausgehandelt wurden. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht für den Verkäufer also kein Nachteil.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Für die Übertragung sind formal juristisch zwei Verträge notwendig, der schuldrechtliche Kaufvertrag und der Übertragungsvertrag. Diese werden in der Regel durch dieselbe Urkunde beim Notar abgeschlossen.
Wenn der Kaufvertrag geschlossen und beurkundet wurde, muss die Erbengemeinschaft informiert werden. Dann haben die Miterben die Möglichkeit innerhalb der Frist ihr Vorkaufsrecht geltend zu machen.
Haftung & Risiken
Beim Erbschaftsverkauf spielt die Haftung eine sehr wichtige Rolle.
Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten bleibt die Haftung des Verkäufers trotz des Verkaufs bestehen. Nach § 2382 Absatz 1 BGB ergibt sich eine zusätzliche Haftung des Käufers.
Selbst wenn vereinbart wird, dass nur noch der Erwerber haften soll, gilt diese Vereinbarung nicht im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern. Eine solche Vereinbarung kann aber im Innenverhältnis Wirkung entfalten. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich § 2378 BGB. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
Alternativen
Der Miterbe hat neben dem Verkauf seiner Erbteile noch weitere Möglichkeiten, wie er die Erbengemeinschaft verlassen kann. Beispielsweise kann Folgendes in Betracht gezogen werden:
Natürlich kann das Erbe auch ausgeschlagen werden, das kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Erblasser hohe Schulden hat.
Der Erbteil kann außerdem durch Schenkung übertragen werden. Der Erbe erhält aber so keine finanzielle Entschädigung. Der Erbe kann so aber das Vorkaufsrecht der Miterben verhindern.
Mit der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Erben aufgeteilt. Die Erben erhalten ihren Teil am Erbe, müssen sich aber mit den anderen Miterben der Erbengemeinschaft auseinandersetzen und einig werden.
Eine weitere Option kann auch die sogenannte Abschichtung sein. Ein Miterbe scheidet so aus der Erbengemeinschaft aus. Das erfolgt im Regelfall gegen eine Ausgleichszahlung.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze und berate ich Sie gerne.
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Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erbteil verkaufen in Hannover
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