Kosten für nicht notwendige Reparaturbestätigung werden nicht ersetzt
Saarlouis/Berlin (DAV). Auch Unfallopfer dürfen der gegnerischen Versicherung nicht alle Kosten aufbürden, das sieht die sogenannte Schadenminderungspflicht vor. Beispielsweise muss ein Sachverständiger ein Auto nicht zweimal, vor und nach der Reparatur, begutachten. Daher muss die Versicherung die Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht übernehmen, wenn diese Bestätigung nicht verlangt wurde. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft der Anwälte für Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarlouis vom 13. Juni 2012 (AZ: 28 C 482/12 (70)).
Nach einem Unfall ließ das Unfallopfer den Schaden begutachten. Da der Mann das Fahrzeug selbst reparieren wollte, rechnete er den Schaden fiktiv ab. Er ließ sich die Kosten erstatten, die angefallen wären, wenn er die Reparatur in einer Fachwerkstatt hätte durchführen lassen. Nach seiner Reparatur führte er den Wagen erneut dem Sachverständigen vor. Dieser bestätigte die Reparatur und stellte dafür eine Rechnung in Höhe von 50,43 Euro. Diese Kosten wollte der Bastler erstattet bekommen.
Jedoch ohne Erfolg. Die Reparaturbescheinigung sei unnötig gewesen. Die gegnerische Versicherung habe sie nicht verlangt. Die gutachterliche Bestätigung der Reparatur diene nicht der Wiederherstellung oder der Ermittlung des Schadens. Etwas anderes könne nur gelten, wenn diese Bestätigung verlangt würde.
Quelle: DAV