Rechtsanwalt Cannabis
Seit dem ersten April 2024 ist der Konsum von Cannabis legal. Doch noch immer gibt es Einschränkungen bezüglich der Menge und auch des Ortes des Konsums. Auch die Frage, ob man nach dem Konsum von Cannabis noch Auto fahren darf bzw. mit welcher Menge THC im Blut dies noch erlaubt ist, musste erst vom Gesetzgeber festgelegt werden. Was nun genau erlaubt ist und was noch immer verboten ist, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen im folgenden Text.
- Was regelt das KCanG?
- Was ist beim Anbau zu beachten?
- Was muss man beim Konsum beachten?
- Was ist im Straßenverkehr zu beachten?
- Darf man sein Cannabis mit in ein anderes Land nehmen?
Was regelt das KCanG?
Die Legalisierung von Cannabis erfolgt in einem sog. Zwei Säulen Model. Die erste Säule regelt den privaten und auch gemeinschaftlichen aber nicht kommerziellen Eigenanbau. Die zweite Säule wiederum soll ein regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten regeln. Das am ersten April in Kraft getretene Gesetz stellt jedoch nur die erste der beiden Säulen dar.
Das KCanG regelt zum einen den straffreien Besitz von Cannabis und auch den privaten Eigenanbau von Cannabispflanzen. Als Privatperson ist es erlaubt bis zu 25 Gramm Cannabis zu besitzen.
Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Strafsachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.
Was ist beim Anbau zu beachten?
Cannabispflanzen anzubauen ist allen Erwachsenen erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Kinder und auch Jugendliche bleibt der Anbau und der Konsum von Cannabis weiterhin verboten.
Bei dem Anbau ist zu beachten, dass maximal drei weibliche Pflanzen pro Person zuhause angebaut werden dürfen. Auch ist es erlaubt privat innerhalb einer Gemeinschaft anzubauen, dabei darf jedoch kein Gewinn erzielt werden. Die Vorschriften zum Anbau in Anbauvereinigungen sog. Social-Clubs sind allerdings erst später und zwar am ersten Juli 2024 in Kraft getreten.
Wer selbst anbauen möchte, kann die Samen und auch die Stecklinge von einem sog. Social-Club erhalten. Dafür ist es irrelevant, ob man in diesem Club Mitglied ist oder nicht. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, sich Samen aus dem EU-Ausland im Internet zu bestellen. Wichtig ist jedoch, dass dies nur für den Eigenkonsum gilt.
Angebaut werden darf in der eigenen Wohnung und dort, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Anbauenden befindet. Doch auch hier muss einiges beachtet werden.
Denn der Schutz von Kindern und Jugendlichen steht trotz Legalisierung weiterhin an oberster Stelle. Aus diesem Grund müssen die Cannabispflanzen geschützt aufbewahrt werden und zwar so, dass sie für Kinder und andere Dritte unzugänglich sind. Das gilt ebenso für das geerntete Cannabis.
Auch im heimischen Garten darf nun angebaut werden. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten. Durch den Anbau von Cannabis können für den Nachbarn unangenehme Gerüche entstehen. Ist dies der Fall und beschwert sich der Nachbar darüber, muss der Anbau des Cannabis beendet werden.
Wer seinen Garten in einer Kleingartenanlage hat, hat noch mehr zu beachten. Denn da darf nur derjenige anbauen, der auch in seiner Parzelle leben darf. Das ist damit zu begründen, dass die Zäune in einer Kleingartenanlage in der Regel nicht höher sind als 1,20m. Ein solcher Zaun reicht nicht als Sicherheitsmaßnahme aus, um einen unbefugten Zugriff von Kindern auf das Cannabis zu verhindern. Außerdem liegen die Parzellen in solch einer Anlage so nahe beieinander, dass eine Geruchsbelästigung der Gartennachbarn nicht verhindert werden kann. Für diejenigen, die anbauen dürfen gilt allerdings wieder, dass der Anbau gut vor dem Zugriff von Kindern geschützt ist und eine Geruchsbelästigung der Nachbarn verhindert wird.
Was Sie in Ihrem individuellen Fall bei einem Anbau von Cannabis beachten müssen, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in meiner Kanzlei.
Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Strafsachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.
Was muss man beim Konsum beachten?
Erwachsenen ist jetzt der Konsum von Cannabis in Deutschland erlaubt. Allerdings nicht überall. So ist es unter anderem nicht erlaubt in der Sichtweite von Kindergärten, Schulen und weiteren jugendnahen Einrichtungen, wie zum Beispiel Sportstätten und Kinderspielplätzen, Cannabis zu konsumieren. Der Gesetzgeber hat die Sichtweite dahingehend definiert, dass es sich dabei um einen Abstand von 100 Metern handelt. Wird gegen diesen vorgegebenen Abstand verstoßen, so handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat, was wiederum mit Falschparken verglichen werden kann. Das bedeutet auch, dass die Polizei einen solchen Verstoß zwar sanktionieren kann, es aber nicht muss.
In den Fußgängerzonen ist der Konsum in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr untersagt. Auch die Deutsche Bahn schränkt den Konsum von Cannabis weiter ein. Denn auch an den deutschen Bahnhöfen ist das Kiffen weiterhin verboten, dort soll auch in Zukunft in den Raucherbereichen lediglich das Rauchen von Tabak erlaubt sein.
Wenn Sie sich noch unsicher sind, erkläre ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in meiner Kanzlei, worauf Sie ganz individuell noch achten müssen.
Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Strafsachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.
Was ist im Straßenverkehr zu beachten?
Grundsätzlich gilt es weiterhin nicht bekifft Auto zu fahren. Der Gesetzgeber hat jedoch einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut festgelegt. Das ist in etwa wie die 0,5 Promille-Grenze für den Alkohol im Straßenverkehr.
Wird dieser Wert vorsätzlich oder aber auch fahrlässig überschritten wird dies in der Regel mit einer Geldstrafe in Höhe von 500,00€, einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg geahndet. Kommt zu dem übersteigerten Wert noch der Konsum von Alkohol, so wird die Strafe deutlich höher ausfallen. Für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden und Fahrer unter 21 Jahren gilt weiterhin ein absolutes Cannabis-Verbot.
Ob Cannabis konsumiert wurde, soll mit einem Speicheltest festgestellt werden.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht, erkläre ich Ihnen gern persönlich in meiner Kanzlei, ob die gegen Sie verhängte Strafe wegen Cannabiskonsum im Straßenverkehr rechtmäßig ist.
Wir garantieren Ihnen einen schnellen Termin in allen Strafsachen – auch außerhalb der Geschäftszeiten!
Rufen Sie uns an, senden eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular, um uns eine Nachricht zu senden. Wir nehmen schnellstmöglich Kontakt auf.
Darf man sein Cannabis mit in ein anderes Land nehmen?
Auch in der Zukunft ist es nicht erlaubt sein Cannabis mit in ein anderes Land zu transportieren. Konkret bedeutet das, dass in Deutschland legal erworbenes Cannabis nicht mit in ein anderes Land genommen werden darf, wenn in diesem Land strengere Gesetze gelten. Ein Verstoß dagegen kann schwerwiegende Folgen haben. Das liegt vor allem daran, dass in anderen Ländern meist strengere Gesetze bezüglich Drogen gelten. So ist es beispielsweise verboten Cannabis in die Niederlande einzuführen. Handelt es sich um größere Mengen Cannabis oder aber um eine bandenmäßig organisierte Einfuhr von Cannabis so drohen erhebliche Freiheitsstrafen.
In welchen Ländern strengere Regeln gelten und wo Sie besser kein Cannabis mit hinnehmen, erläutere ich als Rechtsanwalt für Strafrecht Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.
Sie merken noch immer ist der Konsum und auch der Besitz nicht vollständig legalisiert und es gibt einige Einschränkungen, die zu beachten sind. Wenn Sie noch Fragen zu diesem Thema haben oder aber eine rechtliche Beratung wünschen, dann kontaktieren Sie mich gern in meiner Kanzlei.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Cannabis in Hannover