Rechtsanwalt Ehevertrag
Ehepaare haben die Option einen Ehevertrag (auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt) miteinander zu schließen. Dieser Vertrag beinhaltet dann Regelungen die sowohl während der Ehe als auch danach, im Falle einer Scheidung, für die Eheleute gelten. Mit dem Ehevertrag besteht die Möglichkeit die gesetzlichen Normen individuell an die eigene Situation und die Lebensverhältnisse anzupassen. In der Regel wird der Ehevertrag vor der Eheschließung geschlossen, jedoch ist dies nicht zwingend. So kann auch noch während der Ehe diese Vereinbarung geschlossen werden. Wichtig ist jedoch, dass der Ehevertrag notariell beurkundet wird.
- Was kann man im Ehevertrag regeln?
- Sind nachträgliche Änderungen möglich?
- Wann ist ein Ehevertrag nötig?
- Wann ist ein Ehevertrag wirksam?
Was kann man im Ehevertrag regeln?
Aufgrund des herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit sind die Eheleute in der Gestaltung des Ehevertrages (Scheidungsfolgenvereinbarung) grundsätzlich frei. Als Rechtsanwalt für Familienrecht, habe ich die Erfahrung gemacht, dass in der Regel folgende drei Aspekte im Ehevertrag geregelt werden:
- Versorgungsausgleich,
- Güterstand,
- Unterhalt.
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Versorgungsausgleich
Zum einen besteht die Möglichkeit im Ehevertrag den Versorgungsausgleich auszuschließen oder ihn durch individuelle Vereinbarungen zu konkretisieren. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist eine gerichtliche Anordnung nicht notwendig, eine notarielle Beurkundung ist dafür ausreichend. Insbesondere wenn die Ehegatten bereits ausreichend Versorgungsanwartschaften erworben haben oder beide während der Ehe in gleichem Maße erwerbstätig sein werden, bietet sich der Ausschluss des Versorgungsausgleichs an. Zu dem besteht auch die Möglichkeit an den Versorgungsausgleich gewisse Bedingungen zu knüpfen, wie zum Beispiel eine gewisse Ehedauer. Des Weiteren können auch einzelne Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden oder Einschränkungen dies bezüglich vereinbart werden. Ob sich ein Ausschluss auch für Sie anbietet, erarbeite ich, als Rechtsanwalt für Familienrecht, gern gemeinsam mit Ihnen.
Unterhalt
Auch Regelungen bezüglich des Unterhalts können in der Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. So können die Ehegatten für den Fall einer Scheidung auf mögliche Unterhaltsansprüche verzichten. Wichtig ist aber, dass der Verzicht auf Unterhalt während der Ehe unwirksam ist. Zu beachten ist auch, dass nicht jede Form des Unterhalts ausgeschlossen werden kann. So ist zum Beispiel ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt nicht möglich. Bei den nachehelichen Unterhaltsansprüchen ist jedoch ein Verzicht möglich. Empfehlenswert ist daher ein modifizierter Verzicht, wobei Unterhaltsansprüche in Notsituationen bestehen bleiben. Möglich ist es auch an Stelle des Unterhalts Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Zu beachten ist außerdem, dass die Unterhaltspflichten vertraglich nicht so aufgeteilt werden dürfen, dass aufgrund dessen das Kindeswohl gefährdet wird oder der Staat durch diese individuelle Vereinbarung der Staat als Träger der sozialen Transfersysteme belastet wird.
Eine zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ist vertraglich genauso möglich, wie die Begrenzung der Unterhaltshöhe. Natürlich ist es auch möglich eine Unterhaltsverlängerung in zeitlicher Hinsicht im Ehevertrag zu regeln. Wichtig ist beim Thema Unterhalt auch, dass Eltern nicht vertraglich auf den Kindesunterhalt für ihre Kinder verzichten können.
Des Weiteren besteht auch im Rahmen späterer Unterhaltsberechnungen die Möglichkeit bereits in der Scheidungsfolgenvereinbarung das Anfangsvermögen festzuhalten. Dies erleichtert im Falle einer Scheidung die Ermittlung des Endvermögen der Ehepartner.
Güterstand
Wenn die Eheleute im Ehevertrag keinen Güterstand vereinbaren, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Zugewinngemeinschaft kommt es im Scheidungsfall zum Zugewinnausgleich, dieser findet auch statt, wenn einer der Ehegatten verstirbt. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist es hilfreich zuvor das Anfangsvermögen in dem Ehevertrag festzuhalten, da dadurch im Scheidungsfall das Endvermögen und damit der Zugewinn ohne Probleme ermittelt werden kann. Zu dem kann es sinnvoll sein, die gesetzlich bestehende Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag zu modifizieren. So kann man durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft gewisse Gegenstände, wie zum Beispiel ein eigens aufgebautes Unternehmen, Schenkungen oder ein Erbe aus dem Zugewinnausgleich ausschließen. In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Güterstand getrennt werden, so dass es sich dann um den Güterstand der Gütertrennung handelt. Bei der Gütertrennung behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat und auch das was er während der Ehe aufbaut. Die Gütertrennung gilt, dann ebenfalls wenn einer der Ehepartner verstirbt. Als Gegenstück zur Gütertrennung kann auch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Bei dieser Form des Güterstands wird alles zu einem gemeinsamen Vermögen der Ehepartner. Die Gütergemeinschaft wird in der Praxis aber nur noch selten vereinbart.
Inhalt des Ehevertrages können zudem auch Vereinbarungen zum Ehegattenerbrecht und dem Verbleib ehebedingter Zuwendungen sein.
Welche Regelungen in ihrem individuellen Fall im Ehevertrag enthalten sein sollten, erörtere ich, als Anwalt für Familienrecht, gern gemeinsam mit Ihnen.
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Sind nachträgliche Änderungen möglich?
Ergeben sich im Leben der Ehegatten neue Umstände ändern sich zum Beispiel die finanziellen Verhältnisse eines der Ehepartner oder die Geburt bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigter Kinder, ist es durchaus möglich einen wirksamen Ehevertrag ab zu ändern. Die Änderungen des Ehevertrags sind jedoch einvernehmlich vorzunehmen, eine Abänderung durch nur einen der Ehepartner ist nicht möglich. Entscheidend ist jedoch, dass auch die Änderungen durch einen Notar erfolgen. Zu dem kann auch im Ehevertrag eine Klausel aufgenommen werden, die beide Ehepartner dazu verpflichtet im Falle einer Änderung der Lebensverhältnisse die Scheidungsfolgenvereinbarung an diese neuen Verhältnisse anzupassen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht, empfehle ich Ihnen den Ehevertrag an Ihre sich veränderten Lebensverhältnisse anzupassen. Bei dem Ehevertrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, daher ist es neben der Änderung auch möglich diesen Vertrag aufzulösen.
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Wann ist ein Ehevertrag nötig?
Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass bei Schulden eines Ehepartners ein Ehevertrag erforderlich ist. Das ist schlichtweg falsch. So lange Verträge über Kredite und ähnliches lediglich von nur einem der Ehepartner unterschrieben wurden, haftet auch nur dieser Ehepartner für diese Verbindlichkeit. Die bestehende Ehe ist für den Vertragsgegner irrelevant. Auch bereits vor Ehebeginn bestehende Schulden sind kein zwingender Grund für einen Ehevertrag.
Ein Ehevertrag kann bei ungleichen Vermögensverhältnissen oder aber auch unterschiedlichen Nationalitäten der Ehepartner notwendig werden. Bei letzteren geht es vor allem darum, festzulegen welches Recht im Falle einer Scheidung angewendet werden soll und wo die Scheidung erfolgen soll. Aber auch in einer Ehe mit Selbständigen oder Unternehmern kann ein Ehevertrag durchaus sinnvoll sein, denn auch Vermögenswerte wie Immobilien oder Aktien finden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung.
Als Anwalt für Familienrecht, erarbeite ich mit Ihnen gemeinsam gern einen Ehevertrag, der individuell auf Ihre Lebenssituation angepasst ist.
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Wann ist ein Ehevertrag wirksam?
Wie schon erwähnt muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden. Dies hat der Gesetzgeber in § 1410 BGB festgelegt. Wichtig ist auch, dass beide Ehepartner beim Notar anwesend sind. Ein nicht notariell beurkundeter Ehevertrag ist demnach unwirksam. Die Notarkosten sind vom Geschäftswert des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten abhängig. Der Geschäftswert berücksichtigt auch die Schulden der Ehegatten. Der Geschäftswert ist einzelnen Gebühren in der Anlage 2 des GNotKG gestaffelt zugeordnet. Die Anwaltskosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Es kommt durchaus vor, dass Gerichte Eheverträge für unwirksam erklären. Dafür werden die Verträge in zwei Stufen geprüft. Die erste Stufe ist die Inhaltskontrolle. Dabei wird geprüft, ob der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses augenscheinlich im Fall der Ehescheidung zu derart einseitigen Benachteiligung führt, dass dies gegen die guten Sitten verstößt und somit nicht von der Rechtsordnung anerkannt wird. Eine einseitige Benachteiligung liegt laut dem BGH vor, wenn durch den Ehevertrag ein Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts vorliegt. Diesen Kernbereich bilden hauptsächlich der Betreuungsunterhalt, aber auch der Alters- und Krankheitsunterhalts. Den Prüfungsrahmen der Inhaltskontrolle gibt dabei § 138 BGB vor. Ein Verstoß gegen § 138 BGB führt dann zur Unwirksamkeit der ehelichen Vereinbarung. Fragwürdig können in diesem Rahmen sein:
- ein Ehevertrag in letzter Sekunde, der nicht vor einem Notar verhandelt wurde,
- wenn der Ehefrau in Aussicht gestellt wird, das gemeinsame Kind bei nicht Abschluss des Ehevertrages nicht ehelich zu versorgen,
- die Ehefrau bereits schwanger ist und dadurch emotional abhängig vom Ehemann ist,
- einer der Ehepartner bei der Vertragsverhandlung vor dem Notar bereits schwer krank ist,
- einer der Ehegatten hat nur einen geringen Bildungsgrad hat und daher nicht in der Lage ist, die Tragweite des Ehevertrages voll umfänglich zu verstehen.
Wenn der Vertrag aufgrund der Sittenwidrigkeit angefochten wird, hat die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit stützt, die Beweislast zu tragen.
In der zweiten Stufe geht es um die Ausübungskontrolle. In der Ausübungskontrolle wird geprüft, ob und inwiefern es einem der Ehepartner nach Treu und Glauben verweigert wird, sich auf ehevertragliche Vereinbarung zu seinem Gunsten zu berufen. Den Prüfungsmaßstab geben dabei §§ 242, 313 BGB vor. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt in dem die Ehe gescheitert ist. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrags, sondern zu einer Anpassung des Vertrages. Diese Anpassung soll die ehebedingten Nachteile ausgleichen.
Als Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei, um den für Sie und Ihren Ehepartner besten Ehevertrag zu erarbeiten.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Ehevertrag in Hannover