Rechtsanwalt Enterben: Pflichtteil verhindern & reduzieren
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Das Verhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nicht immer von Harmonie geprägt. Im Hinblick auf den Erbfall, kann so der Wunsch entstehen, bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen.
Das Erbrecht sieht für bestimmte Angehörige aber einen Anspruch auf den Pflichtteil vor.
Nur unter engen Voraussetzungen ist auch die Entziehung des Pflichtteils möglich. Es gibt aber einige Möglichkeiten den Pflichtteil zumindest zu reduzieren.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.
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Wie enterbe ich?
Enterbt werden können nur die Personen, die ohne Testament oder Erbvertrag gesetzliche Erben wären. Soll ein Angehöriger nicht Erbe werden, muss das durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden, also durch Testament oder Erbvertrag. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen, aber auch einfach durch Nicht-Nennung des Enterbten. Der Erblasser kann so bestimmen, wer in welchem Umfang etwas vom Nachlass erhalten soll. Es ist also zuerst einmal auch möglich beispielsweise die eigenen Kinder zu enterben.
Die Folge der Enterbung ist, dass der Enterbte nicht automatisch in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Für einen bestimmten Personenkreis kann dann aber der Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht werden.
Was ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch steht bestimmten pflichtteilsberechtigten Personen zu, die bei einem Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wurde. Diesen Personen steht damit die sogenannte Mindestbeteiligung am Erbe zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den oder die Erben, der vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.
Den Pflichtteilsberechtigten steht ein Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Welche Familienmitglieder haben einen Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch steht nur pflichtteilsberechtigten Personen zu. Vor allem sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder pflichtteilsberechtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Eltern oder Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Den Eltern steht nur ein Pflichtteil zu, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt. Die Enkelkinder sind hingegen nur pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers, von dem das Enkelkind stammt, bereits vorverstorben ist.
Nicht Pflichtteilsberechtigt sind daher beispielsweise Geschwister oder der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin.
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Pflichtteil entziehen
Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten unter engen Voraussetzungen den Anspruch völlig entziehen. Die Voraussetzungen werden in § 2333 BGB bestimmt.
Demnach kann auch der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Abkömmling, der Ehegatte oder die Eltern:
Nr. 1 dem Erblasser, dem Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person nach dem Leben trachtet,
Nr. 2 sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
Nr. 3 die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
Nr. 4 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Der Entzug des Pflichtteils muss aber ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag genannt und begründet werden.
Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat, erlischt die Entziehung.
Möglichkeiten zum Umgehen und Verhindern
Da es allgemein bekannt ist, dass bei einer Enterbung ein Pflichtteilsanspruch bestehen kann, könnte man so auch in Betracht ziehen, demjenigen in der Verfügung von Todes wegen weniger zuzuweisen, da dieser so nicht leer ausgegangen ist und nicht enterbt wurde. Das funktioniert jedoch nicht. Dem Pflichtteilsberechtigten steht in Höhe der Differenz ein Anspruch auf den sogenannten Zusatzpflichtteil zu. Auch wenn man dem Pflichtteilsberechtigten Beschränkungen und Beschwerungen auferlegt, kann dieser das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Mit der Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln, beispielweise in einem Berliner Testament, kann auch nicht verhindert werden, dass Kinder im ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Pflichtteilsverzicht
Der potentielle Erbe kann freiwillig auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten. Der Pflichtteilsverzicht muss in gegenseitigem Einvernehmen geschlossen werden, Erblasser und Pflichtteilsberechtigter müssen sich also einig sein. Dafür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In dem Vertrag wird bestimmt, dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Im Erbfall kann dann der Pflichtteil nicht verlangt oder eingeklagt werden. In der Regel wird der Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen. Der Pflichtteilsverzicht kann auch nur gegenständlich beschränkt werden, beispielsweise nur auf das Betriebsvermögen.
Der Pflichtteilsverzicht ist vom Erbverzicht zu unterscheiden. Beim Erbverzicht wird auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet. Derjenige fällt als Erbe vollständig weg und kann deshalb auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr haben. Der Erbverzicht hat auch Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche anderer Erben. Beim Pflichtteilsverzicht wird die gesetzliche Erbfolge nicht verändert, der Verzichtende kann in einem Testament trotzdem berücksichtigt werden.
Schenkung zu Lebzeiten
Da sich der Pflichtteil anhand der Erbmasse bestimmt, ist die Schenkung zu Lebzeiten ein häufiges und effektives Mittel um den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren. Der künftige Erblasser kann so sein Vermögen an andere Verwandte, Freunde oder auch an Organisationen verschenken. An die Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs durch Schenkung sollte aber schon frühzeitig gedacht werden, da Schenkungen im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers, den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dabei reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall um 10 %. Bei Schenkungen die mehr als zehn Jahre zurück liegen, wird grundsätzlich kein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, beispielsweise bei Schenkungen an Ehegatten oder Schenkungen von Immobilien bei denen ein Nießbrauchrecht vereinbart wurde.
Erfolgt gegenüber einem Abkömmling zu Lebzeiten schon eine Schenkung, kann eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt so schon Vermögen, aber der Wert wird angerechnet.
Adoption
Da sich die Höhe des Pflichtteils nach der gesetzlichen Erbquote bemisst, kann der Pflichtteil auch reduziert werden, wenn weitere Pflichtteilsberechtigte hinzukommen. Eine Adoption kann somit eine Möglichkeit sein.
Bei Eheleuten, die in zweiter Ehe verheiratet sind, können die Kinder des jetzigen Ehepartners aus einer früheren Beziehung adoptiert werden. Die Pflichtteilsquote der anderen Pflichtteilsberechtigten wird so reduziert.
Heirat / Scheidung
Auch eine Heirat hat erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteil, da durch weitere Erben die gesetzliche Erbquote verändert wird und der Pflichtteilsanspruch der anderen Familienmitglieder kleiner wird.
Genauso kann auch, soll der Ehegatte auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr bekommen, ein Antrag auf Scheidung gestellt werden.
Gesetzlicher Güterstand
Der Güterstand in einer Ehe wirkt sich auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils, also auch des Pflichtteils aus. Man unterscheidet bei den ehelichen Güterständen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Der Regelfall ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dieser gilt, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben. Mit dem Wechsel des Güterstandes kann auch Vermögen unter den Eheleuten verschoben werden.
Mit der Wahl eines bestimmten Güterstandes kann also der Pflichtteil für bestimmte Personen reduziert werden. Es ist also abhängig davon, von welchem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil reduziert werden soll, Ehegatte oder Kinder.
Bei Ehegatten, die den anderen Ehegatten von dem Pflichtteilsanspruch ausschließen wollen, kann auch ein Antrag auf Scheidung gestellt werden.
Ausstattung
Da sogenannte Ausstattungen nicht als Schenkung bewertet werden, reduzieren sie den Pflichtteil. Es handelt sich dabei um unentgeltliche Zuwendungen der Eltern an die Kinder.
Nach § 1624 BGB sind dies Zuwendungen „mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft“ oder „auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung“. Dazu zählt beispielsweise die Mitgift oder Aussteuer oder auch die Einrichtung eines Gewerbebetriebs.
Es muss aber den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechen.
Verkauf gegen Leibrente
Mit dem Verkauf von Gegenständen gegen Zahlung einer Leibrente, liegt keine Schenkung vor, es entstehen daher keine Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Häufig handelt es sich dabei um den Verkauf einer Immobilie. Vereinbart wird dann die Zahlung einer lebenslangen monatliche Rente, diese richtet sich dann nach der statistischen verbleibenden Lebenserwartung.
Vermögen ins Ausland
Da nicht alle Rechtsordnungen ein Pflichtteilsrecht kennen, ist es auch eine Möglichkeit in das Erbrecht eines anderen Landes zu „entwischen“. Dies kann teilweise mit dem Vermögen geschehen oder auch mit dem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt.
Welches Erbrecht in welchen Umfang Anwendung findet ist dabei von Staat zu Staat unterschiedlich. Es kann auch immer noch das deutsche Erbrecht greifen.
Sollten Sie jemanden von der Erbfolge ausschließen oder den Pflichtteil reduzieren wollen, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover bespreche ich gerne mit Ihnen Ihre Optionen.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
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