Rechtsanwalt Erbe ausschlagen

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Ist der Nachlass überschuldet, besteht häufig der Wunsch danach das Erbe auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt allerdings nur sechs Wochen.

Dennoch sollte diese Entscheidung nicht übereilt getroffen werden, da eine Ausschlagung nicht leicht rückgängig zu machen ist. Genauso ist es schwierig, eine einmal angenommene Erbschaft noch auszuschlagen.

Sollten Sie ein Erbe ausschlagen wollen oder haben Sie bereits eine Erklärung abgegeben, die Sie rückgängig machen wollen, unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gerne.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Wie kann man ein Erbe ausschlagen?

Jedem Erben steht es frei das Erbe auszuschlagen. Wer ein Erbe ausschlägt, erklärt, dass er die Erbschaft nicht annehmen will. Das umfasst sowohl die Vermögenswerte und die Rechte und Pflichten, als auch die Verpflichtung, die Schulden des Erblassers zu übernehmen und auch dafür zu haften.

Die Ausschlagung kann persönlich beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar erfolgen. Ein einfacher Brief oder die Ausschlagung nur gegenüber anderen Erben zu erklären reicht daher nicht. Es ist aber möglich, bei der Abgabe dieser Erklärung vertreten zu werden. Dafür ist allerdings eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich, die der Ausschlagungserklärung beizufügen ist.

Die Annahme der Erbschaft kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Beispielsweise gilt mit der Antragstellung des Erbscheins das Erbe als angenommen.

Für die Ausschlagung gilt grundsätzlich die Frist von sechs Wochen. Nachdem die Frist verstrichen ist, gilt das Erbe als stillschweigend angenommen.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Das ist das Gericht, in dem Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Ausschlagung kann aber auch beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Erben erklärt werden.

Bei Minderjährigen muss die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter, das sind in der Regel die Eltern, erfolgen. Hierfür sind beide Elternteile erforderlich. Das Familiengericht muss grundsätzlich die Ausschlagung genehmigen. Eine Genehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft dem Kind nur durch die Ausschlagung eines Elternteils anfällt.

Vermächtnis ausschlagen

Ist man Begünstigter eines Vermächtnisses, besteht auch hier keine Verpflichtung das Vermächtnis anzunehmen. Der Vermächtnisnehmer kann einfach davon absehen, die Forderung geltend zu machen. Die Ausschlagung kann aber zur Klarstellung den Erben mitgeteilt werden, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Eine Mitteilung an das Nachlassgericht ist ebenfalls nicht erforderlich. Eine Frist ist nicht zu beachten.

Frist

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbanfall Kenntnis erlangt hat. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier beginnt die Frist schon ab der Kenntnis vom Anfall und Grund der Berufung.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat. Wenn die Frist verstrichen ist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Kosten

Wird ein überschuldeter Nachlass ausgeschlagen, muss dafür eine Gebühr von pauschal 30 € beim Nachlassgericht gezahlt werden.

Andernfalls fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert.

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Folgen der Ausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft führt dazu, dass sie von Anfang an als nicht angefallen gilt. Der Ausschlagende wird also nicht Erbe, der Nachlass steht ihm nicht zu, aber er haftet auch nicht für die Verbindlichkeiten.

Nach § 1953 Absatz 2 BGB fällt die Erbschaft dann demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die Erbschaft geht also auf die nächste Person der Erbfolge über. Bei einem Testament oder Erbvertrag kann die Erbschaft einem sogenannten Ersatzerben zufallen. Hierbei sind bestimmte Auslegungsregeln zu beachten. Liegt ein Testament oder Erbvertrag nicht vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, erbt der Staat.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft gehen grundsätzlich auch die Pflichtteilsansprüche unter, hiervon kann es aber Ausnahmen geben.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Überschuldeter Nachlass

Üblicherweise wird eine Erbschaft ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet ist und die Erben sowohl das Vermögen, als auch die Schulden des Erblassers übernehmen würden. Damit es nicht zu einer Haftung mit dem Privatvermögen kommt, sollte das Erbe ausgeschlagen werden. Um eine Überschuldung festzustellen, sollte sich schnell ein ausführlicher Überblick über den Nachlass verschafft werden. Die Ermittlung muss eigenverantwortlich erfolgen, dabei sollten die Bankkonten, Kredite, Immobilien etc. überprüft werden. Das Vermögen wird dann den Schulden gegenübergestellt.

Immobilie

Ein häufiger Grund kann auch sein, dass sich im Nachlass eine sanierungsbedürftige oder überschuldete Immobilie befindet. Hier können auf den Erben hohe Kosten zukommen, es sollte dabei genau geprüft werden, ob man sich den Erhalt leisten kann. Auch wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, kann das zur Überschuldung beitragen und es muss beurteilt werden, ob sich das Abzahlen lohnt. Die steuerlichen Folgen sollten immer beachtet werden, insbesondere bei Immobilien liegt es vielleicht nicht auf der Hand, dass die Steuerlast aufgrund des Wertes so wesentlich höher sein kann. Diese finanzielle Belastung sollte gestemmt werden können.

Persönliche Gründe

Eine Ausschlagung kann auch persönliche Gründe haben, beispielsweise ein schlechtes Verhältnis zu dem Erblasser oder zu Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Ein Grund kann auch sein, dass der Erbe im Ausland lebt und es ihm schwer möglich ist sich um den Nachlass und die Abwicklung zu kümmern.

Verschuldung oder Privatinsolvenz des Erben

Der Grund für eine Ausschlagung kann auch in der Person des Erben liegen, wenn dieser verschuldet ist. Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, sind geerbte Vermögenswerte an Insolvenzverwalter und Gläubiger herauszugeben. Auch wenn der Erbanfall in die sogenannte Wohlverhaltensphase fällt, diese beginnt mit Abschluss des Insolvenzverfahrens, muss die Hälfte des geerbten Vermögens herausgegeben werden.

Mit der Annahme der Erbschaft können gegebenenfalls die eigenen Schulden beglichen werden. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, kann aber auch verhindert werden, dass das Vermögen des Erblassers den Gläubigern zukommt.

Pflichtteilsberechtigt

Die Ausschlagung kann auch als eigenes Gestaltungsmittel genutzt werden. So kann beispielsweise ein Erbe, der auch Pflichtteilsberechtigter ist, nach § 2306 Absatz 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil geltend machen. Das wird auch als taktische Ausschlagung bezeichnet. Durch die Ausschlagung und mit dem Pflichtteil kann er wertmäßig bessergestellt sein.

Einmal angenommen – noch ausschlagen?

Wenn das Erbe nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen wird, gilt es als automatisch angenommen. Nach der Annahme der Erbschaft ist eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr möglich. Es kann aber die Chance bestehen, die Annahme der Erbschaft anzufechten. Dafür muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Anfechtungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn keine Kenntnis von einem hohen Kredit vorlag und man überzeugt war, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet ist. Die Beurteilung eines Anfechtungsgrundes ist einzelfallabhängig.

Bei der Anfechtung der Annahme der Erbschaft ist die Anfechtungsfrist von sechs Wochen nach § 1954 Absatz 1 BGB zu beachten.

Ausschlagung rückgängig machen

Auch umgekehrt, wenn die Erbschaft bereits ausgeschlagen wurde, besteht die Möglichkeit einer Anfechtung. Die Anfechtung gilt dann als Annahme der Erbschaft. Auch hier ist ein Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Frist von sechs Wochen erforderlich. Die Anfechtung richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls.

Alternativen zur Ausschlagung

Meist wird das Erbe ausgeschlagen, weil es überschuldet ist. Bei einer Ausschlagung bestehen aber auch keine Ansprüche auf Teile an dem Nachlass. Es kann aber beispielsweise den Erben auch auf einzelne Gegenstände ankommen, die als Erinnerungen erhalten bleiben sollen. Dabei ist die Ausschlagung aber nicht die einzige Möglichkeit zum Schutz vor der Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers.

Nachlassverwaltung

Eine Nachlassverwaltung kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Vom Gericht wird dann ein Nachlassverwalter bestellt, der die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass begleicht. Die Kosten der Nachlassverwaltung werden aus der Erbmasse gezahlt. Wenn die Schulden beglichen sind, wird das Erbe wieder an den Erben herausgegeben. Durch die Nachlassverwaltung kommt es zu einer Haftungsbeschränkung für Nachlassverbindlichkeiten.

Nachlassinsolvenzverfahren

Stellt sich der Nachlass als verschuldet heraus, kann der Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Das ist das Amtsgericht, in diesen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Die Haftung wird auf den vorhandenen Nachlass begrenzt.

Es gibt für den Erben auch noch weitere Alternativen, wie das Aufgebotsverfahren oder die Dürftigkeitseinrede.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Erbe ausschlagen.

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Ihr Sascha Gramm,
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