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Im Regelfall erbt nicht einer allein, sondern es gibt mehrere Erben. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Regelungen dazu finden sich in §§ 2032 ff. BGB.

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Ziel der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung über den Nachlass. Das kann regelmäßig mit einem Auseinandersetzungsvertrag erreicht werden. Bis dahin muss der Nachlass verwaltet werden.

Die Erbengemeinschaft kann sehr komplex werden und geht mit Rechten und Pflichten der Miterben einher.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne mit Ihrer Erbengemeinschaft.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Hat der Erblasser mehrere Erben bestimmt oder gibt es nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben liegt eine Erbengemeinschaft vor. Sie entsteht kraft Gesetzes. Es ist daher auch nicht relevant, ob gesetzliche Erbfolge, ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Den Personen steht das Vermögen gemeinschaftlich zu.

Wenn mehreren Personen der Nachlass zukommt, handelt es sich um Miterben.

Die Erbengemeinschaft ist auf das Ziel der Auseinandersetzung gerichtet. Es handelt sich dabei um die Beendigung nach Teilung des Vermögens. Bis dahin muss der Nachlass verwaltet werden.

Miterben

Rechte und Pflichten

Als Teil der Erbengemeinschaft haben die Miterben Rechte und Pflichten. Der Erbe hat ein Recht das Erbe auszuschlagen, seinen Erbteil zu verkaufen und er hat gegenüber Dritten ein Vorkaufsrecht, sollten andere Erben ihren Erbteil verkaufen wollen. Weiterhin stehen dem Erben Ausgleichansprüche gegenüber den Miterben zu. Im Rahmen der Auseinandersetzung hat er das Recht auf Auseinandersetzung aber auch das Recht auf Aufschub der Auseinandersetzung.

Als Miterbe kann man nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, sondern nur über den gesamten Miterbenanteil.

Den Miterben treffen demzufolge auch die Pflichten zum Ausgleich und zur Auskunft. Die Miterben müssen auch den Nachlass verwalten, die Erbschaftsteuer zahlen und sie haften für die Nachlassverbindlichkeiten.

Von besonderer Bedeutung sind Auskunftsansprüche der Miterben untereinander.

Häufig sind die Erben unterschiedlich gut über den Nachlass informiert, wenn sie in unterschiedlichen Beziehungen zum Erblasser standen. Es kann daher häufig zu Diskussionen kommen, wenn es untereinander um Informationen über den Nachlass geht. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben besteht nicht. Einzelne Auskunftsansprüche sind jedoch gesetzlich geregelt. So gibt es beispielsweise eine Auskunftspflicht aus § 2028 Absatz 1 BGB, wenn ein Miterbe mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber nur auf die erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib von Nachlassgegenständen, nicht aber auf den Bestand. Unter engen Voraussetzungen kann auch aus Treu und Glauben, § 242 BGB, eine Auskunftspflicht hergeleitet werden.

Miterbe verstirbt

Da sich die Auseinandersetzung bei der Erbengemeinschaft in die Länge ziehen kann und so auch mehrere Jahre die Erbengemeinschaft bestehen kann, kann es vorkommen, dass ein Mitglied verstirbt. Die Erben des verstorbenen Mitglieds der Erbengemeinschaft treten als neue Mitglieder in die Erbengemeinschaft ein. Das kann die weitere Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft komplizierter machen.

Veräußerung von Erbteilen

Nach § 2033 Absatz 1 BGB kann der Miterbe auch seinen Erbteil verkaufen. Die Verfügung bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei steht den anderen Miterben gegenüber Dritten ein Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Das Vorkaufsrecht kann zwei Monate ausgeübt werden.

Abschichtung

Alternativ zur Veräußerung des Erbteils kann auch eine Abschichtung sein. Bei einer Abschichtung scheidet ein Erbe aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus. Der Erbteil wächst den restlichen Erben an.

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Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung

Bis eine Auseinandersetzung erfolgen kann, muss der Nachlass verwaltet werden, § 2038 BGB. Grundsätzlich steht die Verwaltung den Erben gemeinschaftlich zu. Darunter fallen sämtliche Maßnahmen in Bezug auf das Nachlassvermögen. Es müssen daher unter anderem die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden und hinsichtlich der Nachlassgegenstände, wie beispielsweise Immobilien Entscheidungen getroffen werden.

Es wird dabei zwischen ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notmaßnahmen unterschieden.

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung werden durch Mehrheitsentscheidung beschlossen. Die Miterben sind verpflichtet mitzuwirken. Die Mehrheit bestimmt sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteile. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören beispielsweise Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn sie aus den Nachlassmitteln beglichen werde können.

Bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen ist Einstimmigkeit erforderlich. Hierbei handelt es sich um die Maßnahmen, die nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung unterliegen. Darunter fallen wesentliche Veränderungen des Nachlasses.

Handelt es sich um Notmaßnahmen, kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen Miterben alleine treffen. Es handelt sich dabei um notwendige Eilmaßnahmen, bei der die Zustimmung der anderen Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Beispielsweise liegen Notmaßnahmen vor bei der Reparatur eines undichten Hausdachs.

Haftung

Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Schulden als Teil des Nachlassvermögens auf die Erben über. Die Erben haften gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich mit seiner Forderung an jeden einzelnen Erben wenden. Der Miterbe hat sodann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die anderen Miterben. Die Miterben haften mit ihrem Privatvermögen, sie haben aber die Möglichkeit die Haftung zu beschränken.

Mit der Dreimonatseinrede aus § 2014 BGB ist der Erbe berechtigt innerhalb der ersten drei Monate nach der Erbschaftsannahme die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Die Erben können so erstmal den Umfang des Nachlasses sichten.

Die Haftung kann auch beschränkt werden, indem eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt wird. Die Haftung wird dann auf den Nachlass beschränkt.

Der Erbe kann auch zur Beschränkung der Haftung die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Absatz 1 BGB erheben. Dadurch wird die Haftung beschränkt auf seinen Erbteil am Nachlass.

Ausschlagung

Dem Erben steht es auch zu sein Erbe auszuschlagen, beispielsweise, wenn das Erbe verschuldet ist. Eine Ausschlagung ist auch im Rahmen einer Erbengemeinschaft möglich. Nicht mehr ausgeschlagen werden kann allerdings, wenn die Erbschaft angenommen wurde. Die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen.

Ende der Erbengemeinschaft

Da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist, sollte sie auch ein Ende finden. Auseinandersetzung bedeutet die Auflösung und Abwicklung der Erbengemeinschaft.

Durch den Verkauf eines Erbteils oder die Abschichtung scheidet lediglich ein Erbe aus der Erbengemeinschaft aus, die Erbengemeinschaft besteht weiter. Durch die Auseinandersetzung nach gesetzlichen Regeln oder den Auseinandersetzungsvertrag wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Auseinandersetzungsvertrag

Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen allen Miterben. Darin wird die Verteilung des Nachlasses geregelt und die Erbengemeinschaft wird dadurch aufgelöst.

Es kann nach Möglichkeit ratsam sein sich einmal über alles auseinanderzusetzen. In der Praxis handelt es sich aber eher um eine schrittweise Auseinandersetzung, auch Teilauseinandersetzung.

Der Erblasser kann nach § 2048 BGB in der letztwilligen Verfügung durch Teilungsanordnung vorschreiben, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist. Die Miterben können sich aber einvernehmlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen.

Für den Auseinandersetzungsvertrag bestehen keine besonderen Formvorschriften. Es kann sich daher auch mündlich geeinigt werden. Eine schriftliche Auseinandersetzung ist aber empfehlenswert, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Allerdings müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden, wenn Vermögenswerte übertragen werden, bei der die Übertragung bestimmte Formvorschriften fordert. Beispielsweise müssen Übertragungen von Grundstücken notariell beurkundet werden.

Bei der Auseinandersetzung über den Nachlass können unerwünschte Folgen für die Erben entstehen. Eventuelle zusätzliche Belastungen sollten mit einkalkuliert werden.

Nach gesetzlichen Regeln

Erfolgt eine Auseinandersetzung durch Vertrag zwischen den Erben nicht, sind die gesetzlichen Regeln maßgeblich. Es sind aber zuerst die Teilungsanordnungen des Erblassers zu beachten.

Nach § 2042 BGB hat jeder Miterbe auch einen Auseinandersetzungsanspruch. Der Anspruch richtet sich auf die Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann nach bestimmten gesetzlichen Regeln verteilt.

Zuerst wird dabei die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt. Bei unteilbaren Gegenständen aus dem Nachlass wie zum Beispiel Immobilien, werden diese im Fall der zwangsweisen Durchsetzung öffentlich versteigert. Hier besteht auch die Gefahr finanzieller Verluste. Zweck ist es, dass sich nur noch Geld im Nachlass befindet und dieses Geld dann an die Miterben entsprechend der Quote aufgeteilt werden kann.

Wenn bei der Aufteilung ebenfalls keine Einigkeit erzielt werden kann, hat der Miterbe die Möglichkeit Erbteilungsklage zu erheben.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Erbengemeinschaft oder unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover stehen wir Ihnen in Ihrer Erbengemeinschaft zur Seite.

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Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erbengemeinschaft in Hannover

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