Rechtsanwalt Erbfall mit Auslandsbezug
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Erbfälle können aus unterschiedlichen Gründen mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommen. Das ausländische Erbrecht kann sich dabei stark vom deutschen Erbrecht unterscheiden. Es kann auch im Fall der Nachlassspaltung zur Anwendung von zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen kommen.
Zur Beurteilung, welche Rechtsordnung Anwendung findet, gilt neben dem Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzprinzip, in der EU die EU-Erbrechtsverordnung.
Erbfälle mit Auslandsbezug können sehr komplex werden und sind teilweise schwer zu überblicken, umso wichtiger ist es, dass sie wirksam gestaltet werden und alle Aspekte bedacht werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Erben mit Auslandsbezug.
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Wann liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor?
Ein Erbfall kann auf unterschiedliche Art und Weise mit ausländischem Recht in Berührung kommen, beispielsweise wenn:
- Deutsche Staatsangehörige ihren Wohnsitz im Ausland haben und versterben.
- Ein ausländischer Mitbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, verstirbt.
- Der Erblasser Vermögenswerte im Ausland hat. Das gilt nicht nur für Immobilien, sondern beispielsweise auch für Geldanlagen.
- Eine Ehe zwischen einem deutschen Erblasser und einem ausländischen Ehepartner besteht.
Wann gilt welches Recht?
Die ausschlaggebende Frage ist zunächst, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist. Das bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Innerhalb der EU richtet sich die Frage des anwendbaren Erbrechts nach der EU-Erbrechtsverordnung. Gilt diese nicht, ist nach dem Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzprinzip zu unterscheiden.
Die Wahl des Erbrechts betrifft nur die zivilrechtlichen Folgen, nicht das Erbschaftsteuerrecht.
Letztwillige Verfügungen, die formwirksam nach deutschem Recht errichtet wurden, können im Ausland unwirksam sein. Auch das muss bei der Errichtung beachtet werden.
Die Formerfordernisse für Testamente können in anderen Staaten anders sein. In anderen Staaten ist es beispielsweise erforderlich, dass Zeugen ein handschriftliches Testament unterschreiben. Gerade bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ist Vorsicht geboten, da diese nicht überall anerkannt sind.
EU-Erbrechtsverordnung
Für das Erbrecht wurde die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) erlassen, die seit dem 17. August 2015 vorrangig gilt. Sie gilt für alle Länder der Europäischen Union, mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Die Verordnung legt fest, welches Erbrecht angewendet wird.
Maßgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Eine gesetzliche Definition zum gewöhnlichen Aufenthalt gibt es nicht, vielmehr erfolgt eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände. Der gewöhnliche Aufenthalt ist damit dort, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte. Kriterien können dabei die Dauer des Aufenthalts und der familiäre und soziale Schwerpunkt sein. Auch Staatsangehörigkeit und Belegenheit des Vermögens können nur Indizien sein. Der gewöhnliche Aufenthalt ist also nicht mit dem Wohnsitz gleichzusetzen, wird aber in der Regel übereinstimmen. Aber auch bei der Bestimmung können Schwierigkeiten auftreten, beispielsweise bei Berufspendlern oder bei Personen, die eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat haben und sich dort viel aufhalten.
Dem Erblasser ist es aber im Wege der Rechtswahl möglich, dass er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft sein sogenanntes Heimatrecht wählt. Es kann also die maßgebliche Rechtsordnung für den eigenen Erbfall bestimmt werden. Allerdings kann nur das Recht des Staates gewählt werden, bei dem der Erblasser Staatsangehöriger ist. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich und schriftlich in der letztwilligen Verfügung aufgenommen werden.
Beispiel:
Ein deutscher Staatsangehöriger, der seine Rente in der Toskana verbringt, kann sich also dafür entscheiden, dass deutsches Erbrecht gelten soll.
Europäisches Nachlasszeugnis
Mit der EU-Erbrechtsverordnung wurde auch das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Das Europäische Nachlasszeugnis hat ähnliche Legitimationswirkung wie der Erbschein, es ersetzt aber nicht den Erbschein. Es wird in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne besondere Verfahren anerkannt. Der Erbe kann so auch im Ausland seine Erbenstellung nachweisen. Die Nachlassabwicklung wird so erleichtert.
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Erbfall außerhalb der EU
Hatte der Erblasser nicht in einem Staat der Europäischen Union seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sondern in einem Drittstaat, gilt die EU-Erbrechtsverordnung nicht. Aus den Regelungen des Drittstaats ergibt sich dann, ob auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz abzustellen ist.
Staatsangehörigkeitsprinzip
Nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip wird der Erbfall nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers beurteilt. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist hier unerheblich. Beispielsweise findet das Staatsangehörigkeitsprinzip in folgenden Staaten Anwendung:
- Iran
- Syrien
- Thailand
- Tunesien
- Türkei
Wohnsitzprinzip
Die Erbfallabwicklung wird nach dem Recht vorgenommen, welches am letzten Wohnsitz des Erblassers gilt. Hier ist die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung. Das gilt beispielsweise für:
- Dänemark
- Island
- Israel
- Norwegen
- Schweiz
Nachlassspaltung
Es kann aber auch zur Anwendung von zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen kommen, zur sogenannten Nachlassspaltung. Dies gilt vor allem für Immobilien. Es gelten also für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen. Das kann beispielsweise dazu führen, dass Erben nur am Vermögensteil in Deutschland beteiligt sind. Es kann auch zu Auswirkungen bei den Pflichtteilsansprüchen kommen.
Es kann zum Beispiel in folgenden Staaten zu einer Nachlassspaltung kommen:
- Australien
- Großbritannien
- Neuseeland
- Thailand
- Türkei
- USA
Beispiel:
Ein deutscher Staatsangehöriger, der auch in Deutschland lebt, hat neben seinem Vermögen in Deutschland auch eine Immobilie in Thailand. Die Immobilie unterliegt thailändischem Erbrecht, das Vermögen in Deutschland dem deutschen Erbrecht.
Ausschlagungsfrist
Die Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden, beispielsweise wegen Überschuldung des Nachlasses. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Die Frist beträgt jedoch nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate, wenn sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland befindet oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Auslandsbezug und unterstütze Sie bei der Erstellung Ihres Testaments.
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Ihr Sascha Gramm,
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