Rechtsanwalt Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Erbschaften und Schenkungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, diese wird im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt.
Die Höhe der Steuer und die Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser bzw. zum Schenker. Im Rahmen der Steuererklärung können Steuerbefreiungen geltend gemacht werden und Kosten abgezogen werden.
Hier findet sich ein Überblick über die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Regelungen sollten bei der Nachlassplanung und auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Blick behalten werden. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstützen wir Sie auch hinsichtlich der Steuer im Erbfall oder bei einer Schenkung.
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Steuerpflicht
Bei der Steuerpflicht wird zwischen der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht unterschieden.
Sachliche Steuerpflicht
Die sachliche Steuerpflicht legt fest, welche Vorgänge der Erbschaftsteuer unterliegen. Die steuerbaren Vorgänge werden in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt:
- Nr. 1: der Erwerb von Todes wegen
- Nr. 2: die Schenkung unter Lebenden
- Nr. 3: die Zweckzuwendungen
- Nr. 4: Familienstiftungen
Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht bestimmt, welche Personen, der Erbschaftsteuer unterliegen.
Es wird dabei zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränken Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn das gesamte erworbene Vermögen der Steuerpflicht unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Erbe oder Erblasser im Erbfall oder bei der Schenkung der Schenker oder Beschenkte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer war.
Inländer sind vor allem:
- Alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleistung oder ihren Sitz in Deutschland haben
Die beschränkte Steuerpflicht bei einer natürlichen Person liegt vor, wenn es sich nicht um einen Inländer handelt. Steuerpflichtig ist dann das in Deutschland liegende, inländische Vermögen.
Anzeigepflicht
Grundsätzlich sind nach § 30 ErbStG der Erwerber, also der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte usw., und der Schenker verpflichtet den Erwerb anzuzeigen. Die Frist zur Anzeige beträgt drei Monate und erfolgt bei dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Hierbei muss es sich nicht um das zuständige Finanzamt für die Einkommensteuer handeln.
Von der Anzeigepflicht befreit sind Erwerbe von Todes wegen, wenn eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffnet wurde und das Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser sich daraus unzweifelhaft ergibt. Diese Befreiung hat aber wiederum keine Geltung, wenn es sich um Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Auslandsvermögen handelt.
Hinsichtlich Schenkungen sind diese von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Übertragung beurkundet worden ist.
Erbschaftsteuererklärung
Nach Kenntnis von dem Erbfall oder der Schenkung kann das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung anfordern. Von Seiten des Finanzamts wird dazu eine Frist gesetzt. Gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt jeden Beteiligten dazu auffordern eine Steuererklärung abzugeben. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe vorliegt, besteht eine solche Pflicht erst mit der Aufforderung zur Abgabe. Die Erbschaftsteuererklärung ist auch abzugeben, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass keine Steuer anfällt.
Gibt es mehrere Erben, können diese gemeinsam eine Steuererklärung abgeben. Besondere Abgabepflichten treffen den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder den Nachlasspfleger.
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Freibeträge
Die Höhe des Freibetrags ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker.
Liegt der Nachlasswert innerhalb des Freibetrags ist er steuerfrei.
Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
Ehegatte & Lebenspartner | I | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder & Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
Enkelkinder | I | 200.000 € |
Übrige Erwerber | I | 100.000 € |
Übrige Erwerber | II | 20.000 € |
Übrige Erwerber | III | 20.000 € |
Zu den Erwerbern der Steuerklasse I gehören bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) auch die Eltern und die Großeltern.
Zu den übrigen Erwerbern der Steuerklasse II gehören Eltern und Großeltern im Falle der Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte oder Lebenspartner bei einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an. Es handelt sich hierbei also um Freunde, weiter entfernte Verwandte oder Lebensgefährten.
Versorgungsfreibetrag
Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern und Kindern steht neben dem Erbschaftsteuerfreibetrag auch noch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu. Dies gilt allerdings nur für Erbschaften und findet bei Schenkungen keine Anwendung.
Der Versorgungsfreibetrag ist aber um den Kapitalwert der steuerfreien Versorgungsbezüge zu kürzen. Hierzu gehören beispielsweise die Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Hinterbliebenen von Beamten.
Ehegatte und Lebenspartner | 256.000 € |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € |
Kinder von 6 bis 10 Jahren | 41.000 € |
Kinder von 11 bis 15 Jahren | 30.700 € |
Kinder von 16 bis 20 Jahren | 20.500 € |
Kinder von 21 bis 27 Jahren | 10.300 € |
Steuersatz
Die Höhe der Steuer ist anhängig von der Steuerklasse, welcher der Erwerber angehört. Die Einordnung nach dem Verwandtschaftsverhältnis erfolgt in drei Steuerklassen.
Wert des Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Überschreitet ein Erwerber die Wertgrenze für den nächsten Steuersatz nur knapp, kann nach § 19 Abs. 3 ErbStG der Härtefallausgleich zu Anwendung kommen.
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Steuerpflichtiger Erwerb
Für die Berechnung der Erbschaftsteuer wird der Vermögensanfall beim Erwerber um die Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Im Rahmen der Schenkungsteuer ist der Wert der Schenkung um die Gegenleistung zu kürzen.
Im Erbfall geht also grundsätzlich das gesamte Vermögen auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Der Erbe oder die Erben erwerben sowohl das gesamte positive Vermögen, als auch das negative Vermögen. Zum Erbe gehören daher regelmäßig Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen und sämtliche Gegenstände des Erblassers. Für die Ermittlung des Wertes der Gegenstände ist der Wert zum Bewertungsstichtag, dem Tag der Steuerentstehung maßgeblich. Nach § 12 ErbStG richtet sich die Bewertung des Vermögens nach dem Bewertungsgesetz. Sofern keine Ausnahme vorliegt, erfolgt der Ansatz mit dem gemeinen Wert, § 9 BewG. Der gemeine Wert wird demnach durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung zu erzielen wäre. Besondere Regelungen zur Bewertung gibt es insbesondere bei Grundvermögen und Betriebsvermögen.
Nach § 13 ErbStG sind für den Erwerber auch bestimmte Gegenstände oder Werte steuerfrei. Darunter zählt beispielsweise der Hausrat. Die Höhe der Befreiung richtet sich nach der Steuerklasse. Als Pflegefreibetrag können bis zu 20.000 € abgezogen werden. Der Freibetrag kann geltend gemacht werden von Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt haben.
Neben Befreiungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, ist auch Grundvermögen unter bestimmten Umständen befreit.
Demnach steht Ehegatten und Kinder grundsätzlich eine Steuerbefreiung für weiter genutzte Familienheime zu. Die Immobilie muss allerdings für weitere zehn Jahre genutzt werden. Die zehn Jahre geltend hingegen nicht für eine Schenkung eines Familienheims unter Ehegatten, es muss sich hierbei aber um den Hauptwohnsitz des Beschenkten handeln.
Ist eine Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist diese zu 10 % von der Steuer befreit.
Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die mit dem Erwerb in Zusammenhang stehen. Zur Berechnung der Steuer werden diese Kosten abgezogen. Man unterscheidet zwischen Erblasserschulden, Erbfallschulden und Erbfallkosten.
Erblasserschulden sind die Verbindlichkeiten des Erblassers. Diese Verbindlichkeiten sind zu Lebzeiten des Erblassers entstanden. Mit dem Tod gehen sie auf die Erben über. Die Erben müssen also die Schulden bezahlen. Dazu zählen beispielsweise Darlehensschulden und Steuerschulden.
Erbfallschulden werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers ausgelöst. Es handelt sich hier insbesondere um Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
Zu den Erbfallkosten gehören Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmahl, die übliche Grabpflege sowie Kosten der Nachlassregelung. Werden keine höheren Kosten geltend gemacht, werden diese mit 10.300 € pro Erbfall berücksichtigt.
Auch bei Schenkungen können Kosten in Abzug gebracht werden, hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Kosten für einen Notar.
Bei Ihrer Nachlassplanung unterstützen wir Sie auch bei steuerlichen Fragen und finden für Sie die richtige Gestaltungsmöglichkeit.
Sollte ein Erbfall bereits eingetreten sein, stehen wir Ihnen auch in steuerlichen Belangen zu Seite.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erbschaft- und Schenkungsteuer in Hannover
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