Rechtsanwalt Erbschein beantragen
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung, der von jedem Erben beantragt werden kann. Dieser Nachweis kann bei der Abwicklung des Erbfalls ein wichtiges Dokument sein, beispielsweise gegenüber Banken oder bei der Grundbuchberichtigung. Aber nicht in jedem Fall ist ein Erbschein tatsächlich erforderlich.
Das Nachlassgericht stellt den Erbschein aus. Dafür ist ein Antrag erforderlich, bei dem einige Angaben gemacht werden müssen und Dokumente eingereicht werden müssen.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate und unterstütze ich Sie gerne bei der Beantragung des Erbscheins.
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Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein dient als Nachweis der Erbenstellung. Dieser wird unter anderem von Banken, Versicherungen, Geschäftspartnern oder für die Grundbuchberichtigung verlangt. Erbe wird man aber aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Testament, also auch ohne Erbschein. Mit dem Erbschein wird nach § 2365 BGB gesetzlich vermutet, dass dem im Erbschein Genannten das Erbrecht zusteht. Im Erbschein steht, wer Erbe geworden ist und wie groß der Erbteil ist.
Das Nachlassgericht ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig. Das ist regelmäßig das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein ist aber nicht in jedem Fall erforderlich. In der Regel wird ein Erbschein nur gebraucht, wenn die Erbenstellung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann oder wenn es Unstimmigkeiten darüber gibt, wer Erbe wird. Die Erbenstellung kann nämlich auch durch ein Testament oder Erbvertrag nachgewiesen werden. Auch wenn beispielsweise Banken häufig einen Erbschein verlangen, ist das nicht immer tatsächlich notwendig. Auch für die Grundbuchberichtigung ist ein Erbschein nicht immer erforderlich.
Es sollte auf keinen Fall ein Erbschein beantragt werden, wenn in Betracht gezogen wird das Erbe auszuschlagen.
Mit dem Antrag, gilt das Erbe als angenommen.
Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine Vollmacht auf den Todesfall oder über den Tod hinaus, eine sogenannte transmortale Vollmacht erstellt, kann ein Erbschein auch entbehrlich sein.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die beantragt werden können. Dazu zählen beispielsweise der Alleinerbschein, der gemeinschaftliche Erbschein oder ein Teilerbschein.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Grundsätzlich kenn jeder Erbe oder für ihn der gesetzliche Vertreter einen Erbschein beantragen. Ob es sich dabei um einen Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Erbvertrag handelt, ist irrelevant. Bei einer Erbengemeinschaft können entweder alle Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen oder jeder einzeln einen Antrag auf einen Teilerbschein stellen. Es kann aber unter anderem auch der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter den Antrag stellen. Auch Gläubiger sind antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt sind beispielsweise aber Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte.
Erbscheinverfahren
Antrag
Für die Erteilung eines Erbscheins ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag kann beim Nachlassgericht gestellt werden oder aber beim Notar oder Rechtsanwalt.
Der Erbscheinsantrag kann zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erklärt werden. Persönliches Erscheinen ist erforderlich. Eine E-Mail oder ein einfacher Brief reicht nicht. Bei einem Notar ist es möglich den Antrag aufnehmen und beurkunden zu lassen. Der Antrag kann auch durch einen Rechtsanwalt aufgenommen werden. Dabei muss der Antrag einen bestimmten Inhalt haben und es müssen einige Unterlagen vorgelegt werden.
Gibt es eine Verfügung von Todes wegen, muss zunächst die Testamentseröffnung erfolgen, damit der Erbschein beantragt werden kann.
Welche Fristen muss man beachten?
Für die Beantragung des Erbscheins gibt es keine Frist. Wenn es erforderlich ist, kann also der Erbschein noch Jahre nach dem Erbfall beantragt werden.
Grundsätzlich müssen die Angaben eidesstattlich versichert werden. Das ist bei Gericht und beim Notar möglich. Das Nachlassgericht kann aber in bestimmten Fällen auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verzichten.
Ein Rechtsanwalt kann insbesondere dann helfen, wenn die Erbfolge streitig ist. Der Rechtsanwalt kann zugleich beraten hinsichtlich Themen wie Auslegung oder Anfechtung eines Testaments oder Konflikten mit Pflichtteilsberechtigten oder Testamentsvollstreckern.
Angaben
Für den Erbscheinsantrag sind verschiedene Angaben erforderlich, diese sind in § 352 FamFG geregelt. Dazu gehören unter anderem der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, das Verhältnis, auf dem die Erbfolge beruht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind und die Größe des Erbteils.
Dokumente
Außerdem müssen noch folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde
- Geburtsurkunden
- Familienstammbuch
- Heiratsurkunde
- Sterbeurkunden bereits verstorbener gesetzlicher Erben
- Letztwillige Verfügungen (Testamente & Erbverträge)
- Anschriften der Erben
Nach Stellung des Antrags überprüft das Nachlassgericht die Angaben. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Dauer ist von Fall zu Fall unterschiedlich, regelmäßig handelt es sich aber nur um wenige Wochen.
Das Nachlassgericht entscheidet über den Erbscheinsantrag durch Beschluss.
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Kosten
Die Kosten für die Beantragung des Erbscheins sind beim Nachlassgericht und beim Notar gleich. Beim Notar kommt aber die Umsatzsteuer hinzu.
Die Kosten sind im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, kurz GNotKG, geregelt. In der Regel fallen Gebühren an für die Beantragung des Erbscheins und für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Kosten sind abhängig vom Geschäftswert des Nachlasses. Der Geschäftswert wird berechnet, indem von den Aktiva des Nachlasses die Schulden abgezogen werden. Je höher der Nachlasswert ist, desto höher auch die Gebühren für den Antrag.
Die Höhe der Kosten lässt sich aus der Gebührentabelle ablesen. Diese ist nachfolgend – aber nur auszugsweise – dargestellt:
Geschäftswert | Gebühr | Gesamtkosten |
500 € | 15 | 30 |
5.000 € | 45 | 90 |
10.000 € | 75 | 150 |
50.000 € | 165 | 330 |
110.000 € | 273 | 546 |
200.000 € | 435 | 870 |
500.000 € | 935 | 1.870 |
1.000.000 € | 1.735 | 3.470 |
Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?
Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass dieser unrichtig ist, so muss ihn das Nachlassgericht einziehen. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein neueres Testament aufgetaucht ist oder ein weiterer Erbe bekannt geworden ist.
Derjenige, der auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut hat, auch wenn sich später herausstellt, dass im Erbschein die falsche Person als Erbe ausgewiesen wurde, ist geschützt.
Europäisches Nachlasszeugnis
Ab dem 17.08.2015 besteht die Möglichkeit der Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung, gilt dieser europäische Erbschein in allen Mitgliedstaaten außer in Irland und Dänemark. In Deutschland ist aber regemäßig der Erbschein nach deutschem Recht ausreichend. Aber bei einem Erbfall mit Auslandsbezug kann das Europäische Nachlasszeugnis helfen, da dort der deutsche Erbschein nicht immer ausreicht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich Vermögen im Ausland befindet, zum Beispiel Immobilien. Aber auch nationale Erbnachweise, wie der deutsche Erbschein, können im Ausland anerkannt werden. Anders als beim deutschen Erbschein, ist die Gültigkeit aber grundsätzlich auf sechs Monate ab Ausstellung beschränkt. Hinsichtlich der Kosten fallen dieselben Kosten an, wie für die Erteilung des Erbscheins.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne bei Ihrem Erbscheinsantrag.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erbschein beantragen in Hannover
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