Rechtsanwalt Erbvertrag
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine Verfügung von Todes wegen. Es handelt sich hierbei aber um einen gegenseitigen Vertrag. Mit dem Abschluss eines Erbvertrags treffen den Erblasser höhere Bindungswirkungen, als bei einem Testament. Das kann Vorteile, aber auch Nachteile mit sich bringen. In einigen Konstellationen kann der Erbvertrag auch besonders sinnvoll sein.
Aufgrund der Bindungswirkung sollte das Eingehen eines solchen Vertrages aber gut überlegt sein.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover beraten wir Sie gerne, ob der Erbvertrag für Sie eine gute Alternative der Nachlassplanung ist.
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Was ist ein Erbvertrag?
Bei einem Erbvertrag handelt es sich, wie beim Testament, um eine Verfügung von Todes wegen, indem der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Bestimmungen treffen kann. Der Erbvertrag ist geregelt in §§ 1941 und 2274 ff. BGB. Der Erblasser kann sowohl Erben einsetzen, als auch Vermächtnisse und Auflagen anordnen.
Es handelt sich beim Erbvertrag um einen gegenseitigen Vertrag, es müssen also mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Das Testament muss hingegen nur vom Erblasser selbst verfasst werden. Es wird unterschieden zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen. In einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine Person eine erbrechtliche Verfügung. Ein zweiseitiger Erbvertrag liegt hingehen vor, wenn beide Vertragsparteien Verfügungen von Todes wegen treffen.
Der gewichtigste Unterschied im Vergleich zum Testament ist jedoch, dass der Erbvertrag eine höhere Bindungswirkung hat. Der Erbvertrag kann daher im Vergleich zur klassischen Form des Testaments Vor- und Nachteile mit sich bringen. Dies hängt aber immer vom Einzelfall und dem Begehren der Parteien bzw. deren Perspektive ab. Durch die höhere Bindung, die man im Rahmen eines Erbvertrags eingeht, signalisiert der Erblasser eher, dass zumindest ein Teil der Erbfolge feststehend ist und nicht mehr geändert werden soll. Dies bietet auch für die Parteien eine große Sicherheit, da man sich sicher sein kann, dass das Vereinbarte im Regelfall auch so bleibt. Dies gilt sowohl für den Erblasser, als auch für den Bedachten.
Diese Bindungswirkung kann auch aus anderen Perspektiven und Lebenssituationen nachteilig sein, sollte man daran nicht mehr gebunden sein wollen.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Ein Erbvertrag kann in einigen Konstellationen besonders sinnvoll sein:
Unverheiratetes Paar
Die besondere Form der Ehegattentestamente, wie beispielsweise das Berliner Testament, sind Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Sind Paare nicht verheiratet können sie sich im Rahmen eines Erbvertrags gegenseitig als Erben einsetzen oder andere wechselbezügliche Verfügungen vornehmen, um trotzdem eine Bindungswirkung zwischen den Parteien herzustellen.
Gegenleistung für die Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung kann auch als Gegenleistung für erbrachte Leistungen zu Lebzeiten des Erblassers dienen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Vertragspartner den Erblasser pflegt oder der Vertragspartner zahlt einen Geldbetrag dafür, dass der Erblasser ihm im Falle des Todes eine Immobilie vermacht. Durch den Abschluss eines Erbvertrags kann sich der Vertragspartner sicher sein, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung nicht noch abändert.
Pflichtteilsverzicht
Im Erbvertrag kann der Erblasser mit einem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Relevant ist dies insbesondere bei der Unternehmensnachfolge. Vom Erblasser kann so gewährleistet werden, dass die wesentlichen Nachlassgüter, das Unternehmen, auf den oder die Erben übergehen, ohne Liquiditätsabfluss. Der Unternehmer kann so den Fortbestand des Unternehmens sichern, ohne dass der Erbe Pflichtteilsforderungen gegen sich hat.
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Wie setzt man einen Erbvertrag auf?
Für die Wirksamkeit des Erbvertrags ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich, § 2276 BGB, er kann also nicht wie das Testament handschriftlich errichtet werden.
Die Vertragsparteien müssen beim Abschluss gleichzeitig anwesend sein. Der Erblasser kann nach § 2274 BGB den Erbvertrag nur persönlich abschließen, eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Die Kosten für die notarielle Beurkundung orientieren sich am Geschäftswert des Erbvertrags und richten sich nach den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes.
Bindungswirkung des Erbvertrags
In der Bindungswirkung des Erbvertrags liegt der große und relevante Unterschied zum Testament. Das Testament kann jederzeit einseitig verändert werden. An einen Erbvertrag sind die Parteien gebunden.
Änderungen und Aufhebung
Soll der Erbvertrag geändert oder aufgehoben werden, müssen die Parteien sich darüber einig sein. Die Aufhebung ist durch einen Aufhebungsvertrag möglich, der eine notarielle Beurkundung erfordert. Es ist auch möglich einzelne Verfügungen aufzuheben.
Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist grundsätzlich nur möglich, wenn sich dies bei Vertragsschluss vorbehalten wurde. Es kann aber auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, §§ 2294, 2295 BGB, bestehen. Dies liegt vor, wenn der Bedachte sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser auch zu Entziehung des Pflichtteils berechtigt, oder berechtigen würden, sofern es sich nicht um einen Pflichtteilsberechtigten handelt. Wurde eine Gegenleistung vereinbart, kann der Erblasser auch zurücktreten, wenn die Verpflichtung aufgehoben wird. Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Anfechtung
Eine Anfechtung des Erbvertrags ist sowohl durch den Erblasser, als auch von Dritten möglich, sofern diese von der Anfechtung profitieren. Der Erbvertrag kann aus denselben Gründen wie ein Testament angefochten werden, § 2281 BGB verweist hier auf §§ 2078, 2079 BGB. Anfechtungsgrund kann ein Irrtum bei Vertragsschluss sein oder auch, dass der Vertragsschluss durch Drohung herbeigeführt wurde. Nach § 2079 BGB kann auch eine Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten erfolgen.
Die Anfechtung muss notariell beurkundet werden und ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zulässig. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes.
Auswirkungen auf ein Testament
Durch den Erbvertrag wird die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt, da er durch den Vertrag an die von ihm getroffenen Verfügungen gebunden ist. Spätere Verfügungen des Erblassers, beispielsweise Testamente, die dem Erbvertrag widersprechen sind nach § 2289 Abs. 1 BGB unwirksam. Auch eine frühere Verfügung des Erblassers wird aufgehoben, soweit das Recht des Bedachten beeinträchtigt wird. Die Ausnahme bildet dabei, dass ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden kann.
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Benachteiligungsabsicht
Der Erblasser kann grundsätzlich zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen. Durch die Tatsache, dass man sich von einem Erbvertrag schwer lösen kann, könnte es auch eine Möglichkeit sein, Vermögen zu verschenken, damit der Vertragspartner nicht mehr daran teilhaben kann, da nur das vererbt werden kann, was zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist. Damit der Vertragspartner dennoch hinreichend geschützt ist, sieht § 2287 BGB vor, dass der Vertragserbe einen Anspruch nach dem Tod des Erblassers gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenks hat, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein Beeinträchtigungsinteresse liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hat. Lebzeitiges Eigeninteresse ist beispielsweise gegeben, bei Zuwendungen zur Alterssicherung des Erblassers.
Erbvertrag und Pflichtteil
Ebenso wie im Testament, kann auch bei einem Erbvertrag nicht ausgeschlossen werden, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil geltend machen, da der Pflichtteilsanspruch auch hier ihre Mindestbeteiligung am Erbe ist.
Soll der Nachlass von der gesetzlichen Erbfolge abweichend geregelt werden, kann ein Erbvertrag eine gute Alternative zum Testament sein.
Ob die Errichtung eines Erbvertrags individuell für Sie eine gute und sichere Lösung ist, beurteilen wir als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gerne.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Erbvertrag in Hannover
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