Rechtsanwalt gesetzliche Erbfolge
Kanzlei Gramm & Kollegen –
Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Hannover und Umgebung
Hat der Erblasser keine Maßnahmen für sein Vermögen getroffen oder ist ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, dieses ist aber unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach den §§ 1924 ff. BGB. Entscheidend ist hier das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Berücksichtigt werden vor allem nahe Angehörige, insbesondere Kinder und Ehepartner. Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge aus. Die gesetzliche Erbfolge im deutschen Recht bestimmt sich nach Ordnungen und Stämmen. Für den Ehegatten gibt es ein besonderes Erbrecht.
Wir als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover helfen Ihnen gerne, herauszufinden, welche Folgen Ihre gesetzliche Erbfolge hat.
Sollten Sie Ihre Erbfolge nach Ihren eigenen Wünschen mithilfe eines Testaments oder Erbvertrags gestalten wollen, unterstützen und beraten wir Sie gerne dabei.
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Erbfolge nach Ordnungen
Das Gesetz teilt die Erben in verschiedene Ordnungen ein. Nach § 1930 BGB löst jede dieser Ordnungen eine Sperrwirkung aus, das nennt sich Parentelsystem. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, kann ein Angehöriger einer nachfolgenden Ordnung nicht Erbe werden. Man kann daher nur Erbe werden, wenn es innerhalb der vorherigen Ordnung keine Erben gibt, diese also bereits verstorben sind, oder die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Erben 1. Ordnung, § 1924 BGB:
Die Abkömmlinge des Erblassers. Das sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Hierzu gehören grundsätzlich auch nichteheliche Kinder und Adoptivinder; Stiefkinder aber nicht.
Erben 2. Ordnung, § 1925 BGB:
Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Bei den Abkömmlingen der Eltern handelt es sich also um die Geschwister des Erblassers. Sowie wiederum deren Kinder, das sind die Nichten und Neffen des Erblassers.
Erben 3. Ordnung, § 1926 BGB:
Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Abkömmlinge sind hier Tante bzw. Onkel des Erblassers und deren Kinder.
Erben 4. Ordnung, § 1928 BGB:
Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Erben weiterer Ordnungen, § 1929 BGB:
Die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Erbfolge nach Stämmen
Innerhalb einer Ordnung wir nach dem Repräsentationsprinzip geregelt, welche Verwandten einer Ordnung zuerst erben.
Die Erben werden nach Stämmen ermittelt. Unter einem Stamm sind die Personen zusammengefasst, die durch dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind. Daher ist ein Kind des Erblassers zusammen mit seinen Kindern ein Stamm.
Innerhalb eines Stamms, schließt der nähere Abkömmling zum Erblasser die weiteren Abkömmlinge aus.
Diese Regelung lässt sich gut anhand der 1. Ordnung erläutern. Hat der Erblasser Kinder und auch bereits schon Enkelkinder, handelt es sich bei diesen um Erben der ersten Ordnung. Erben der zweiten Ordnung werden daher nicht berücksichtigt. Ein Kind des Erblassers und dessen Kinder bilden einen Stamm. Sind noch weitere Kinder des Erblassers vorhanden handelt es sich hier um einen gesonderten Stamm. Innerhalb des Stammes erbt das Kind des Erblassers zuerst und schließt damit die eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Die Enkelkinder des Erblassers würden nur erben, wenn das Kind des Erblassers nicht erbt, also bereits verstorben ist.
Wir als Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover analysieren für Sie Ihre gesetzliche Erbfolge. Sollten Sie gerne abweichend von der gesetzliche Erbfolge Ihr Vermögen verteilen wollen, planen wir mit Ihnen das passende Testament oder den passenden Erbvertrag nach Ihren Wünschen.
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Ehegattenerbrecht
Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehört zu keiner der oben beschriebenen Ordnungen, da der Partner im Rahmen des Erbrechts einen Sonderstatus hat. Die §§ 1931 ff., § 1371 BGB regeln den Erbteil des Ehegatten.
Das Erbrecht des Ehegatten ist abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute verheiratet waren und welche lebenden Angehörige vorhanden sind. War der Erblasser nicht verheiratet, bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht, wie oben beschrieben, nach Ordnungen und Stämmen.
Das Ehegattenerbrecht sieht vorerst ohne Berücksichtigung des Güterstandes die folgenden Erbquoten vor:
Sind Verwandte der 1. Ordnung vorhanden, also Kinder und Enkelkinder, dann erhält der Ehegatte ¼ vom Nachlass, § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB.
Sind nur Erben der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, dann erbt der Ehegatte ½ des Nachlasses, § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB.
Gibt es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung, wird der verbleibende Ehepartner Alleinerbe, § 1931 Absatz 2 BGB.
Diese Ausgangsregelung wird, je nach Güterstand der Ehe, erweitert oder modifiziert.
Zugewinngemeinschaft:
Haben die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart, gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Absatz 1 BGB.
Anstatt den Zugewinn während der Ehezeit zu berechnen, wird der Erbteil pauschal um ¼ erhöht, § 1371 Absatz 1 BGB. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinn überhaupt erzielt wurde.
Es ergeben sich daher für den Ehegatten die folgenden Erbquoten:
Sind Angehörige der 1. Ordnung vorhanden, erhöht sich das Erbrecht des Ehegatten auf die Hälfte.
Sind Verwandte der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, erhöht sich der Anteil des Ehegatten auf ¾ am Nachlass.
Im Einzelfall kann es von Vorteil sein, das Erbe auszuschlagen und den Zugewinnausgleich von den anderen Erben zu verlangen. Wir beraten Sie darüber gern.
Gütertrennung:
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, ist die Höhe des Ehegattenanteils unterschiedlich. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben alle zu gleichen Teilen, § 1931 Absatz 4 BGB.
Bei einem Kind, erbt der Ehegatte somit die Hälfte.
Bei zwei Kindern, erbt der Ehegatte ein Drittel am Nachlass.
Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses.
Gütergemeinschaft:
Wurde zwischen der Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart, gehört jedem Ehegatten vor dem Erbanfall schon die Hälfte des gemeinsamen Vermögens.
Erbt der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung, steht ihm von der Hälfte des Vermögens, das dem verstorbenen Ehegatten zustand, ¼ zu, § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB. Am Gesamtvermögen der Eheleute, also 1/8. Der verbleibende Ehegatte hat daher die Hälfte des Vermögens am Gesamtgut, die er vor dem Erbfall schon besaß zzgl. 1/8.
Sind Verwandte der 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden, bekommt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtvermögen, § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB. Am Gesamtgut sind das ¾ .
Voraus:
Haben die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt geführt, besteht zusätzlich zum Erbteil und unabhängig vom Güterstand weiterhin ein Anspruch auf den Ehegattenvoraus. Der Voraus sind die zum Haushalt der Eheleute gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. Der Umfang richtet sich danach, welcher Ordnung die übrigen Erben angehören, § 1932 Absatz 1 BGB.
Getrennte Ehegatten:
Das Erbrecht des verbliebenden Ehegatten ist an den Bestand der Ehe gebunden. Eine Trennung der Ehegatten, hat daher noch keine Auswirkung auf das Erbrecht. Wenn zum Todeszeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat, ist das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, § 1933 BGB.
Praxisbeispiele
1. Beispiel:
Vater V und Mutter M sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei Kinder, K1 und K2. V verstirbt und hat kein Testament hinterlassen.
Die Kinder des V sind Verwandte der ersten Ordnung, § 1924 BGB. Die M erbt daher grundsätzlich 1/4, § 1931 Absatz 1 S. 1 BGB. Die Eltern haben aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, daher erhöht sich der Erbteil der M um 1/4 auf die Hälfte nach § 1371 Absatz 1 BGB. Von der verbleibenden Hälfte des Nachlasses bekommen die Kinder jeweils gleich viel. Die M erbt daher 1/2 und K1 1/4 und K2 1/4.
2. Beispiel:
Der Verstorbene V war bereits Witwer. Er hatte zwei Kinder, K1 und K2, und von jedem der beiden Kinder jeweils zwei Enkelkinder. Von K1 sind die Enkel E1 und E2 und von K2 sind die Enkel E3 und E4. Das eine Kind des V, K2, ist aber bereits vor ihm verstorben.
Da es keinen Ehepartner mehr gibt, betimmt sich die Verteilung des Nachlasses nach Ordnungen und Stämmen.
Die Kinder und Enkel sind Erben der 1. Ordnung. K1 und K2 haben jeweils einen Stamm gebildet, daher steht der Nachlass den Stämmen jeweils zur Hälfte zu. Nach dem Repräsentationsprinzip erben die Enkel nichts, solange die Kinder des Erblassers noch leben. Die Enkel E1 und E2 gehen daher leer aus. Da K2 bereits verstorben ist, treten die Enkel E3 und E4 an seine Stelle. Sie erhalten jeweils die Hälfte von dem, was K2 zugestanden hätte.
K1 bekommt somit die Hälfte und E3 und E4 jeweils 1/4 vom Nachlass.
3. Beispiel:
Der Erblasser E war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Sein Vater ist bereits verstorben und es lebt nur noch seine Mutter. E hat noch die Geschwister G1 und G2, die beide noch leben und jeweils ein Kind haben. Die Kinder sind die Nichten bzw. Neffen des Erblassers, N1 und N2.
Da es keine Verwandten der 1. Ordnung gibt, erben die Verwandten der 2. Ordnung. Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hier gilt das Repräsentationsprinzip, demnach schließt innerhalb eines Stammes ein näherer Abkömmling zum Erblasser, die weiteren Abkömmlinge aus. Die Eltern des E haben Vorrang. Die Mutter bekommt die Hälfte vom Nachlass. Die Hälfte des Vaters bekommen die Geschwister des Erblassers G1 und G2 zur Hälfte. N1 und N2 bekommen nichts.
M bekommt die Hälfte und G1 und G2 jeweils 1/4.
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Gesetzliches Erbrecht des Staates
Nach § 1936 BGB gibt es ein gesetzliches Erbrecht des Staates. Dies tritt ein, wenn bei der gesetzlichen Erbfolge kein Erbe mehr ermittelt werden kann oder vor allem, wenn die Erben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen haben. Der Staat kann hingegen nicht die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen, § 1942 Absatz 2 BGB.
Sollten Sie Ihre Nachlassplanung lieber nach Ihren eigenen Wünschen gestalten wollen und nicht das gesetzliche Erbrecht entscheiden lassen, dann finden wir für Sie die genau die Lösung, die Ihren Wünschen entspricht.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover finden wir das Ergebnis, das individuell zu Ihren Vorstellungen passt.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt gesetzliche Erbfolge in Hannover
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