Rechtsanwalt Minderjährige Erben
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Kinder werden aus den verschiedensten Gründen zu Erben, etwa weil ein oder beide Elternteile früh versterben, auch weil die Großeltern ihren Enkelkindern etwas hinterlassen wollen oder weil der Onkel oder die Tante vielleicht selbst kinderlos ist und das Vermögen so in der Familie bleibt.
Minderjährige können grundsätzlich erben wie Erwachsene. Sie können aber im Gegensatz zu volljährigen Erben ihr Erbe nicht selbst verwalten. Daher sind bei minderjährigen Erben einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema minderjährige Erben.
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Was passiert, wenn Minderjährige erben?
Minderjährige können grundsätzlich erben wie Erwachsene. Erben kann auch, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.
Der minderjährige Erbe kann vom Erblasser in einem Testament zum Erben berufen werden und er kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe werden.
Der Minderjährige hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe.
Minderjährige sind aber nicht voll geschäftsfähig. Sie können daher im Gegensatz zu erwachsenen Erben ihr Erbe nicht selbst verwalten. Die Eltern tragen als Teil der elterlichen Sorge die Vermögenssorge für das Kind. Der Nachlass wird also von den Eltern verwaltet. In der Regel sind das beide Eltern zusammen.
Kann ein Minderjähriger ein Testament errichten?
Der Minderjährige selbst kann ab seinem 16. Geburtstag ein Testament errichten. Es darf sich hierbei aber nicht um ein handschriftliches Testament handeln, sondern es muss ein öffentliches Testament sein, § 2233 BGB. Das Testament muss also bei einem Notar errichtet werden oder kann durch Übergabe eines Schriftstücks an den Notar erfolgen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist nicht erforderlich.
Probleme mit geschiedenen Eltern
Zu unerwünschten Ergebnissen kann es immer wieder bei geschiedenen und zerstrittenen Eltern kommen. Stirbt ein Elternteil und erbt das gemeinsame minderjährige Kind, verwaltet der Ex-Ehepartner aber den Nachlass. Bestehen Konflikte in der Familie, kann der Wunsch bestehen, gerade das zu verhindern. Eine vergleichbare Situation kann sich ergeben, wenn nach dem Tod eines Elternteils das gemeinsame erbberechtigte Kind verstirbt und keine erbberechtigten Abkömmlinge hat. Der Nachlass würde auf den überlebenden Ehegatten, als Elternteil des verstorbenen Kindes übergehen. Für diese Fälle kann ein sogenanntes Geschiedenentestament erstellt werden.
Pflichten bei der Vermögensverwaltung
Gemäß § 1642 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Die Eltern treffen also die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung der Erbschaft. Dabei sind sie verpflichtet, die Entscheidungen wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Erben zu treffen. Es gibt unterschiedliche Regelungen bezüglich Sachwerten und Geldwerten. Bewegliche Sachen müssen von den Eltern aufbewahrt werden und Geld muss angelegt werden.
Für einige Rechtsgeschäfte ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Dazu gehören beispielweise Verfügungen über Immobilien oder Darlehensgeschäfte.
Beträgt das geerbte Vermögen mehr als 15.000 €, müssen die Eltern ein Bestandsverzeichnis erstellen und beim Familiengericht einreichen.
Es kann auch zu einem Entzug der Vermögenssorge kommen.
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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Der Minderjährige kann die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nicht selbst erklären. Das liegt daran, dass die Annahme der Erbschaft für den Minderjährige den Nachteil hätte, dass er das Recht die Erbschaft auszuschlagen verliert. Die gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – müssen die Annahme erklären.
Soll das Erbe ausgeschlagen werden, ist dafür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Die Ausschlagung muss notariell beurkundet werden oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Die Unterschriften beider sorgeberechtigten Elternteile sind erforderlich.
Eine Ausnahme von der familiengerichtlichen Genehmigung besteht, wenn das minderjährige Kind Erbe geworden ist, weil ein Elternteil für sich selbst die Ausschlagung erklärt hat. Die Eltern können dann ohne die gerichtliche Genehmigung für das Kind die Ausschlagung erklären. Dies gilt aber nicht, wenn das Kind neben einem Elternteil berufen war.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Muss für die Ausschlagung die familiengerichtliche Genehmigung eingeholt werden, ist für die Wahrung der Frist ausreichend, dass die Ausschlagung erklärt und die gerichtliche Genehmigung beantragt wird.
Auch für die Beantragung des Erbscheins muss sich der Minderjährige vertreten lassen.
Verwaltung der Erbschaft durch einen Vormund
Grundsätzlich sind die sorgeberechtigten Eltern für die Vermögensverwaltung zuständig. Die Verwaltung des geerbten Vermögens kann aber auch von einem Vormund übernommen werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn beide Eltern des minderjährigen Kindes verstorben sind. Aber auch, wenn der Erblasser die Eltern des Erben von der Vermögensverwaltung ausschließt. Im Testament kann der Vormund bestimmt werden. Wird ein Vormund nicht bestimmt, entscheidet das Familiengericht, wer als Vormund des Minderjährigen das Erbe verwalten soll.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das Vermögen verwaltet. Die Testamentsvollstreckung kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus angeordnet werden. Relevant kann das beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge sein, da mit Eintritt der Volljährigkeit aus Sicht des Erblassers vielleicht nicht unbedingt die Praxis und das Wissen zur Führung eines Unternehmens vorhanden ist.
Enterbte Minderjährige und der Pflichtteil
Ist eine pflichtteilsberechtigte Person vom Erbe ausgeschlossen, entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil. Das ist bei Kindern insbesondere relevant, wenn die Eltern sich im Rahmen eines Berliner Testaments gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der überlebende Ehegatte muss als Vertreter des Kindes dessen Interessen vertreten. Diese Pflichtteilsansprüche des Kindes würden sich aber gegen ihn selbst als Alleinerben richten. Daher ist die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs von Minderjährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Der Pflichtteil kann nach Eintritt der Volljährigkeit vom Minderjährigen selbst geltend gemacht werden.
Haftungsbegrenzung des Minderjährigen
Für den minderjährigen Erben gibt es eine Haftungsbeschränkung. Der Minderjährige haftet für die Schulden aus der Erbschaft nur mit dem Vermögen, welches er bei Eintritt der Volljährigkeit hat.
Für die Haftungsbeschränkung muss der Minderjährige in der Erbengemeinschaft spätestens drei Monate nach Erreichen der Volljährigkeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen.
Haben Sie ein minderjähriges Kind, das Erbe geworden ist oder überlegen Sie einen Minderjährigen als Erben einzusetzen, berate ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gern.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Minderjährige Erben in Hannover
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