Rechtsanwalt Nachlasswert ermitteln

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Die Ermittlung des Nachlasswertes ist im Erbfall von entscheidender Bedeutung. Der Nachlasswert ist beispielsweise Grundlage für die Verteilung des Nachlasses, den Pflichtteil, aber auch für die Erbschaftsteuer.

In § 1922 Absatz 1 BGB heißt es: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Problematisch kann es schon bei der Frage werden, was alles überhaupt zur Erbschaft gehört. Schwierig wird es dann aber erst recht, wenn es um die Ermittlung der Werte der einzelnen Gegenstände geht.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Nachlasswert ermitteln.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Was ist der Nachlasswert?

Der Nachlasswert ist – wie der Name schon sagt – der Wert des Nachlasses des Erblassers. Der Nachlasswert ist insbesondere relevant für die Berechnung des Pflichtteils, die Höhe der Erbschaftssteuer oder auch die Kosten des Erbscheins.

Es werden die positiven Vermögenswerte addiert und die Verbindlichkeiten des Erblassers und die Erbfallkosten abgezogen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Nachlasswertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Ermittlung des Nachlasswertes für …

… den Erbschein

Um die Erbenstellung nachzuweisen, kann ein Erbschein erforderlich sein. Die Höhe der Gebühr, die dafür zu entrichten ist, ist dabei abhängig vom Nachlasswert.

… die Aufteilung des Nachlasses

Gibt es mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass muss unter den Erben aufgeteilt werden. Der Anteil der Erben ergibt sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder richtet sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Der Nachlasswert muss ermittelt werden, damit jeder Erbe seinen Anteil am Nachlass erhält.

… Pflichtteilsansprüche

Der Nachlasswert ist nach § 2311 BGB auch die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB vom Erben verlangen, dass dieser den Wert der Nachlassgegenstände ermittelt.

… die Erbschaftsteuer

Der Nachlasswert ist maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuer.

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Wer muss den Nachlasswert ermitteln?

Aus § 2027 BGB ergibt sich, dass der Erbe zur Ermittlung des Nachlasses verpflichtet ist.

Ermittlung

Der Nachlasswert wird ermittelt, indem der Passivnachlass vom Aktivnachlass abgezogen wird.

Der Aktivnachlass:

Der Aktivnachlass umfasst unter anderem folgende Vermögenswerte:

  • Immobilien
  • Bankguthaben                
  • Aktien und Wertpapiere
  • Guthaben bei Bausparverträgen
  • Forderungen (beispielsweise aus Darlehen)
  • Steuererstattungsansprüche
  • Fahrzeuge
  • Uhren und Schmuck
  • Hausrat

Der Passivnachlass: 

Nicht alle Nachlassverbindlichkeiten sind abziehbar. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden nur die Passiva abgezogen, die vom Pflichtteilsberechtigten mitzutragen gewesen wären, wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Verbindlichkeiten, die sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben, sind daher nicht zu berücksichtigten, beispielweise Vermächtnisse.

Abziehbar sind aber die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden). Zu den Erbfallschulden gehören unter anderem die Kosten der Bestattung.

Bei Ehegatten, die gemeinsame Verbindlichkeiten haben, ist in der Regel die Hälfte zu berücksichtigen.

Berücksichtigt werden unter anderem:

  • Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Zinsen
  • Verbindlichkeiten aus Verträgen (beispielsweise Kauf- oder Mietverträge)
  • Steuerverbindlichkeiten
  • Beerdigungskosten
  • Kosten der Wertermittlung (Sachverständige)

Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände:

Die Vermögenswerte des Erblassers müssen bewertet werden. Der Stichtag für die Bewertung ist der Todestag des Erblassers.

Der Pflichtteilsberechtige kann nach § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB neben dem Verzeichnis auch verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Das geschieht regelmäßig durch Gutachten von Sachverständigen. Die Kosten der Wertermittlung können als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden.

Hinsichtlich Bankguthaben oder Wertpapieren gestaltet sich die Wertermittlung unkompliziert, anzusetzen ist der Kontostand oder der Kurs am Todestag des Erblassers. Genauso ist die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Menge an Bargeld mit dem Wert anzusetzen.

Die Wertermittlung kann aber auch kompliziert sein.

Immobilien sind regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Nachlasses. Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hierfür kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht, wie beispielsweise das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Vergleichswertverfahren.

Für die Bewertung von besonderen oder ausgefallenen Vermögenswerten wie Kunstgegenständen oder Sammlungen, beispielsweise Münzen, kann es empfehlenswert sein, Experten für die Bewertung hinzuzuziehen.

Bei Gold ist der Goldpreis im Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen.

Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis ist eine Auflistung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände mit den zugehörigen wertbildenden Faktoren. Bei einem PKW sind das dann beispielsweise Typ, Baujahr, KM-Leistung.

Das Nachlassverzeichnis kann unter anderem von dem Pflichtteilsberechtigten verlangt werden, aber auch von den Gläubigern des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte können nach § 2314 BGB auch die Wertermittlung verlangen.

Nach § 2314 BGB werden zwei Arten von Nachlassverzeichnissen unterschieden: das private Nachlassverzeichnis und das notarielle Nachlassverzeichnis.

Auch die Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten sind in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, da sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Nachlasswert ermitteln.

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