Rechtsanwalt Nießbrauch
Kanzlei Gramm & Kollegen –
Ihre Rechtsanwälte für Erbrecht in Hannover und Umgebung
Der Nießbrauch ermöglicht es, die Erträge aus einer Sache zu ziehe, obwohl das Eigentum bei einer anderen Person liegt.
Besonders relevant ist der Nießbrauch bei Schenkungen oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Aus der Bestellung eines Nießbrauchrechts resultieren auch Rechte und Pflichten für die Beteiligten und sowohl die steuerlichen Folgen, als auch die Auswirkungen auf den Pflichtteil sollten berücksichtigt werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zur Ausgestaltung Ihres Nießbrauchrechts.
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Was ist Nießbrauch?
Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht, bei dem man das Recht hat, eine Sache zu nutzen, während das Eigentum bei einer anderen Person liegt. Neben der Nutzung ist der Nießbraucher auch zur Fruchtziehung berechtigt. Das beinhaltet beispielsweise die Mieteinnahmen aus einer Immobilie.
Das Nießbrauchrecht kann zeitlich befristet vereinbart werden. Im Regelfall wird aber ein unbefristeter Nießbrauch vereinbart, somit auf Lebenszeit des Berechtigten.
Besonders relevant ist die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts bei Schenkungen, beispielsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, oder auch für steuerliche Vorteile. Ein Nießbrauch kann an Sachen, Rechten und Vermögen gewährt werden. Bei dem Nießbrauch an Sachen handelt es sich im Regelfall um Immobilien. Ein Nießbrauchrecht kann aber auch an beweglichen Sachen gewährt werden, beispielsweise einem Pkw. Aber auch an Unternehmen oder Wertpapieren ist ein Nießbrauch möglich.
Die Bestellung von einem Nießbrauchrecht richtet sich nach unterschiedlichen Formalitäten, die abhängig vom Gegenstand sind, der mit dem Nießbrauch belastet wird.
Das Nießbrauchrecht ist nicht vererbbar oder veräußerbar.
Formen des Nießbrauchs
Es werden verschiedene Arten von Nießbrauch unterschieden.
Zuwendungsnießbrauch
Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Eigentümer einer Sache ein Nutzungsrecht für einen Dritten. Das Eigentum verbleibt aber weiterhin beim ursprünglichen Eigentümer.
Vorbehaltsnießbrauch
Wird dem ehemaligen Eigentümer einer Immobilie im Zuge eines Eigentümerwechsels ein Nießbrauchrecht eingeräumt, liegt ein Vorbehaltsnießbrauch vor.
Quotennießbrauch
Das Nutzungsrecht beschränkt sich beim Quotennießbrauch nur auf einen Teil des Gegenstandes, beispielsweise einem bestimmten Teil des Grundstücks.
Nachrangiger Nießbrauch
Das Nießbrauchrecht wird beim nachrangigen Nießbrauch unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart. Der ursprüngliche Eigentümer erhält ein Nießbrauchrecht. Für den Fall des Versterbens wird ein Dritter als Berechtigter bestimmt.
Bruchteilsnießbrauch
Bei einem Bruchteilsnießbrauch bezieht sich das Recht nur auf einen Miteigentumsanteil, beispielsweise bei mehreren Eigentümern eines Mietshauses.
Rechte & Pflichten
Nießbraucher
Der Berechtigte darf die Sache nutzen und über die Früchte verfügen. Bei einer Immobilie sind das klassisch die Mieteinnahmen.
Der Nießbrauchnehmer hat aber auch einige Pflichten. Er muss die Sache erhalten, dabei handelt es sich um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen wie beispielsweise Reparaturen und Renovierungen. Weiterhin muss er die Sache auch selbst versichern und er ist verpflichtet die gewöhnlichen Lasten zu tragen, das sind beispielsweise Wasser- und Stromkosten. Der Nießbrauchberechtigte darf sein Recht nicht veräußern oder vererben.
Eigentümer
Der Eigentümer behält weiterhin das Verfügungsrecht. Er muss für die außergewöhnlichen Kosten und Erschließungskosten aufkommen.
Nießbrauch – Wohnrecht
Das Wohnrecht ist im Vergleich zum Nießbrauch weniger weit gefasst. Das Nießbrauchrecht gewährt nicht nur ein Nutzungsrecht, sondern auch das Recht die Früchte daraus zu ziehen.
Beispielsweise kann bei einer Immobilie mit einem Wohnrecht die Immobilie selbst bewohnt werden, aber nicht vermietet werden. Beim Nießbrauch können auch die Mieteinnahmen als Früchte gezogen werden.
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Ende des Nießbrauchs
Das Nießbrauchrecht kann für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden oder lebenslang gelten. Ein lebenslanges Nießbrauchrecht gilt bis zum Tod des Nießbrauchers. Verstirbt der Eigentümer zuerst, bleibt das Nießbrauchrecht bestehen.
Eigentümer und Nießbraucher können sich auch dahingehend einigen, dass das Nießbrauchrecht enden soll. Ohne Einverständnis des Berechtigten müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So kann bei Einräumung des Nießbrauchs eine Widerrufsmöglichkeit mir Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten des Eigentümers vereinbart werden. Bei unsachgemäßem Gebrauch kann auch über eine Abmahnung eine Beendigung des Nießbrauchrechts bestimmt werden.
Wird das Recht beendet, ist der Nießbrauchnehmer verpflichtet die Sache an den Eigentümer zurück zu geben.
Steuern
Das Nießbrauchrecht hat auch große steuerliche Auswirkungen und kann damit auch steuerliche Vorteile haben. Diese betreffen die Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auch die Einkommensteuer.
Wird Vermögen im Wege der Schenkung übertragen und behält sich der Schenker ein Nießbrauchrecht vor, liegt ein Vorbehaltsnießbrauch vor. Der Wert des Nießbrauchs wird so vom Wert des Vermögens abgezogen, wirkt sich also steuermindernd auf die Schenkungsteuer aus. Die persönliche Höhe der Steuer ist abhängig von den Freibeträgen, Steuerklasse und Steuersatz.
Da der Nießbraucher das Recht hat die Früchte aus der Sache zu ziehen, müssen von ihm bei der Vermietung der Immobilie die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden.
Bei der Vereinbarung eines Zuwendungsnießbrauchs, es werden also lediglich Nutzungsrechte übertragen, die Eigentumsverhältnisse bleiben aber bestehen, sind entgeltliche, teilweise entgeltliche und unentgeltliche Bestellung zu unterscheiden. Der Zuwendungsnießbrauch kann steuerliche Vorteile bringen, wenn beispielsweise den Kindern ein Nießbrauchrecht gewährt wird, da diese von einem günstigeren Steuerprogressionssatz profitieren, wenn die Kinder kein oder nur wenig Einkommen haben.
Bei einem Nießbrauchrecht kann auch Grunderwerbsteuer anfallen.
Bei der Ausgestaltung und Planung eines Nießbrauchrechts sollten daher auch immer die steuerlichen Aspekte mit einbezogen werden.
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Berechnung
Beim Nießbrauch wird der sogenannte Kapitalwert ermittelt. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert multipliziert mit dem Vervielfältiger. Bei einem Nießbrauchrecht an einer Immobilie erfolgt die Bewertung anhand der möglichen Miete bzw. eingesparten Miete. Damit wird der Jahreswert ermittelt. Auf diesen Jahreswert ist ein Vervielfältiger anzuwenden, dessen Höhe von der Dauer des Nutzungsrechts abhängt. Dabei wird dann ein zeitlich begrenztes und ein lebenslanges Nießbrauchrecht unterschieden.
Pflichtteil
Bei der Vereinbarung eines Nießbrauchrechts müssen die Auswirkungen auf den Pflichtteil beachtet werden. Bei dem Pflichtteil handelt es sich um den Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dazu gehören beispielsweise Kinder und Ehepartner.
Häufig wird ein Teil des Vermögens verschenkt um den Pflichtteil zu verringern, dabei wird auch in Betracht gezogen sich ein Nießbrauchrecht vorzubehalten, um die Sache weiterhin nutzen zu können. Es kann aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen bleiben. Grundsätzlich lösen alle Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Dabei gilt aber eine Frist von 10 Jahren, in denen diese Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, danach haben die Schenkungen grundsätzlich keine Auswirkungen mehr. Wird aber ein Nießbrauch vereinbart, fängt die Frist grundsätzlich erstmal nicht an zu laufen. Die umfangreichen Regelungen im Hinblick auf den Pflichtteil müssen im Einzelfall begutachtet werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Nießbrauch und unterstütze Sie bei der Ausgestaltung.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Nießbrauch in Hannover
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