Rechtsanwalt Pflichtteil
Kanzlei Gramm & Kollegen –
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Der Pflichtteil ist die Mindestbeteiligung am Erbe und ist in §§ 2303 ff. BGB geregelt. Demnach besteht für einen bestimmten Personenkreis, trotz Enterbung ein Anspruch auf Geld aus dem Vermögen des Erblassers.
Bei der Geltendmachung sollte jedoch einiges beachtet werden, beispielsweise die Verjährung und die dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Auskunftsansprüche, sowie auch Möglichkeiten zur Reduzierung des Anspruchs.
Wir beraten Sie für den Fall, dass Sie jemanden von Ihrer Erbfolge ausschließen wollen und auch wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen.
Um für Sie das beste Ergebnis zu erzielen, unterstützen wir Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gerne.
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Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil regelt die sogenannte Mindestbeteiligung der gesetzlichen Erben am Erbe. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 2303 ff. BGB. Damit steht der Pflichtteil nur einem bestimmten Personenkreis zu. Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch, der Berechtigte hat daher keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.
Der Pflichtteil entsteht dadurch, dass der Pflichtteilsberechtigte in einer Verfügung von Todes wegen, also einem Testament oder Erbvertrag, enterbt wird. Dies kann entweder ausdrücklich geschehen oder dadurch, dass jemand anderes als Erbe eingesetzt wird. Damit findet der Pflichtteilsanspruch keine Anwendung, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird.
Mit dem Pflichtteilanspruch hat der Berechtigte lediglich einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Er wird daher nicht Erbe, tritt daher nicht in die Rechtsposition des Erblassers ein, und er gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft.
Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Damit ist der Erblasser in seiner Entscheidung über die Verteilung des Erbes beschränkt.
Im Pflichtteilsrecht gibt es noch den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?
Die Pflichtteilsberechtigung bestimmt sich nach den §§ 2303 ff. BGB.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also beispielsweise Kinder und Enkelkinder. Hierzu gehören auch adoptierte Kinder. Nähere Verwandte schließen aber entferntere Verwandte, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, aus.
Pflichtteilsberechtigt ist auch der Ehegatte des Erblassers. Damit gleichzustellen ist der eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, § 10 Absatz 6 LPartG.
Die Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat oder diese bereits verstorben sind.
Nicht Pflichtteilsberechtigt sind daher beispielsweise Geschwister oder auch nicht eheliche Lebensgefährten.
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Die Höhe des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Also der Erbfolge, die eingetreten wäre, gäbe es kein Testament oder Erbvertrag.
Um die gesetzliche Erbquote zu ermitteln, ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser entscheidend. Beim Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist es von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
Der Wert des Nachlasses ermittelt sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers. Zum Vermögen gehören sowohl Immobilien, Unternehmen, Bankguthaben, Schmuck etc., als auch Forderungen des Erblassers. Gerade bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmen kann es zu Schwierigkeiten kommen. Verbindlichkeiten des Erblassers sind etwa die Schulden des Erblassers, die Zugewinnausgleichsforderung und die Kosten die durch den Erbfall entstehen. Nicht abgezogen werden können Vermächtnisse oder die Erbschaftsteuer.
Pflichtteil einfordern
Auskunftsanspruch
Um den Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchzusetzen, braucht der Pflichtteilsberechtigte Informationen über den Bestand und den Wert des Nachlasses. Da Hintergrund einer Enterbung häufig Streitigkeiten in der Familie ist, wird dem Pflichtteilsberechtigten häufig jeder Zugang zu Informationen versagt. In § 2314 BGB steht ihm daher ein Auskunftsanspruch zu. Der Erbe muss ein Bestandsverzeichnis vorlegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch darauf bestehen, dass er bei der Erstellung anwesend ist. Auf Verlangen kann das Verzeichnis auch von einem Notar erstellt werden, sollte es beispielsweise Vertrauensprobleme geben. Das gilt auch, wenn vorher schon ein Verzeichnis durch den Erben erstellt wurde. Der Wert des Nachlasses kann auch noch von einem Sachverständigen festgestellt werden. Die Kosten dafür, sind vom Nachlass zu tragen, für den Pflichtteilsberechtigten fällt der Anspruch dahingehend dann auch geringer aus. Ermittelt wird der pflichtteilsrelevante Nachlass. Sollte es also Schenkungen vom Erblasser gegeben haben, die bei der Berechnung des Pflichtteils relevant sind, nämlich hinsichtlich der Pflichtteilsergänzungsansprüche, sind diese auch mit aufzunehmen. Auf Verlangen, kann die Richtigkeit und Vollständigkeit auch eidesstattlich versichert werden, sollte die Aufstellung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt sein.
Durchsetzung der Ansprüche
Sollte trotz Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten keine Reaktion erfolgen, ist der Weg vor Gericht der letzte Weg sein Recht geltend zu machen. Werden sowohl Auskünfte betreffend den Nachlass eingeklagt und danach auch die Zahlung, handelt es sich um eine Stufenklage. Soll nur der Zahlungsanspruch eingeklagt werden, liegt nur eine Pflichtteilsklage vor. Bei der Klage ist aber die Verjährungsfrist zu beachten.
Wer muss bezahlen?
Die Pflichtteilsansprüche müssen beim Alleinerben oder der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Miterben schulden den Betrag als Gesamtschuldner. Die Auszahlung des Pflichtteils muss ausdrücklich gefordert werden und kann nicht in Sachwerten erfolgen, da es ein auf Geld gerichteter Anspruch ist. Aus Beweisgründen sollten Sie ihn schriftlich einfordern. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gegenüber den Erben bekommen Sie die Informationen hinsichtlich der Nachlasswerte. Die Zahlung wird nach § 2317 Absatz 1 BGB sofort nach dem Tod des Erblassers fällig. In der Praxis dauert dies aber einige Zeit, da der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig erst nach Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs den Nachlasswert kennt und seinen Anspruch dann beziffern kann. Unter besonderen Umständen, kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB verlangen, sollte er oder sie nicht in der Lage sein, den Pflichtteil ausbezahlen zu können.
Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch hat eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, nachdem der Berechtigte vom Tod, bzw. seiner Enterbung erfahren hat. Die Frist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres indem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch erfahren hat. Spätestens verjährt der Pflichtteil nach 30 Jahren. Zugunsten von minderjährigen Pflichtteilsberechtigten, gibt es in § 207 Absatz 1 Nr. 2 BGB eine längere Verjährungsfrist. Die Frist verlängert sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Pflichtteil beim Berliner Testament
Hinsichtlich des Berliner Testaments ist das Pflichtteilsrecht aber kritisch zu sehen. Im Berliner Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Das führt unmittelbar dazu, dass nach dem Tod des Erstversterbenden die Kinder enterbt sind und erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben. Die Kinder sind also dazu berechtigt, nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einzufordern. Damit der Wille der Eltern aber noch hinreichend berücksichtigt wird, sind in Berliner Testamenten häufig Pflichtteilsstrafklauseln eingefügt. Diese bestimmten in der Regel, dass, sollte der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht werden, die Kinder auch für den zweiten Erbfall automatisch enterbt werden. Mit der Geltendmachung des Pflichtteils ist man daher häufig schlechter gestellt, als die Einsetzung als Schlusserben abzuwarten. Die Kinder sollen so dazu angehalten werden, im ersten Erbfall nicht den Pflichtteil geltend zu machen, damit das gesamte Vermögen dem verbleibenden Ehegatten zukommen kann, so wie es von den Ehegatten im Testament gewollt ist.
Im Fall eines Berliner Testaments sollte über die Geltendmachung des Pflichtteils genau nachgedacht werden. Hierbei ist auch die Erbschaftsteuer mit einzubeziehen, da es hinsichtlich dessen durchaus sinnvoll sein kann, den Pflichtteil geltend zu machen. Der Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament ist daher im Einzelfall zu hinterfragen und zu prüfen.
Auszahlung zu Lebzeiten
Einen Anspruch zur Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten gibt es nicht.
Zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten kann ein Pflichtteilsverzicht geschlossen werden. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf seinen gesetzlichen Erbteil, dies umfasst auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch und die Auskunftsansprüche. Im Regelfall wird ein solcher Pflichtteilsverzicht gegen die Zahlung einer Abfindung geschlossen, wobei häufig die Höhe der Abfindung dem Wert des Pflichtteils entspricht. Der Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Er kann auch gegenständlich beschränkt werden, beispielsweise auf Betriebsvermögen. Abzugrenzen davon ist das Erbverzicht, bei dem der Erbe nicht nur auf den Pflichtteil verzichtet, sondern auf das gesetzliche Erbrecht.
Neben dem Pflichtteilsverzicht können lebzeitige Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten auf dessen Pflichtteil angerechnet werden, § 2315 BGB. Bei der Schenkung muss allerdings angeordnet werden, dass sich der Beschenkte ein Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Pflichtteil entziehen, reduzieren, beschränken
Die Enterbung eines Familienmitglieds führt in der Regel zum Pflichtteil. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten die Bereicherung beim Pflichtteilsberechtigten zu umgehen oder gering zu halten.
Entziehen
Für die Entziehung auch des Pflichtteils sind die Anforderungen hoch. Die Gründe, weshalb auch der Pflichtteil entzogen werden kann, finden sich in § 2333 BGB. Demnach kann der Pflichtteil nur entzogen werde, wenn der Abkömmling, die Eltern oder der Ehegatte:
- Dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
- Sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig macht.
- Die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
- Wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtkräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Der Pflichtteilsentzug muss im Testament angeordnet werden und die Gründe müssen aufgeführt sein. Der Pflichtteilsentzug kann auch wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat, § 2337 BGB.
Reduzieren
Da häufig ein Entzug des Pflichtteils nicht möglich ist, kann versucht werden den Pflichtteil zu reduzieren. Durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers ist dies die effektivste Methode. Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers stattfinden, lösen aber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Besondere Regelungen finden sich hier bei Ehegatten.
Nach § 2315 BGB können lebzeitige Zuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden, hierfür muss bei der Schenkung bestimmt sein, dass der Pflichtteilberechtigte sich dies anrechnen lassen muss. Im Erbfall verringert sich dann der Pflichtteil.
Auch durch den Wechsel des Güterstands der Eheleute kann ein Pflichtteil reduziert werden, da sich die gesetzliche Erbfolge nach dem ehelichen Güterstand richtet. Auch durch eine Adoption, beispielsweise der Kinder des Lebenspartners kann der Pflichtteil reduziert werden, da sich die Höhe nach der gesetzlichen Erbfolge richtet und so weitere Pflichtteilsberechtigte hinzukommen.
Beschränken
Neigt der pflichtteilsberechtigte Abkömmling zur Verschwendung oder ist er überschuldet, kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht einschränken. Die Beschränkung kann erfolgen durch Einsetzung des gesetzlichen Erben des Pflichtteilberechtigten als Nacherben oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Verwaltung übernimmt.
Ausschlagung bei belastetem Pflichtteil
Bekommt ein Pflichtteilsberechtigter einen belasteten Erbteil, kann er die belastete Erbschaft ausschlagen und von dem Erben einen unbelasteten Pflichtteil verlangen, § 2306 BGB. Ein belasteter Pflichtteil liegt vor, wenn der Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, der Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung beschränkt ist oder wenn der Erbe mit einem Vermächtnis oder eine Auflage belastet ist.
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Steuer auf den Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe, aber der Erwerb unterliegt trotzdem der Erbschaftsteuer und wird in § 3 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG explizit genannt. Die Steuerpflicht entsteht jedoch nicht schon mit dem Todesfall, also resultiert nicht schon daraus, dass Ansprüche bestehen, sondern sie entsteht, wenn der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.
Für den Pflichtteilsberechtigten gelten dieselben Regeln wie für den Erben hinsichtlich Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.
Der Verzicht auf den Pflichtteil stellt nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung dar, die aber nach § 13 Absatz 1 Nr. 11 ErbStG steuerfrei bleibt. Dies gilt jedoch nur bei einem Verzicht vor der Geltendmachung. Ist der Pflichtteil geltend gemacht worden und wurde dann durch den Berechtigten darauf verzichtet, stellt dies eine steuerpflichtige Schenkung an die Erben dar.
Der Erbe kann den geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehen.
Pflichtteilsrestanspruch
Der Pflichtteilsrestanspruch oder auch Zusatzpflichtteil kann geltend gemacht werden, wenn der Erbe weniger erhält, als ihm als regulärer Pflichtteil zustehen würde, § 2305 BGB. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser versucht das Pflichtteilsrecht des eigentlich Enterbten zu umgehen, indem er ihm nur einen kleinen Teil zukommen lässt, und er daher nicht nach § 2303 BGB enterbt ist. Vom Erblasser wurde dem Erben also ein unzureichender Teil am Erbe hinterlassen. Dem Pflichtteilsberechtigten steht daher ein Auszahlungsanspruch des Restpflichtteils zu. Die Höhe bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem eigentlichen Pflichtteil und dem bekommenen Erbe.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Einem Pflichtteilsberechtigten kann auch ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen seinen Nachlass und damit auch den Pflichtteil der Erben verringert hat. Dies wird mit § 2325 BGB verhindert, indem mit den Schenkungen des Erblassers der letzten zehn Jahre zu einer Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs führen. Nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell sind Schenkungen, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind zu 100 % hinzuzurechnen. Für jedes weitere Jahr vor dem Tod des Erblassers vermindert sich der hinzurechnungsfähige Betrag um 10%.
Sollten Sie jemanden von der Erbfolge ausschließen wollen oder den Pflichtteil reduzieren, prüfen wir als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gerne Ihre Möglichkeiten und werden für Sie das Bestmögliche rausholen.
Sollten Sie in einem Erbfall übergangen worden sein und wollen Sie ein Pflichtteil geltend machen, prüfen wir gerne Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie dabei.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover finden wir das beste Ergebnis für Sie.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Pflichtteil in Hannover
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