Rechtsanwalt Pflichtteilsverzicht
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Zwischen dem Erblasser und dem pflichtteilsberechtigten Familienangehörigen kann ein Pflichtteilsverzicht geschlossen werden. Dadurch kann – meist gegen Abfindung – verhindert werden, dass eine bestimmte Person ihren Pflichtteil einfordern kann.
Ein Pflichtteilsverzicht wird aus verschiedenen Gründen geschlossen, beispielsweise um familiäre Konflikte zu vermeiden, den Nachlass zu schützen oder weil der Pflichtteilsberechtigte bereits durch andere Mittel aus dem Nachlass versorgt wird.
Der Pflichtteilsverzicht kann ein nützliches Instrument sein, um die Erbfolge zu regeln und individuelle Wünsche umzusetzen. Dennoch ist es wichtig sich gründlich beraten zu lassen, da der Verzicht weitreichende Folgen haben kann. Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover unterstütze ich Sie gerne dabei.
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Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach § 2346 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 2348 BGB durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichten. Der verzichtende Angehörige kann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen.
Der Pflichtteilsverzicht kann dabei den gesamten Pflichtteil betreffen (unbeschränkter Pflichtteilsverzicht) oder auch nur einen Teil des Pflichtteils (beschränkter Pflichtteilsverzicht). Beispielsweise kann auf einzelne Nachlassgegenstände, Grundstücke oder die Beteiligung am Betriebsvermögen verzichtet werden.
Der Pflichtteil ist der gesetzlich festgelegte Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht.
Der Pflichtteilsverzicht führt dazu, dass der Verzichtende den Pflichtteil nicht mehr verlangen kann. Der Pflichtteilsverzicht bezieht sich auf Pflichtteilsrestansprüche, Ausgleichspflichtteile nach § 2316 BGB, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Verteidigungsrechte nach §§ 2306, 2308 Absatz 2, §§ 2319, 2328 BGB. Er wirkt grundsätzlich auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Also wollen Eltern auf Pflichtteile verzichten, gilt der Verzicht auch für ihre Kinder.
Durch den Pflichtteilsverzicht wird die gesetzliche Erbfolge nicht geändert. Er führt – anders als der Erbverzicht – nicht automatisch zum Wegfall des Pflichtteilsberechtigten als gesetzlichen Erben. Der Verzicht allein ist keine Enterbung. Der Erblasser muss den Pflichtteilsberechtigten auch enterben, sonst erhält der Pflichtteilsberechtigte dennoch den gesetzlichen Erbteil.
Der Pflichtteilsverzicht führt nicht zu einer Erhöhung der Quoten der übrigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Häufig erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen die Zahlung einer Abfindung, da der Verzichtende die ihm zustehenden Vorteile aufgibt. Über die Höhe müssen sich Erblasser und Erbe einig werden. Häufig entspricht die Höhe der Abfindung dem Wert des Pflichtteils, auf den verzichtet wird.
Wie auch bei anderen erbrechtlichen Gestaltungen müssen auch beim Pflichtteilsverzicht steuerliche Auswirkungen beachtet werden.
Unterschied zwischen Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht und Erbausschlagung
Der Pflichtteilsverzicht ist vom Erbverzicht und der Erbausschlagung zu unterscheiden.
Erbverzicht
Der Erbverzicht bestimmt den Verzicht auf das gesamte Erbe, wohingegen der Pflichtteilsverzicht nur für den Pflichtteil gilt. Der Verzichtende gibt sein gesetzliches Erbrecht auf. Der Verzichtende ist also von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Der Erbverzicht erstreckt sich auch immer auf das Pflichtteilsrecht, § 2346 Absatz 1 BGB.
Der Erbverzicht erhöht – im Unterscheid zum Pflichtteilsverzicht – die gesetzlichen Erbteile und Pflichtteilsquoten der restlichen Erben.
Der Erbverzicht eines Abkömmlings erstreckt sich – wie der Pflichtteilsverzicht – auch auf das gesetzliche Erbrecht der Abkömmlinge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit dem Verzicht wird also der ganze Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.
Erbe ausschlagen
Wurde keine Vereinbarung mit dem Erblasser getroffen, kann das Erbe noch ausgeschlagen werden, sofern man nicht Erbe werden möchte. Die Ausschlagung kann also nach dem Tod des Erblassers ohne dessen Zustimmung beschlossen werden. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach der Kenntnisnahme über den Erbfall angezeigt werden. So muss beispielsweise ein verschuldetes Erbe nicht angenommen werden. Es kann aber nur das gesamte Erbe ausgeschlagen werden, nicht nur die Schulden.
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Formale Voraussetzungen
Der Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten und bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Der Pflichtteilsberechtige kann sich beim Vertragsschluss vertreten lassen, der Erblasser muss grundsätzlich persönlich anwesend sein, § 2347 BGB.
Bei einem Pflichtteilsverzicht sollte der Erblasser daran denken, dass eine testamentarische Enterbung sinnvoll ist, da im Verzicht alleine keine Enterbung liegt.
Wann ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll?
Pflichtteilsrechte können störende Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen, die zu einer hohen Liquiditätsbelastung führen. Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichts macht also dann Sinn, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass die von ihm geplante Verteilung seines Nachlasses nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vereitelt wird.
Ein Pflichtteilsverzicht kann aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Dazu zählen:
Berliner Testament
Bei einem Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Erben einsetzen, bekommt der länger lebende Ehegatte im ersten Erbfall alles. Die Kinder werden zunächst enterbt. Das kann hinsichtlich der Kinder zum Problem werden, weil diese nach dem ersten Erbfall das Recht auf den Pflichtteil haben. Der Pflichtteil kann unter Umständen aber vielleicht nicht ausgezahlt werden, wenn es an dem nötigen Geld fehlt. Mit einem Pflichtteilsverzicht lässt sich die Situation verhindern und das Erbe kann auf die Kinder übergehen, wenn der länger lebende Ehegatte ebenfalls verstorben ist. Die Ehegatten können durch den Pflichtteilsverzicht sichergehen, dass der Ehepartner abgesichert ist und sich keinen Forderungen der Kinder stellen muss. So kann beispielsweise verhindert werden, dass der Ehegatte das gemeinsame Haus verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder zu erfüllen.
Übertragung der Immobilie an ein Kind
Bei mehreren Kindern besteht häufig die Gefahr, dass die Immobilie nicht in der Familie bleibt und diese verkauft und nur der Erlös unter den Kindern aufgeteilt wird. Häufig wird daher das Elternhaus zu Lebzeiten an ein Kind übertragen. Dabei gehen die Geschwister aber leer aus. Der Beschenkte könnte aber im Gegenzug auf seinen Pflichtteil am restlichen Erbe verzichten. Die Geschwister bekommen dann später mehr vom restlichen Erbe. An die Geschwister kann auch zu Lebzeiten eine Abfindung möglich sein. Diese können dann auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch am Haus verzichten. Sie können dann keine weiteren Ansprüche mehr aus der Schenkung geltend machen.
Ein Kind tritt die Unternehmensnachfolge an
Um sicherzustellen, dass das Unternehmen reibungslos an die nächste Generation übergehen kann, können die übrigen Geschwister auf ihren Pflichtteil des Unternehmenserbes verzichten. Im Gegenzug bekommen diese dann eine Abfindung. Der Nachfolger im Unternehmen kann so den Betrieb ohne Schulden oder Verpflichtungen gegenüber den Geschwistern übernehmen und die Fortführung des Unternehmens wird nicht gefährdet.
Anfechtung Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung nicht vorliegen. Weiterhin ist er unwirksam, wenn der Vertrag sittenwidrig ist oder Anfechtungsgründe vorliegen und die Anfechtung erklärt wurde.
Der Pflichtteilsverzicht kann zum Beispiel wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn der Erblasser eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit des Erben ausnutzt und die Abfindung im krassen Missverhältnis zum Verzicht steht.
Der Vertrag kann wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden.
Mit dem Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Pflichtteilsverzicht aufgehoben werden. Die Aufhebung muss in einem schriftlichen, notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden.
Alternativen zum Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht kann nur mit dem Einverständnis des Erben geschlossen werden. Es kann aber häufig zumindest schwierig sein sich auf den Pflichtteilsverzicht zu einigen. Häufig müssen daher Alternativen her, um die Nachlassverteilung für die eigenen Bedürfnisse optimal zu gestalten. Dabei kann es auch Möglichkeiten geben den Pflichtteil zumindest zu reduzieren, da eine Entziehung des Pflichtteils nur selten in Betracht kommt. Beim Berliner Testament kann über Pflichtteilsstrafklauseln nachgedacht werden.
Im Rahmen von Schenkungen zu Lebzeiten müssen die Pflichtteilsergänzungsansprüche beachtet werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Pflichtteilsverzicht.
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Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Pflichtteilsverzicht in Hannover
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