Rechtsanwalt Trennung und Scheidung

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Trennungen und Scheidungen sind für alle Betroffenen nicht einfach. Neben den zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der Familie müssen aber auch rechtliche Fragen geklärt werden. Die zuerst aufkommenden Themen sind vermutlich Regelungen bezüglich Unterhalt und Umgangsrecht bei Kindern, aber auch das Erbrecht darf nicht außer Acht gelassen werden.

Bei der Trennung oder Scheidung besteht in der Regel der Wunsch, getroffene Verfügungen aufzuheben oder zu ändern. Eine Möglichkeit ist auch ein sogenanntes Geschiedenentestament.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne über die Auswirkungen und Möglichkeiten der Scheidung.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

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Gesetzliche Erbfolge

Sollten die Eheleute kein Testament oder Erbvertrag verfasst haben, gilt die gesetzliche Erbfolge während der Ehe. Der gesetzliche Anspruch hingegen besteht nicht mehr, wenn die Eheleute geschieden sind. Auch ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht nicht mehr.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten endet aber nicht erst durch rechtskräftige Scheidung. Nach § 1933 BGB ist bereits ausreichend, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Auch ist es ausreichend, dass der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung zu beantragen und den Antrag auch gestellt hat.

Für die Scheidung muss die Ehe gescheitert sein, § 1565 BGB. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragt haben oder der Antragsgegner zugestimmt hat.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, liegen die Voraussetzungen auch unabhängig vom Willen des Partners vor.

Für den Fall der Scheidung ist aber zu bedenken, dass sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag ändert.
Der geschiedene Ehegatte kann nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € in Anspruch nehmen.

Testament & Erbvertrag

Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung können Regelungen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge getroffen werden. Der Erblasser kann ein Testament oder Erbvertrag aufsetzen. Unter Ehegatten weit verbreitet ist als gemeinschaftliches Testament das Berliner Testament.

Die letztwillige Verfügung verliert im Scheidungsfall in der Regel die Wirkung, §§ 2268 Absatz 1, 2279, 2077 BGB. Auch hier gilt, dass es ausreicht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Verstorbene die Scheidung beantragt hat oder dem Antrag zugestimmt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung zu beantragen und den Antrag gestellt hat. Das Testament kann aber im Ausnahmefall auch weiterhin gelten. Das ist der Fall, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass die Wirkungen auch im Fall der Scheidung bestehen bleiben sollen.

Das Berliner Testament kann auch aktiv widerrufen werden, hierfür ist aber eine notarielle Beurkundung erforderlich, die dem anderen Ehepartner zugeht.

Ehepartner sollten bereits bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung den Fall der Scheidung bedenken und ausdrücklich festlegen, ob die Wirkungen im Fall der Scheidung weiter bestehen bleiben sollen oder nicht.

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Zugriff auf das Vermögen

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, kann es trotz der Scheidung, dazu kommen, dass der Ex-Partner Zugriff auf das Erbe bekommt.

Erben die gemeinsamen minderjährigen Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das Vermögen, das die Kinder geerbt haben. Eine vergleichbare Situation kann sich ergeben, wenn ein gemeinsam erbberechtigtes Kind vor dem Tod des Elternteils verstirbt und keine erbberechtigten Abkömmlinge hat. Der Nachlass würde auf den überlebenden Ehegatten, als Elternteil des verstorbenen Kindes, übergehen. Für diese Fälle kann ein sogenanntes Geschiedenentestament erstellt werden.

Die Erbansprüche der Kinder ändern sich bei der Scheidung der Eltern nicht.

Geschiedenentestament

Das Geschiedenentestament sollte errichtet werden, wenn unbedingt verhindert werden soll, dass der Ex-Ehepartner am Nachlass partizipiert.

Es wird Vor- und Nacherbschaft oder ein Herausgabevermächtnis angeordnet.

Im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft, wird das Kind zum Vorerben eingesetzt und ein Nacherbe für das Vermögen benannt. Bei dem Vermögen, welches das Kind als Vorerbe erhalten hat, handelt es sich um Sondervermögen. Damit sind aber zumeist Einschränkungen für die Erben verbunden. Beim Tod des Kindes, geht das Vermögen an den vom Erblasser bestimmten Nacherben. Der Ex-Partner erbt dann das Eigenvermögen des Kindes, aber nicht das Vermögen, welches im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft beim Kind Sondervermögen ist.

Bei der Vor- und Nacherbschaft werden vom Erblasser zwei verschiedene Erben eingesetzt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erben. Sie erben also nicht nebeneinander, sondern nacheinander.

Es kann aber auch ein Herausgabevermächtnis angeordnet werden. Das Kind wird Erbe des Nachlasses. So kann er oder sie frei über das Vermögen verfügen. Der Erblasser ordnet aber an, dass bei Versterben des Kindes, das Vermögen an einen Vermächtnisnehmer übergeht.

Bei minderjährigen Kindern besteht besonderer Handlungsbedarf, wenn der Ex-Ehepartner das Vermögen nicht verwalten soll. Denn die elterliche Sorge umfasst auch das Vermögen des Kindes, die sogenannte Vermögenssorge. Im Erbfall obliegt dem überlebenden Elternteil als gesetzlicher Vormund die Vermögenssorge für das Kind. Er oder sie verwaltet also das Erbe. Im Testament kann angeordnet werden, dass dem geschiedenen Elternteil die Vermögenssorge über das ererbte Vermögen des Kindes entzogen wird, § 1638 BGB. Es kann im Testament dann bestimmt werden, wer das Vermögen des Kindes verwaltet.

Ein milderes Mitteln können auch Anordnungen des Erblassers sein, die dem anderen Elternteil Vorgaben zur Vermögensverwaltung machen, § 1639 BGB. Abweichungen sind nur mit familiengerichtlicher Zustimmung zugelassen. Dies zu kontrollieren dürfte aber mitunter schwierig sein.

Sollte bei Ihnen eine Scheidung im Raum stehen oder sollten Sie bereits geschieden sein, berate ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover gerne über die erbrechtlichen Folgen und Ihre Möglichkeiten.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Trennung und Scheidung in Hannover

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