Rechtsanwalt Unternehmensnachfolge

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Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, es weiterführt oder Anteile an einem Unternehmen hat, wird sich häufiger die Frage stellen, was damit im Erbfall passieren soll. Zweifelsohne besteht der Wunsch nach Absicherung des Unternehmens, auch für die zukünftigen Generationen.

Bei der Unternehmensnachfolge sind nicht nur die erbrechtlichen Vorschriften, sondern auch einige weitere Aspekte zu beachten, wie beispielsweise Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Bei der Planung der Unternehmensnachfolge sollten alle Kriterien berücksichtigt werden, um das Unternehmen erfolgreich an die nächste Generation weiterzugeben.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema Unternehmensnachfolge und unterstütze Sie bei Ihrer Planung.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Risiken und Gefahren

Sollte die Unternehmensnachfolge nicht gut vorbereitet sein, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen den Erbfall nicht überlebt. Häufige Probleme sind dabei unter anderem Streit innerhalb der Erbengemeinschaft, minderjährige Erben, Pflichtteilsansprüche und die Erbschaftsteuer.

Mit frühzeitiger Planung können diese Probleme vermieden werden.

Unternehmertestament

Bei der Unternehmensnachfolge ist die gesetzliche Erbfolge im Regelfall ungünstig und sollte vermieden werden. So können beispielsweise Erbengemeinschaften oft zu Problemen führen. Im Regelfall ist es ohnehin so, dass der Unternehmer genaue Vorstellungen hat, wie das Unternehmen nach seinem Tod weitergeführt wird und setzt eine Verfügung von Todes wegen auf.

Gerade bei der Unternehmensnachfolge ist es besonders wichtig, dass das Unternehmen handlungsfähig bleibt. Um dies sicherzustellen, sollte der Erblasser in einem sogenannten Unternehmertestament oder in einem Erbvertrag einen Erben für die Unternehmensnachfolge bestimmen. Nicht geeignete Erben können so auch von der Nachfolge ausgeschlossen werden.

Beim Unternehmertestament sind aber auch andere Aspekte zu berücksichtigten, beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag, etwaige Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftsteuer.

Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Eine Nachfolgeklausel ist eine Vereinbarung in dem Gesellschaftsvertrag. Demnach wird bei der sogenannten erbrechtlichen Nachfolgeklausel die Gesellschaft automatisch beim Tod des Gesellschafters mit der anderen Person fortgesetzt.

Es werden die einfache und die qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel unterschieden.

Als einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel wird eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag bezeichnet, wonach die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird.

Die qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel bezeichnet einen bestimmten oder bestimmbaren Erben. Voraussetzung für den Eintritt kann beispielsweise sein, dass der Erbe ein bestimmtes Alter hat oder eine bestimmte berufliche Ausbildung oder Qualifikation hat.

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Vererbung

Die Unternehmensnachfolge hängt von der Gesellschaftsform des Unternehmens ab.

Einzelunternehmen

Bei einem Einzelunternehmen gestaltet sich die Unternehmensnachfolge in der Regel unproblematisch. Der Unternehmer bestimmt einen Alleinerben oder mehrere Erben, die eine Ebengemeinschaft bilden.

Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Vererbbarkeit von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist im Regelfall unproblematisch. Sie können grundsätzlich wie andere Vermögenswerte vererbt werden. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ergibt sich das beispielsweise aus § 15 Absatz 1 GmbHG.

Anteil an einer Personengesellschaft

Mit der Reform des Gesellschaftsrechts durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ändern sich mit Jahresbeginn 2024 einige Grundlagen für Personengesellschaften. Der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führt nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen aus der GbR, § 723 Absatz 1 Nr. 1 BGB. Ohne abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag kommt es beim Tod eines Gesellschafters zum Erwerb eines Anspruchs auf ein  Abfindungsguthaben durch die Erben.

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod des Gesellschafters ebenso zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft, § 130 Absatz 1 Nr. 1 HGB.

Bei der Kommanditgesellschaft (KG) ist zwischen Komplementär und Kommanditist zu unterscheiden. Stirbt der Komplementär, wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Stirbt ein Kommanditist, wird die KG mit den Erben fortgesetzt, § 177 HGB.

Der Gesellschaftsvertrag sollte die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und die individuellen Verhältnisse und Wünsche der Gesellschaft und der Gesellschafter einbeziehen.

Vorweggenommene Erbfolge

Alternativ kann das Unternehmen oder ein Anteil daran auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten übertragen werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Schenkung. Die Vorteile liegen hier unter anderem in der gemeinsamen Gestaltungsmöglichkeit und der geordneten Unternehmensübergabe mit der Einführung des Übernehmers durch den (bisherigen) Unternehmer. Außerdem wird die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem künftigen Erblasser mehr Sicherheit geben, da die Angelegenheiten schon vor seinem Tod geregelt sind.

Bei der Schenkung zu Lebzeiten sollten aber mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche beachtet werden.

Stiftung

Als Instrument der Unternehmensnachfolge kann auch die Stiftung in Betracht gezogen werden. Eine Stiftung wird errichtet um Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen.

Es gibt verschiedene Stiftungstypen. Am bekanntesten dürfte wohl die gemeinnützige Stiftung sein. Es gibt aber auch andere Stiftungen zu denen auch die Familienstiftung gehört. Der Zweck der Familienstiftung besteht darin, das Vermögen zu erhalten und dauerhaft den Angehörigen zugutekommen zu lassen.

Pflichtteilsprobleme

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge können auch Pflichtteilsansprüche zu Problemen werden. Insbesondere ist das der Fall, wenn nicht alle Angehörigen als Nachfolger ausgewählt werden und der Betrieb das überwiegende Vermögen der Erbschaft darstellt. Pflichtteilsansprüche können dann häufig nicht ausbezahlt werden.

Testamentsvollstreckung

Die Nachfolge eines Unternehmens ist meistens sehr umfangreich und komplex. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss nehmen. Für den Testamentsvollstrecker bedeutet das eine hohe Verantwortung. Daher ist bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers – gerade im Unternehmensbereich – sorgfältig auf die Qualifikation, aber auch auf die persönliche Eignung zu achten.

So kann eine Testamentsvollstreckung beispielsweise angeordnet werden, bis der minderjährige Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, in dem er die nötige Praxis erlernt hat und sich das erforderliche Wissen angeeignet hat. Auch bei Streit unter den Erben, kann die Testamentsvollstreckung ein gutes Mittel sein, um den Bestand des Unternehmens abzusichern.

Erbschaftsteuer

Bei der Unternehmensnachfolge ist steuerlich einiges zu beachten. Für die Vererbung von Betriebsvermögen gibt es einige Sonderregelungen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigtes Vermögen zu 85 % steuerfrei sein (Verschonungsabschlag). Das Betriebsvermögen kann gegebenenfalls auch voll befreit werden (Optionsverschonung).

Auch hinsichtlich der Erbschaftsteuer ist es ratsam sich frühzeitig mit der Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate und unterstütze ich Sie gerne zum Thema Unternehmensnachfolge.

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