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Wer jemandem aus seinem Nachlass etwas zukommen lassen möchte, hat auch andere Möglichkeiten, als ihn als Erbe einzusetzen. Mit einem Vermächtnis nach § 1939 BGB kann man einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag einer Person zukommen lassen, ohne dass diese Rechtsnachfolger des Erben wird. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben.

Der Erblasser hat verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten das Vermächtnis zu formulieren.

Wir beraten Sie gerne als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist ein Vermächtnis?

Nach § 1939 BGB kann der Erblasser einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden. Dabei wird man als Vermächtnisnehmer gerade nicht zum Erben. Gegenstand des Vermächtnisses kann ein bestimmter Geldbetrag sein, aber auch jeder andere Vermögensvorteil, beispielsweise eine Wohnung, ein Wohn- oder Nießbrauchrecht, Schmuck oder Kunstwerke. Vermächtnisnehmer kann jede rechtsfähige Person sein. Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2174 BGB das Recht das Vermächtnis vom Erben zu verlangen.

Das Vermächtnis ist dabei Teil der letztwilligen Verfügung des Erblassers, also Teil des Testaments oder Erbvertrags.

Unterschied von Erbe und Vermächtnisnehmer

Jemanden als Erbe oder das Vermächtnisnehmer zu bestimmen, ist ein großer Unterschied. Der Erbe wird der Rechtsnachfolger des Erblassers. Ihm steht, je nach dem, ob er Alleinerbe oder Miterbe ist, ein Teil oder die ganze Erbschaft zu. Der Erbe übernimmt alle Rechten und Pflichten des Erblassers, das umfasst das gesamte Vermögen, aber auch die Schulden des Erblassers. Bei mehreren Erben muss sich im Rahmen einer Erbengemeinschaft gemeinsam um die Aufteilung des Nachlasses gekümmert werden.

Mit einem Vermächtnis werden einer Person konkrete Vermögensvorteile am Nachlass zugewendet. Der Vermächtnisnehmer kann daher nur die Erfüllung des Vermächtnisses von den Erben verlangen, § 2174 BGB, und gehört damit auch nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers und auch nicht zur Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer haftet daher auch nicht für die Schulden des Erblassers.

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Arten von Vermächtnissen

Bei der Anordnung des Vermächtnisses hat der Erblasser vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Dazu zählen auch das Ersatzvermächtnis und das Vorausvermächtnis. Unter anderem gibt es:

Gattungsvermächtnis

Der Erblasser kann das Vermächtnis nur der Gattung nach bestimmten. Es handelt sich hier also nicht um einen konkret beschriebenen Gegenstand. Wenn keine weiteren Anordnungen durch den Erblasser getroffen wurden, bestimmt der Beschwerte den Gegenstand.

Quotenvermächtnis

Es kann auch bestimmt werden, dass der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Anteil am Nachlass bekommt, beispielsweise 1/10. Der Wert ist also nicht konkret bestimmt und abhängig vom Gesamtnachlass. Es ist aber mitunter schwierig zwischen einem Quotenvermächtnis und der Einsetzung als Erbe zu unterscheiden.

Untervermächtnis

Der Vermächtnisnehmer muss einem anderen gegenüber, dem Untervermächtnisnehmer, das Vermächtnis erfüllen.

Verschaffungsvermächtnis

Das Vermächtnis beinhaltet einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört. Die Erben müssen diesen Gegenstand zunächst beschaffen und dann an den Vermächtnisnehmer herausgeben. Die finanziellen Mittel dafür kommen aus dem Nachlass.

Vor- und Nachvermächtnis

Der Erblasser legt fest, dass ein Teil des Nachlasses zuerst an einen Vorvermächtnisnehmer geht. Zu einem bestimmten Zeitpunkt, der vom Erblasser festgelegt wird, muss er es jedoch an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben.

Wahlvermächtnis

Der Vermächtnisnehmer bekommt von mehreren bestimmten Gegenständen nur einen.

Zweckvermächtnis

Das Vermächtnis ist hier an einen konkreten Zweck gebunden, den der Erblasser bestimmt hat. Beispielsweise zur Finanzierung des Studiums der Enkel.

Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Häufig liegt es dem Erblasser besonders am Herzen, dass er bestimmte Vermögenswerte bestimmten Erben zukommen lassen will. Solche Anordnungen kann der Erblasser auch im Testament treffen. Hierbei müssen aber Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung unterschieden werden, da es häufig unklar ist was gemeint ist und das später zu Problemen führen kann.

Vorausvermächtnis:

Im Wege eines Vorausvermächtnisses kann der Erblasser auch einem Erben ein Vermächtnis zukommen lassen. Der Erblasser kann so bestimmen, wer welche Vermögensvorteile erhält. So kann beispielsweile eine Immobilie Gegenstand eines Vorausvermächtnisses sein. Durch ein Vorausvermächtnis kommt dem Erben der Vermögenswert außerhalb des Erbteils zu. So kann der Erblasser auch einem Erben mehr zukommen lassen als dem anderen Erben. Die Ausgleichspflicht zwischen den Erben kann so vermieden werden.

Teilungsanordnung:

Bei der Teilungsanordnung kann der Erblasser festlegen, wer was bekommt, allerdings erfolgt anders als bei dem Vorausvermächtnis eine Anrechnung auf den Erbteil. Der Erblasser will hier also nicht einem Erben mehr zuwenden, alle Erben sollen nicht mehr als nach ihrer Erbquote bekommen. Eine spätere Aufteilung des Nachlasses kann so erleichtert werden. Wenn die Vermögensgegenstände sich im Wert unterscheiden und ein Erbe mehr bekommt, als ihm nach der Erbquote zusteht, muss er den anderen Erben einen Ausgleich zahlen.

Ersatzvermächtnisnehmer

Bei einem Vermächtnis handelt es sich nicht um einen vererbbaren Anspruch. Mit Tod des Bedachten wird das Vermächtnis nach § 2160 BGB unwirksam.

Daher kann der Erblasser im Testament anordnen, dass im Fall des Vorversterbens des Bedachten, der Vermögensvorteil dann jemand anderem zukommt. Bei diesem handelt es sich dann um den Ersatzvermächtnisnehmer, § 2190 BGB.

Dasselbe kann auch gelten, wenn das Vermächtnis ausgeschlagen wird.

Wie erfährt der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis?

Der Vermächtnisnehmer wird vom Nachlassgericht informiert, wenn er im Testament oder Erbvertrag genannt wird. Daher sollte auch beim Aufsetzen des Testaments die Adresse des Vermächtnisnehmers mit aufgenommen werden.

Fälligkeit, Ausschlagung und Verjährung

Grundsätzlich ist die Erfüllung des Vermächtnisses sofort mit dem Tod des Erblassers fällig. Der Erblasser kann aber im Testament auch etwas anderes bestimmt haben, nach dem das Vermächtnis erst innerhalb einer bestimmten Frist oder an einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden soll.

Das Vermächtnis kann nach § 2176 BGB auch ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss nicht wie die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Ausreichend ist eine Mittelung gegenüber dem mit dem Vermächtnis Beschwerten, also grundsätzlich an den Erben. Das kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Bedachte Pflichtteilsberechtigter ist. Eine Frist zur Ausschlagung des Vermächtnisses gibt es nicht.

Der Anspruch verjährt aber innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hat der Vermächtnisnehmer keine Kenntnis von dem Vermächtnis, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren. Handelt es sich um Grundstücke oder Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Auswirkungen auf den Pflichtteil

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses für einen Pflichtteilsberechtigten kann das Recht auf einen Pflichtteil nicht umgangen werden. Der Pflichtteil ist die Hälfte von dem, was dem Erben nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. Erhält der pflichtteilsberechtigte lediglich ein Vermächtnis, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann das Vermächtnis annehmen und die Differenz zwischen Pflichtteil und dem Wert des Vermächtnisses fordern oder er kann das Vermächtnis ausschlagen und nur den Pflichtteil geltend machen.

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Erbschaftsteuer

Das Vermächtnis ist auch ein Erwerb von Todes wegen und unterliegt daher auch der Erbschaftsteuer. Die Steuerpflicht entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei gelten dieselben Regeln wie für den Erben, beispielsweise hinsichtlich des Steuersatzes oder der Freibeträge.

Der Erbe kann dabei das Vermächtnis abziehen, es vermindert also die Erbschaftsteuer des Erben.

Wollen Sie ein Vermächtnis zugunsten eines guten Freundes, Bekannten oder eines Familienmitglieds anordnen, ist einiges zu beachten. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter nur ein Vermächtnis bekommen haben, prüfen wir gerne Ihre Möglichkeiten.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
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