Rechtsanwalt Versorgungsausgleich Hannover
Wenn es zu einer Scheidung kommt, sind beide Ehegatten in der Regel noch berufstätig. Doch als Rechtsanwalt für Familienrecht werde ich oft mit der Frage konfrontiert, was bei der Scheidung mit der Rente passiert. Dafür gibt es den so genannten Versorgungsausgleich, der im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt ist. Ist dieser bereits durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder geregelt stellt sich diese Frage schon nicht mehr.
Mit dem Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass die von den Ehegatten bereits erwirtschafteten Rentenansprüche gerecht auf beide Ehegatten aufgeteilt werden, sodass es nicht auf einer Seite zu einer Benachteiligung kommt. Sinnvoll ist dies vor allem dann, wenn sich einer der Ehepartner während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat und aufgrund dessen nicht oder kaum gearbeitet hat. Natürlich hat diese Person während der Ehe gar nicht oder kaum in die Rentenkasse eingezahlt. Dieses Ungleichgewicht soll bei der Scheidung nachträglich entfallen, sodass die jeweiligen Rentenansprüche angeglichen werden.
Der Versorgungsausgleich ist ein Teil des Scheidungsverfahrens und muss nicht separat beantragt werden. Anders ist es, wenn die Ehe nur für kurze Zeit, also für drei Jahre oder weniger bestand. In solch einem Fall muss der Versorgungsausgleich beantragt werden, dafür ist es hilfreich einen Rechtsanwalt für Familienrecht an seiner Seite zu haben. Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich findet sich im Scheidungsurteil wieder. Kommt es im Nachhinein zu einer wesentlichen Änderung eines Anrechts, besteht die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs zustellen. Dieser Antrag kann von den geschiedenen Ehegatten, deren Hinterbliebenen und den betroffenen Versorgungsträgern gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch für solch einen Antrag einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren.
Was vom Versorgungsausgleich umfasst ist, ist in § 2 VersAusglG geregelt. Umfasst sind Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, genau wie solche der berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Aus Beamtenversorgungen, betrieblichen Altersversorgungen und auch aus privaten Alters- und Invaliditätsvorsorgen findet ebenfalls ein Ausgleich statt. Nicht in dem Versorgungsausgleich berücksichtigt werden kapitalbildende Lebensversicherungen, die nach dem Ablauf einer Frist in einer Summe ausgezahlt werden.
Das Familiengericht kann einen Versorgungsausgleich auch ausschließen. Dies passiert zum Beispiel bei Geringfügigkeit. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Anrechte überwiegend gleichwertig sind. Auch werden Ansprüche nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn einer der Ehepartner den anderen massiv bedroht oder verletzt hat.
Ist vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich festgesetzt worden, wird zwischen der internen und der externen Teilung unterschieden. Zu einer internen Teilung kommt es, wenn beide Ehegatten ihre Anrechte bei ein und demselben Versicherungsträger haben. In Ausnahmesituationen kommt es zu einer externen Teilung, nämlich dann wenn die Ehegatten bei unterschiedlichen Versicherungsträgern versichert sind.
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Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs weist gewisse Parallelen zum Zugewinnausgleich auf. Alle Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, werden saldiert. Dies wird für beide Ehepartner gemacht. Grundsätzlich entsteht anschließend eine Differenz zwischen den jeweiligen Rentenanwartschaften. Der Ehepartner mit der höheren Rentenanwartschaft muss diese Differenz ausgleichen und zwar so dass im Ergebnis beide Eheleute insgesamt Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe besitzen. Dies führt dazu dass die Hälfte der Differenz abgetreten werden muss.
Es ist jedoch zu beachten, dass nur die Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt mit dem Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet mit dem Monatsende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.
Beispiel:
Zur vereinfachten Darstellung werden die Ansprüche in Punkten dargestellt.
Ehemann:
Rentenpunkte zum Beginn der Ehe: 20 Punkte
Rentenpunkte zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages: 55 Punkte
Erhöhung während der Ehe: 35 Punkte
Betriebliche Altersvorsorge (während der Ehe erworben): 10 Punkte
Riester Rente (während der Ehe erworben): 5 Punkte
Gesamt: 50 Punkte
Ehefrau:
Rentenpunkte zu Beginn der Ehe: 10 Punkte
Rentenpunkte zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages: 30 Punkte
Erhöhung während der Ehe: 20 Punkte
Riester Rente (während der Ehe erworben): 5 Punkte
Gesamt: 25 Punkte
Ausgleich: Der Ehemann muss aufgrund der Scheidung 25 Punkte seiner Rentenanwartschaft an seine Ehefrau abtreten. Die Ehefrau muss 12,5 Punkte an ihren Ehemann abtreten. Somit kommen beide auf einen Rentenanspruch von 37,5 Punkten.
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Muss ich diese Berechnung durchführen?
Als Mandant eines Anwalts für Familienrecht müssen Sie diese doch komplizierte Rechnung nicht selbst durchführen. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt durch das Familiengericht von Amts wegen. Sie müssen lediglich in einem Fragebogen zum Versorgungsausgleich Angaben zu ihren in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen machen. Das Familiengericht weist darauf hin die jeweiligen Versorgungsträger an, die Rentenanwartschaften auszurechnen und diese dem Gericht anschließend mitzuteilen. Die Zuweisung der Anwartschaften erfolgt dann beim Scheidungstermin.
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Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Versorgungsausgleich in Hannover