Rechtsanwalt Vor- und Nacherbschaft

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Die Vor- und Nacherbschaft ist eine besondere Anordnung die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung treffen kann. Es werden zwei Erben eingesetzt, die nacheinander zu bestimmten Zeitpunkten erben.

Der sogenannte Vorerbe kann aber zum Schutz des Vermögens für den Nacherben, nicht frei über das Vermögen verfügen. Die Beschränkungen können durch den Erblasser aber zum Teil ausgehoben werden. Der Nacherbe kann aber dennoch Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben haben.

Auch die steuerlichen Besonderheiten sollten bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten der Vor- und Nacherbschaft.

Rechtsanwalt Gramm Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm – Hannover

Was ist Vor- und Nacherbschaft?

Bei der Vor- und Nacherbschaft werden vom Erblasser zwei verschiedene Erben eingesetzt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erben. Sie erben also nicht nebeneinander, sondern nacheinander.

Vorerbe ist derjenige, der zuerst vom Erblasser eingesetzt wird. Der Nacherbe wird erst Erbe, wenn ein anderer vor ihm Erbe gewesen ist, nämlich der Vorerbe. Der Vorerbe wird somit Erbe, bevor es der Nacherbe werden kann.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann vom Erblasser sowohl die Reihenfolge der Erben, als auch die Nutzungsdauer des Nachlasses bestimmt werden.

Die Vorschriften zur Nacherbschaft finden sich in §§ 2100 ff. BGB.

Die Nacherbschaft tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich mit dem Tod des Vorerben ein. Es kann aber auch ein anderer bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden.

Der Nacherbe erbt also nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser. Damit der Nacherbe auch noch was vom Nachlass bekommt, kann der Vorerbe nicht frei über das Vermögen verfügen.

Die Vor- und Nacherbschaft muss ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet werden.

Spätestens nach 30 Jahren erlöschen grundsätzlich die Rechte des Nacherben am Nachlass, der Vorerbe bekommt das uneingeschränkte Erbrecht und wird „Vollerbe“. In Ausnahmefällen kann die Nacherbschaft aber auch bestehen bleiben.

Zur Vor- und Nacherbschaft gibt es aber ähnliche Modelle, die auch eine Alternative sein können. Hierzu zählt das Berliner Testament mit der Einsetzung eines Schlusserben. Es kann aber auch der Nacherbe sofort als Erbe eingesetzt werden und der Vorerbe Nießbrauchsberechtigter sein.

Motive

Die Vor- und Nacherbschaft ist eine häufige Konstellation in Ehegattentestamenten. So kann bestimmt werden, dass der Ehegatte wirtschaftlich gut versorgt ist und die Kinder können dann zu den Nacherben eingesetzt werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt das Vermögen zu schützen kann eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. Beispielsweise bei Patchworkfamilien. Es kann so bestimmt werden, dass die Erbschaft bei den gemeinsamen Kindern, die als Nacherben eingesetzt werden, ankommt. Die Kinder aus früheren Beziehungen haben lediglich einen Anspruch auf das Eigenvermögen des leiblichen Elternteils, da sie ihr gesetzliches Erbrecht behalten. Es besteht dann aber kein Anspruch auf das Vermögen, das der länger lebende Ehegatte vom Erstverstorbenen als Vorerbe erhalten hat.

Sinnvoll ist die Anordnung auch bei behinderten, bedürftigen oder überschuldeten Angehörigen. In der Kombination mit einer lebenslang angeordneten Testamentsvollstreckung kann den Sozialhilfeträgern der Zugriff verwehrt werden.

Weiterhin kann die Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein im Rahmen der Unternehmensnachfolge, bei geschiedenen Ehegatten oder bei Verschwendungssucht des Vorerben.

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Vorerbe

Rechtsstellung Vorerbe

Der Vorerbe wird zwar Erbe des Erblassers, er wird aber nicht „Vollerbe“, da er nicht willkürlich über den Nachlass bestimmen kann. Die Vorerbschafft ist eine Erbschaft auf Zeit. Das Ende ist der Tod des Vorerben oder ein anderes festgelegtes Ereignis. In der Zeit ist der Vorerbe quasi nur Treuhänder des geerbten Vermögens. Nach § 2130 BGB muss die Erbschaft in der Substanz uneingeschränkt für den Nacherben erhalten werden. Der Vorerbe darf aber die Erträge aus dem Nachlass für sich ziehen. Die Rechtsstellung entspricht weitgehend der eines Nießbrauchers.

Es handelt sich um gebundenes Sondervermögen, das streng von dem eigenen Vermögen getrennt betrachtet werden muss.

Der Vorerbe hat somit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.

  • Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses
  • Tragen der gewöhnlichen Erhaltungskosten des Nachlasses
  • Entnahme aus der Erbschaft nur für außergewöhnliche Lasten
  • Auf Verlangen des Nacherben: Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  • Sofern der begründete Verdacht besteht, dass dem Nacherben durch die Nachlassverwaltung Nachteile entstehen: Rechenschaftspflicht

Verfügungsbeschränkung

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit stark eingeschränkt. Der Vorerbe ist gehindert das Vermögen zu verkaufen oder zu verschenken.

Diese Verfügungen sind im Nacherbfall unwirksam. Es werden Schadensersatzansprüche ausgelöst. Die Verfügungsbeschränkung dient dazu, dass die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten werden kann.

Befreiter / nicht befreiter Vorerbe

Der Erblasser kann den Vorerben von Beschränkungen befreien. Es handelt sich dann um einen befreiten Vorerben. Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 2136 BGB enthalten. Der befreite Vorerbe darf insbesondere Grundstücke veräußern und Erbschaftsgegenstände (auch Geld) eigennützig für sich verwenden und verbrauchen. Hat der Erblasser den Vorerben nicht von Beschränkungen befreit handelt es sich um einen nicht befreiten Vorerben.

Der befreite Vorerbe kann vom Erblasser nicht von allen Beschränkungen befreit werden. Es verbleibt für den Vorerben beispielsweise das Schenkungsverbot, die Pflicht zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten des Nachlasses, die Pflicht auf Verlangen des Nacherben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen oder die Schadensersatzpflicht. Demnach muss der Vorerbe dem Nacherben den Schaden ersetzen, den dieser durch unentgeltliche oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügungen erleidet.

Nacherbe

Der Nacherbfall tritt an einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Tod des Vorerben ein. Die Erbschaft geht auf den Nacherben über. Der Nacherbe hat daher ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.

Die Rechte des Nacherben gegen den Vorerben ergeben sich aus den Pflichten des Vorerben, sie sind aber abhängig davon, ob der Vorerbe vom Erblasser befreit wurde oder nicht.

Nichtbefreiter Vorerbe:

Bei Eintritt des Nacherbfalls ist die gesamte Erbschaft herauszugeben. Weiterhin hat der Nacherbe das Recht auf Rechenschaftslegung bzw. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Bestand und Umfang des Nachlasses. Bei Anhaltspunkten für eine unerlaubte Schenkung hat der Nacherbe auch ein Recht auf Auskunft des Beschenkten. Außerdem bestehen bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung Schadensersatzansprüche.

Befreiter Vorerbe:

Im Nacherbfall muss der befreite Vorerbe bzw. dessen Erben die vorhandenen Nachlassgegenstände herausgeben. Hat der Erblasser den Vorerben auch von der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung befreit, dann hat der Nacherbe nur einen Schadensersatzanspruch bei unerlaubter Schenkung oder wenn der Nachlass in Benachteiligungsabsicht vermindert wurde.

Pflichtteil

Ein Vor- oder Nacherbe kann auch den Pflichtteil verlangen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch erfüllt sind und er die Vor- und Nacherbschaft ausschlägt.

Der Vorerbe, der nicht zum Vollerben eingesetzt wurde, muss so die Beschränkungen der Vor- und Nacherbschaft nicht hinnehmen. Er kann die Vorerbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Der Vorerbe muss innerhalb der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen) die Ausschlagung erklären. Der Nacherbe hat die Möglichkeit das Erbe direkt nach Eintritt des Vorerbfalls oder auch später auszuschlagen. Die Frist beginnt erst mit dem Nacherbfall zu laufen. Die Nacherbschaft kann aber auch schon ab Tod des Erblassers ausgeschlagen werden, also auch vor Eintritt des Nacherbfalls. Das kann zur Geltendmachung des Pflichtteils zwingend notwendig sein, um die Verjährungsfrist einzuhalten. Diese Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem sich der Erbfall ereignet hat und beträgt drei Jahre.

Erbschaftsteuer

Nach § 6 Absatz 1 ErbStG wird der Vorerbe wie ein normaler Erbe behandelt, ungeachtet dessen, dass es sich um einen Erben auf Zeit handelt. Es gelten hinsichtlich der Besteuerung dieselben Regeln, wie bei einem unbeschränkten Erben.

Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe die Erbschaft zu versteuern. Nach § 6 Absatz 2 ErbStG gilt das Vermögen als vom Vorerben stammend und soll auch so versteuert werden. Dass zivilrechtlich der Nacherbe nicht der Erbe des Vorerben ist, sondern der Erbe vom Erblasser ist spielt hier also keine Rolle.

Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ErbStG besteht für den Nacherben die Möglichkeit das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Diese Regelung kann für die Besteuerung nicht unerheblich ins Gewicht fallen. Somit ist für die Höhe des Freibetrags und die Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser maßgeblich. Das kann sich für den Nacherben in bestimmten Konstellationen in großem Umfang auswirken. Es ist aber ein Antrag erforderlich.

Die steuerlichen Folgen sollten bei dieser Konstellation nicht unberücksichtigt bleiben, da durch die Vor- und Nacherbschaft zweimal Erbschaftsteuer gezahlt werden muss, nämlich bei Eintritt des Vorerbfalls und bei Eintritt des Nacherbfalls.

Es kommt dabei auch häufig vor, dass der Nacherbe vom Vorerben nicht nur als Nacherbe des Erblassers sondern auch den Nachlass des Vorerben selbst erbt. Es handelt sich steuerlich dabei um verschiedene Vermögensanfälle, die getrennt voneinander zu behandeln sind.

Wir helfen Ihnen gerne als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover bei Ihrer Nachlassplanung und beraten Sie zum Thema Vor- und Nacherbschaft.

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Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt Vor- und Nacherbschaft in Hannover

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