Rechtsanwalt vorweggenommene Erbfolge: Schenkung
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Soll Vermögen schon zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben übertragen werden, handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge. Im Regelfall erfolgt die vorweggenommene Erbfolge im Wege der Schenkung.
Eine Schenkung zu Lebzeiten kann viele Vorteile mit sich bringen. Auch der Schenkungsvertrag lässt sich gut mit weiteren Klauseln kombinieren, beispielsweise einem Wohnrecht. Bei der Gestaltung sollte jedoch auch einiges beachtet werden.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover berate ich Sie gerne zum Thema vorweggenommene Erbfolge.
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Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
Unter der vorweggenommenen Erbfolge versteht man Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. In der Regel handelt es sich dabei um Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten soll. Der spätere Erblasser schenkt zu Lebzeiten also einem oder mehreren potentiellen Erben Vermögenswerte. Regelmäßig erfolgt die lebzeitige Übertragung gegen Gegenleistung.
Bei der Schenkung handelt es sich um einen unentgeltlichen Vertrag nach § 516 BGB. Erfolgt die Schenkung gegen Gegenleistung, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung.
Gründe
Die Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge können vielfältig sein. Die Kinder des Erblassers können finanzielle Unterstützung bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten, da es sich in gewisser Weise um eine vorzeitige Auszahlung des Erbes handelt. Das Ziel kann auch die Regelung der Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb sein. Die vorweggenommene Erbfolge ist auch ein wirksames Mittel um die Erbschaftsteuer zu reduzieren oder Pflichtteile zu mindern.
Schenkungsvertrag
Schenkungsverträge sind grundsätzlich notariell zu beurkunden, § 518 Absatz 1 BGB. Der Formmangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Schenkung bewirkt wird, also die Leistung erbracht wird. Bei der sogenannten Handschenkung ist daher keine Form erforderlich. Eine wirksam vollzogene Schenkung liegt also bereits vor, wenn der Schenker einen Barbetrag beispielsweise seinem Kind übergibt.
Handelt es sich um eine Immobilie ist diese immer notariell zu beurkunden.
Verpflichtungen des Beschenkten
Typisch für die vorweggenommen Erbfolge ist, dass mit der Schenkung auch weitere Bedingungen verbunden werden. Hierbei handelt es sich häufig um Gegenleistungen zur Schenkung.
Wohn- und Nießbrauchrecht
Wird im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Immobilie übertragen, bietet es sich an, dass der Schenker sich ein Wohn– oder Nießbrauchrecht vorbehält. Bei einem Wohnrecht hat der Schenker die Möglichkeit die Immobilie weiter zu bewohnen. Dabei wird es im Regelfall lebenslang eingeräumt. Ein Wohnrecht kann auch auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes beschränkt werden. Handelt es sich um ein Nießbrauchrecht, ist der Nießbraucher auch zur Fruchtziehung berechtigt, der Schenker hat also zusätzlich ein Recht auf die Erträge aus der Immobilie. Er kann also in der Immobilie wohnen oder sie vermieten. Die Mieteinnahmen darf er einbehalten. Das Nießbrauchrecht ist also umfassender als das Wohnrecht.
Geldbeträge
Als Gegenleistung kann bei einer Schenkung auch ein Geldbetrag verlangt werden. Dieser kann häufig ein zu niedriger Kaufpreis sein oder auch Ausgleichszahlungen an Geschwister.
Pflegeverpflichtung
Durch die Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung kann als Gegenleistung für die Schenkung vereinbart werden, dass der Schenker mit Pflegeleistungen versorgt wird. Es empfiehlt sich dabei die genauen Bedingungen im Vertrag festzuhalten, wie beispielsweise den Umfang, ob die Pflege ausschließlich durch ein Familienmitglied erfolgen soll oder auch eine Ausstiegsklausel. So kann festgehalten werden, wann die Verpflichtung nicht mehr bestehen soll, beispielsweise bei hohem Zeitaufwand.
Rentenzahlung
Wird die Zahlung einer Rente als Gegenleistung zur Schenkung vereinbart, handelt es sich um eine Barzahlung an den Schenker und häufig auch an den Ehegatten. Dadurch kann der Schenker finanziell unterstützt werden. Im Vertrag sollten die Höhe und die Laufzeit geregelt sein.
Pflichtteilsanrechnungsklausel
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, sollte über eine Pflichtteilsanrechnungsklausel im Vertrag nachgedacht werden. Im Vertrag kann so geregelt werden, dass die Zuwendung auf den künftigen Pflichtteil angerechnet wird. Das ist beispielsweise wichtig, wenn das Kind enterbt werden soll.
Rückfallklausel
Um eine Rückübertragung der Schenkung zu ermöglichen, können ebenfalls Klauseln im Vertrag aufgenommen werden, es handelt sich um Rückfallklauseln. In bestimmten Situationen kann das Eigentum damit wieder an den Schenkenden übertragen werden. Relevant ist dies zum Beispiel beim vorzeitigen Versterben des Beschenkten. Wurde das Familienheim bereits an den Sohn übertragen, aber ist dieser kinderlos vor dem Schenker verstorben, kann verhindert werden, dass der Erbe des Sohnes, beispielsweise die Schwiegertochter, die Immobilie bekommt. Die Immobilie würde wieder an den Schenker zurückfallen.
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Auswirkungen auf die Schenkungsteuer
Unentgeltliche Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Dabei finden die Regelungen der Erbschaftsteuer Anwendung. Sollte eine Vermögensübertragung im Sinn einer vorweggenommenen Erbfolge geplant sein, sollten daher die steuerlichen Regelungen im Blick behalten werden.
Hinsichtlich der Höhe der Steuer und dem Freibetrag ist das Verhältnis von Schenker zu Beschenktem maßgeblich. Dabei ist aber zu beachten, dass die Freibeträge alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden können. Werden innerhalb von zehn Jahren mehrere Vermögensvorteile zugewendet, werden diese zusammengerechnet, § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Vereinbarte Gegenleistungen mindern die Schenkungsteuer.
Die steuerliche Bewertung ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz.
Auswirkungen auf das Erbe
Im Rahmen einer Schenkung sollte man sich auch mit den Auswirkungen auf das Erbe beschäftigen.
Teilweise kann vom Schenker bestimmt werden, wie sich die Schenkungen auf das zukünftige Erbe auswirken. So kann der Schenker bestimmen, dass eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil erfolgen soll oder unter den Abkömmlingen eine Ausgleichpflicht besteht.
Sofern Geschwister zu unterschiedlichen Teilen mit Zuwendungen zu Lebzeiten bedacht worden sind, bestimmt § 2050 BGB eine Ausgleichpflicht für gesetzliche Erben. In § 2050 BGB werden drei Arten von Zuwendungen unterschieden. Bei Absatz 1 handelt es sich um Ausstattung, darunter werden Zuwendungen verstanden, die der Abkömmling zur Verheiratung oder zur Erlangung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung erhält. Die Ausstattung ist immer auszugleichen. Im Absatz 2 handelt es sich um Zuschüsse, die vom Erblasser mit dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf. Diese müssen ausgeglichen werden, wenn sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen. Andere Zuwendung zu Lebzeiten vom Erblasser sind grundsätzlich nicht auszugleichen. Die Ausgleichung kann aber vom Erblasser angeordnet werden.
Bei Pflichtteilsberechtigen kann auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann damit, als Ergänzung seines Pflichtteils, einen Betrag verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte gemacht hat. Eine Anrechnung der Schenkungen erfolgt aber nur bei Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall. Soll eine Anrechnung vermieden werden, sollte das frühzeitig beachtet werden.
Sollten Sie bereits Zuwendungen zu Lebzeiten in Betracht ziehen, beraten wir Sie gerne. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung der Schenkungen und beraten Sie über die Auswirkungen.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht in Hannover stehen wir Ihnen zur Seite.
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Ihr Sascha Gramm,
Kanzlei Gramm, Anwalt vorweggenommene Erbfolge in Hannover
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